jedenfalls ich nicht – es wird sicherlich wieder den ein oder anderen Kommentator geben, der es versteht: Wie kann man als Gericht im Strafverfahren den Eröffnungsbeschluss vergessen oder übersehen, dass nicht eröffnet worden ist und das dann nicht noch in der Hauptverhandlung nachholen/reparieren?
Wird nicht eröffnet, besteht ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist und auch beachtet wird. Zu meiner Checkliste beim OLG hat daher u.a. auch der Punkt „Eröffnungsbeschluss“ gehört. Man kann dazu übrigens im Moment trefflich nachlesen im Beschl. des BGH v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10.