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Entziehung der Fahrerlaubnis I: Zu viel ist zu viel, oder: Innerhalb eines Jahres 174 OWi-Verfahren sind zu viel

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Und heute dann der erste „Kessel Buntes 2023“. In dem „!Köcheln“ Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, allerdings zur verwaltungsrechtlichen Entziehung nach dem StVG. Zunächst stelle ich das VG Berlin, Urt. v. 28.10.2022 – 4 K 456/21 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zahlreicher Parkverstöße vor.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren. Darunter befanden sich 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Behörde hat dem Kläger daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung entzogen. Hiergegen hat der Kläger vorgetragen, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Er habe gegen die Entscheidungen lediglich deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Das VG hat die Klage abgewiesen:

„Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Führerscheinverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Die im Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 mindestens 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren begründen die Feststellung der fehlenden Eignung.

Zwar haben die, durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden, Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 – BVerwG VII C 12.71 – juris, Rn. 9). Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt; so ist ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2007 – OVG 5 S 26.07 – juris, Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 – 12 M 4307/99 – juris, Rn. 10). Dabei kommt ein solcher Ausnahmefall jedenfalls dann in Betracht, wenn über einen längeren Betrachtungszeitraum nahezu wöchentlich Verstöße dokumentiert werden. Besonderes Gewicht gewinnen diese Verstöße, wenn sie an einem bestimmten Ort gehäuft auftreten und der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gibt, dass er seine persönlichen Interessen über das Allgemeinwohl stellt. Bei der durchzuführenden Gesamtabwägung sind ferner auch sonstige Verstöße – auch wenn sie nach dem Punktesystem zu Eintragungen im Verkehrszentralregister geführt haben – in den Blick zu nehmen, da auch sie Aufschluss über die eignungsmängelbegründende Haltung des Fahrerlaubnisinhabers geben. Bei Vorlage dieser Kriterien begründet allein die Anzahl an für sich genommenen unbedeutender Verstöße Zweifel an der Eignung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – OVG 1 S 145.07 – juris, Rn. 5).

So verhielt es sich hier, zumal für den Zeitraum Juli 2020 bis Juli 2021 im Schnitt mehr als drei Verstöße pro Woche zu verzeichnen waren. Der Kläger lässt mit den mehr als 150 Parkverstößen binnen eines Jahres keinen Zweifel daran, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Durch dieses Verhalten dokumentierte er eine krasse Missachtung der Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs. Die dadurch zum Ausdruck kommende Haltung steht im Widerspruch zu den Erfordernissen eines geordneten und vor allem sicheren Straßenverkehrs, der insbesondere zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmender die Regelbeachtung auch in Bezug auf den ruhenden Verkehr durch Fahrerlaubnisinhaber erfordert. Besonderes Gewicht gewinnen diese Verstöße, da sie vornehmlich im direkten Umfeld der Wohnung des Klägers stattgefunden haben. Der Kläger stellt mit diesem Verhalten seine Interessen über die Interessen anderer Verkehrsteilnehmender. Die Ordnungswidrigkeitenverfahren haben ihm nicht Anlass gegeben, eine dauerhaft belastbare Lösung für das Parken seiner Kraftfahrzeuge zu finden (wie z.B. die Anmietung eines Stellplatzes, Umstieg auf den ÖPNV oder das Fahrrad). Vielmehr hat er es dadurch bewusst hingenommen, dass er seine Individualinteresse über das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit stellt. Das rechtswidrige Abstellen ihres Fahrzeuges in Zonen eines absoluten Halteverbots ist darüber hinaus geeignet, andere Verkehrsteilnehmende zu gefährden. Angesichts der Intensität seines Fehlverhaltens hat die Behörde darin zutreffend eine fehlende Eignung erkannt.

Auch sein Verweis auf die mögliche Täterschaft seiner Familienangehörigen ändert nichts an dieser Bewertung. Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob er die Verkehrsordnungswidrigkeiten selbst begangen hat oder ein Dritter. Auch im Fall einer Täterschaft seiner Familienangehörigen wäre der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert, zeigt charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 – BVerwG VII C 57.75 – juris, Rn. 34). Dies gilt auch für mit Verwarngeldern belegtes Verhalten.

Dass der Kläger von den diversen Verkehrsordnungswidrigkeiten Kenntnis erhalten hat, zieht er selbst nicht in Zweifel. Zu möglichen Gegenmaßnahmen äußert er sich nicht, sondern verbleibt im Vagen und spricht nur von „familieninterner Sanktion“. Der Kläger durfte es nicht dulden, dass mit auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugen fortgesetzt Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen werden. Er zeigt durch dieses Verhalten, dass er es nicht für erforderlich ansieht, gegen rechtswidriges und potentiell die Verkehrssicherheit gefährdendes Verhalten einzuschreiten. Dies belegt seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es ist auch unerheblich, ob die Bescheide über die Verwarngelder formell in Rechtskraft erwachsen (können), denn er hat sich nämlich tatsächlich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre nicht gegen diese gewehrt. Er muss diese daher gegen sich gelten lassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den als „eidesstattliche Erklärung“ überschriebenen Dokumenten überhaupt ein Beweiswert zukommt, da jedenfalls eine Erklärung von einer anderen Person verfasst wurde („V…“), als vom Kläger als Täter angegeben wurde („N…“).

Da es sich bei der Entziehungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, verbleibt für die Berücksichtigung der – ohnehin nicht konkret vorgetragenen – beruflichen Angewiesenheit keinen Raum. Auch die Anordnung einer medizinischpsychologischen Gutachtens kommt nicht in Betracht, da die Nichteignung feststeht.“

Wie war das noch mit Krug und Brunnen 🙂 ?

Verkehrsrecht III: Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Grenze für bedeutenden Schaden neu bei 1.750 EUR

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Und zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung zum bedeutenden Schaden im Sinn von § 69a Abs. 2 Nr. 3 StGB, also Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

In den Fällen spielt ja die Schadenshöhe eine erhebliche Rolle und da geht es in der Rechtsprechung „fröhlich hin und her“. Das LG Bochum ist jetzt „über seinen Schatten gesprungen“ und hat die Untergrenze im LG Bochum, Beschl. v. 06.12.2022 – 1 Qs 59/22 – seit längerer Zeit mal wieder angehoben, und zwar auf 1.750 EUR:

„Gleichwohl kommt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis– zumindest zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt – letztlich nicht in Betracht, da sich aus dem bisherigen Akteninhalt ein entstandener bedeutender Schaden an dem Fahrzeug der Zeugin im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht ergibt.

Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass nach ihrer bisherigen Rechtsprechung – orientiert auch am Beschluss des OLG Hamm vom 06.11.2014 – 5 RVs 98/14 – ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab 1.300 Euro angenommen worden ist.

Infolge der zwischenzeitlichen Preisentwicklung ist die Rechtsprechung zu der Frage, wann ein bedeutender Schaden vorliegt, zunehmend unübersichtlich geworden. Die Untergrenze des Schadens wird teilweise nach wie vor bei 1.300 Euro angesetzt. Andere Gerichte setzen die Grenze bei 1.500 Euro (vgl. u. a. LG Magdeburg, Beschl. v. 19.06.2019 – 26 Qs 15/19; LG Dresden, Beschl. v. 07.05.2019 – 3 Qs 29/19), bei 2.000 Euro (vgl. u.a. LG Darmstadt, Beschl. v. 01.02.2018 – 3 Qs 27/18) oder gar bei 2.500 Euro (vgl. u.a. LG Nürnberg, Beschl. v. 15.01.2020 – 5 Qs 4/20) fest.

In diesem Licht steht auch die zuletzt geänderte Rechtsprechung des OLG Hamm. Mit Beschluss vom 05.04.2022 (5 RVs 31/22) hat das OLG Hamm – auf einen bestimmten Einzelfall bezogen – bekräftigt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die allgemeine Preis-steigerung nunmehr jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass der unterste Rahmen nicht zwingend bei 1.500 Euro liegt, sondern lediglich unterhalb dessen liegende Schadensbeträge jedenfalls keinen bedeutenden Schaden darstellen.

