Und dann als zweite Entscheidung – heute ist es dann richtig 🙂 – der Hess.VGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 B 1699/22 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungsbewertungssystem nach Erreichen von acht Punkten.
Dem Betroffenen ist nahc erreichen der „Acht-Punkte-Grenze gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen wendet er sich und macht insbesondere geltend, die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhe allein auf der Vermutung der Richtigkeit des Fahreignungsregisters und des darin vermittelten Punktestandes. Die Fahrerlaubnisbehörde habe weiter ermitteln müssen. Das sieht der VGH anders.
Hier die Leitsätze der Entscheidung:
1. Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt für die Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an diese Eintragungen gebunden wären. Wird die Richtigkeit der Registereintragung bestritten, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen.
2. Bei der Frage, welcher Ermittlungsumfang für die Fahrerlaubnisbehörden vor einer Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG geboten ist, muss deren präventiv-polizeilicher Zweck berücksichtigt werden. Mit der Effektivität der Gefahrenabwehr ist eine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, den Sachverhalt zu den ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG übermittelten Eintragungen anlassunabhängig weiter aufzuklären, nicht zu vereinbaren.
Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen….