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USt I: Beschädigter Leasing-Pkw, oder: Ersatz von Umsatzsteuer?

Heute ist Samstag, und das ist immer „Kessel-Buntes-Tag“, also mal kein Strafrecht oder OWi, sondern Entscheidungen aus anderen Rechtsgebieten. Und da köcheln im Kessel heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen, die beide mit Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und USt zu tun haben.

Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, ist das OLG Brandenburg, Urt. v. 22.08.2019 – 12 U 11/19, das mit der Kollege Handschuhmacher aus Berlin geschickt hat.

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die vollständige Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Gegenstand des Verfahrens sind u.a. nur noch die von der Klägerin auf die Reparaturkosten gezahlte Umsatzsteuer nebst Zinsen. Das LG hat einen Anspruch auf Erstattung der auf die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges zu berechnenden Mehrwertsteuer verneint, da das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug Eigentum einer Bank als Leasinggeberin gewesen und diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Für die Bemessung des entstandenen Schadensersatzanspruches, insbesondere auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer, sei nicht auf die Verhältnisse des Leasingnehmers, sondern auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer abzustellen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte beim OLG Erfolg:

„… Die Klägerin hat darüber hinaus auch Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Inwieweit bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf den – wie im Fall der Klägerin – nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer oder auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber abzustellen ist, wenn der Leasingnehmer die Reparatur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lässt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang noch nicht ausdrücklich entschieden. Die auch vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 14.07.1993 – IV ZR 181/92 – betrifft die Berechnung einer Neupreisentschädigung nach § 13 AKB im Fall des Totalschadens eines Leasingfahrzeuges und ist daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das OLG Frankfurt sieht einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer als gegeben an, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber zur Reparatur des Fahrzeuges verpflichtet ist (NZV 1998, 31). Auch das OLG Hamm stellt für die Frage der Erstattung der Mehrwertsteuer bei einer vertraglichen Verpflichtung des Leasingnehmers, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen, wie sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist, auf die Verhältnisse des Leasingnehmers ab, wobei im dortigen Fall ein Totalschaden vorlag und keine Reparatur vorgenommen wurde, sondern eine Ersatzbeschaffung (VersR 2002, 858, juris Rn. 22). Dagegen hat das OLG Stuttgart ohne nähere Begründung einen Anspruch unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des BGH verneint, weil es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankomme (NZV 2005, 309, juris Rn. 6). Nach Auffassung des OLG München entsteht ein dem Leasingnehmer zu ersetzender Schaden durch die Umsatzsteuer nur in Bezug auf einen Nutzungsausfallschaden, nicht aber auf den Reparaturschaden oder den Totalschaden, da diese Schäden lediglich den Leasinggeber als Eigentümer träfen (NZV 2015, 305, juris Rn. 30 ff.). Eine Ausnahme davon sieht auch das OLG München als gegeben an, wenn der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zur Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist und diese selbst für sich in Auftrag gibt (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 34). In der Literatur wird – soweit ersichtlich – ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Bruttoreparaturkosten bejaht, wenn der Leasingnehmer die Reparaturkosten aus eigenem Recht geltend macht und aufgrund des Leasingvertrages verpflichtet ist, die Reparatur des Leasingfahrzeuges vornehmen zu lassen und er dieser Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. L546 m.w.N.; Engel, Handbuch Kfz-Leasing, 3. Aufl. § 7 Rn. 36).

Nach Auffassung des Senats ist der wohl herrschenden Meinung, dass auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen ist, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen, zu folgen. Da der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt der Schaden unmittelbar bei ihm selbst ein, wenn er die Reparatur durchführen lässt und die Reparaturrechnung begleichen muss. Dies betrifft dann auch die Umsatzsteuer, wenn er – wie im Fall der Klägerin – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da die Klägerin gegenüber der … GmbH den Ersatz des vollständigen Rechnungsbetrages einschließlich der Umsatzsteuer schuldet. Da die Klägerin im Streitfall die Reparatur auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hat durchführen lassen, ist der Schadensersatzanspruch auch nicht lediglich auf den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens beschränkt. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sie andernfalls auf der Umsatzsteuer „sitzenbleiben“ würde, da sie diese weder von dem Schädiger noch von dem Leasinggeber ersetzt bekommen würde, wodurch der Schädiger unbillig auf ihre Kosten entlastet würde, was durch die Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB gerade verhindert werden sollte (vgl. Almeroth in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 352). Die Argumentation des Beklagten, in diesem Fall würde es sich bei dem Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer um einen Vertrag zulasten Dritter handeln, erschließt sich dem Senat nicht.“

Das OLG hat, da es von der Entscheidung des OLG Stuttgart abweicht, insbesondere aber auch die Rechtssache wegen einer Vielzahl von gleichgerichteten Fällen grundsätzliche Bedeutung hat und es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedürfe, die Revision zugelassen.  Man darf gespannt sein, ob die beklagte Versicherung den Weg nach Karlsruhe wählt und was der BGH dann daraus macht.