Der Sachverhalt der Entscheidung des OLG Koblenz im Beschl. v. 10.09.09 – 2 Ss Rs 54/09 ist schon erstaunlich. Der Betroffene wird auf seinen Antrag von der Anwesenheitspflicht entbunden (§ 73 Abs. 2 OWiG). Der Verteidiger, der für ihn zur Hauptverhandlung kommen soll, erkrankt und teilt das dem Amtsgericht rechtzeitig mit und beantragt Terminsverlegung. Der Antrag wird abgelehnt, u.a. mit dem Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und den einfach gelagerten Sachverhalt, und der Betroffene wird verurteilt.
Da fragt man sich ja dann doch schon, welche Vorstellung das Amtsgericht vom Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hat. Jedenfalls hatte das OLG Koblenz einen anderen und hat – zutreffend – das Urteil des AG aufgehoben. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebiete grds. zwar nur unter besonderen Umständen eine Vertagung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Eine beantragte Terminsverlegung dürfe nach einem rechtzeitig eingegangen Verlegungsantrag aber nicht abgelehnt werden, wenn der Angeklagte auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war und deshalb darauf vertrauen konnte, in der Hauptverhandlung von diesem vertreten zu werden, der Verteidiger an der Hauptverhandlung aber wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen könne.
Und: Das OLG weist das AG darauf hin, dass der Verteidiger im Übrigen nicht verpflichtet sei, die Erkrankung über die anwaltliche Versicherung hinaus glaubhaft zu machen.