Auch die Kammer vertritt die Ansicht, dass die bis zuletzt gezogene Wertgrenze von 1.300 Euro aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung nunmehr einer Anpassung bedarf. Eine solche Anpassung ist – wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – grundsätzlich zulässig, da es sich bei der Wertgrenze um eine veränderliche Größe handelt, die maßgeblich von der Entwicklung der Preise und Einkommen abhängig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 28.09.2010 – 4 StR 245/10).

Bei der Frage, nach welchen Kriterien eine Anpassung der Wertgrenze vorzunehmen ist, hat sich die Kammer auch an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiert, der die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen bemisst. Der Verbraucherindex weist in der aktuell geltenden Fassung mit dem Basisjahr 2015 (2015 = 100) im Oktober 2022 einen Wert von 122,2 aus. Im Jahr 2002 lag dieser Wert noch bei 82,6. Dies ergibt für den Zeitraum der letzten zwanzig Jahre eine Preissteigerung von 47,94 Prozent (122,2/82,6 x 100 – 100 = 47,94). Im Vergleich zum Indexjahr 2015 sind die Verbraucherpreise allein um 22,2 Prozent gestiegen. Seit April 2022 (Entscheidung des OLG Hamm vom 05.04.2022 – 5 RVs 31/22) hat sich der Verbraucherindex um sechs Punkte, von 116,2 auf 122,2, gesteigert.

Unter Zugrundelegung dieser Zahlen erscheint es der Kammer daher als erforderlich, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens angemessen anzuheben. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass auch die Einkommen im fraglichen Zeitraum einer Veränderung unterworfen waren.

Angemessen erscheint vor diesem Hintergrund eine Anhebung von 1.300 Euro auf 1.750 Euro als Untergrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Im vorliegenden Fall wird dieser Grenzwert nicht erreicht.

Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach den objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, um den das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge des Unfalls gemindert wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 – 5 RVs 98/14). Abzustellen ist dabei auf den Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (vgl. MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69 Rn. 71). Zu berücksichtigen sind namentlich Reparaturkosten, Abschlepp- und Bergungskosten sowie ein etwaiger merkantiler Minderwert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 – 4 StR 245/10). Der Brutto-Reparaturpreis lag im vorliegenden Fall laut Rechnung der Reparaturwerkstatt bei 1.493,01 Euro. Hinzu kommt ein merkantiler Minderwert von rund 250 Euro. Die Nutzungsausfallentschädigung und die Kostenpauschale bleiben bei der Schadensberechnung hingegen unberücksichtigt (vgl. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 69 Rn. 28). Mithin ergibt sich ein im Rahmen von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigender Gesamtbetrag von 1.743,01 Euro, der den (aktualisierten) Grenzwert nicht erreicht.

Eine letztverbindliche Entscheidung über eine endgültige Fahrerlaubnisentziehung bleibt einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten.“

Na, mit der Frage wird sich dann wahrscheinlich bald das OLG Hamm noch einmal befassen dürfen….

OWi I: Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Keine Doppelbestrafung

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Und dann geht es heute mit dem ersten regulären Arbeitstag in die letzte Woche des Jahres – Und da gibt es hier: OWi-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2022 – IV-2 RBs 179/22 – vor, der eine „Fahrverbotsproblematik“ behandelt, und zwar der Verhältnis Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Das sieht der Betroffene sich dann „doppelt bestraft“, was nach Auffassung des OLG Düsseldorf aber nicht der Fall ist:

„Der Erörterung bedarf lediglich der im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge geltend gemachte Einwand, dass von der Verhängung des Fahrverbots hätte abgesehen werden müssen, weil gegen den Betroffenen „aufgrund desselben Lebenssachverhalts bereits verwaltungsrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.“

Das Vorbringen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist urteilsfremd und schon deshalb für die sachlich-rechtliche Überprüfung nicht relevant. Das angefochtene Urteil enthält keine Angaben zu einer solchen Maßnahme. Soweit der Betroffene aus dem angeführten Umstand Günstiges für sich herleiten möchte, wäre eine Aufklärungsrüge zu erheben gewesen, an der es vorliegend fehlt. Der Begründungsschrift ist schon nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat und ggf. wann dieser Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist.

Abgesehen davon hätte das wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verhängte Regelfahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) auch dann Bestand, wenn man zugunsten des Betroffenen für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FEV) unterstellt.

Es handelt sich nicht um eine „Doppelbestrafung“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung des Betroffenen ist eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und dient nicht der Sanktionierung eines Verhaltens (vgl.statt vieler: OVG Hamburg NZV 2008, 262, 263; OVG Magdeburg Blutalkohol 47, 43 = BeckRS 2009, 41257; BayVGH SVR 2022, 117, 118).

Auch steht die Erwägung, dass der Betroffene im Falle der bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ohnehin kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr führen darf, der Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren nicht entgegen. So erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Dauer der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 25 Abs. 6 StVG) bereits erledigt ist (vgl. Senat DAR 2017, 92 = BeckRS 2016, 19216; OLG Frankfurt Blutalkohol 57, 367 = BeckRS 2020, 28167; zu § 51 Abs. 5 StGB: BGH NJW 1980, 130). Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist (§ 25 Abs. 2a StVG), regelmäßig von Bedeutung sein (vgl. Senat a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; Krenberger NZV 2021, 26, 29).“

Verkehrsrecht III: Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Was wusste der Beschuldigte von der Schadenshöhe?

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Und zum Tagesschluss dann noch ein schon etwas älterer Beschluss des AG Gießen, zu einer „Dauerbrennerproblematik“ in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 142 StGB). Nämlich die Frage: Was hat der Beschuldigte gewusst bzw., was konnte er wissen?-

Dazu der AG Gießen, Beschl. v. 02.06.2022 – 507 Gs – 804 Js 5325/22:

„Vorliegend kann es aktuell dahinstehen, ob die Beschuldigte den Unfall bemerkt hat und demzufolge vorsätzlich bezüglich des § 142 StGB handelte. Objektive Anhaltspunkte (Verweildauer nach der Kollision, Umsetzen in eine andere Parklücke) dürften gegeben sein. Allerdings ist nicht jede Straftat nach § 142 StGB automatisch mit der Maßregel des § 69 StGB verknüpft.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfordert (über den Tatverdacht bzgl. des § 142 StGB hinausgehend) dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der Hauptverhandlung entzogen werden wird, §§ 69 StGB, 111a Abs. 1 S. 1 StPO. Es ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass das Gericht d. Beschuldigten als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen ansehen wird.

Die Voraussetzungen für die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 S. 3 StGB sind vorliegend (zumindest nach derzeitigem Sachstand) nicht gegeben.

Ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird nach unterschiedlicher Rechtsprechung immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.200,- € bzw. 1.300,¬€ (teilweise auch erst ab 1.500,- €) beträgt. Die Anknüpfung auf Blatt 4 der Akte lässt jedoch eine objektivierte Grundlage vermissen. Überdies ist aus dem sich aus den Lichtbildern ergebendem Gesamtzustand des geschädigten Fahrzeugs (BI. 11, Bild 006) eine derartige Schadenshöhe nach den Grundsätzen des Zivilrechts nicht ableitbar: Ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag liegt gleichwohl nicht vor.

Insofern kann es vorliegend dahinstehen, dass die rein objektive Schadenshöhe aus einem späteren Gutachten für sich genommen ohnehin für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreicht. Vielmehr ist im Rahmen der Entscheidung nach § 111a StPO zu prüfen, ob die- Beschuldigte subjektiv wissen konnte, bei dem Unfall einen solchen Sachschaden verursacht zu haben.

Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt gerade voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Hierbei reicht es aus, dass er die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als „bedeutend“ begründen. Zwar ist vorliegend auf den Lichtbildern des Fahrzeuges des Geschädigten zu erkennen, dass dieses im Seitenbereich der Stoßstange Verschrammungen und Lackspuren des Täterfahrzeuges aufweist. Dass die Beschuldigte als Laie mit einem Sachschaden in der genannten Größenordnung rechnen musste, ist daher nicht erkennbar. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem sie die Unfallstelle verließ. Ob sich nachträglich ein höherer Schaden herausstellt, ist insoweit nicht entscheidend.

Dafür lassen sich aus den Ermittlungsakten auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen keine belastbaren Angaben herleiten.“

Sollte man als Verteidiger in den Fällen immer im Blick haben.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach „verweigerter“ MPU, oder: Verzicht auf die FE in der Probezeit

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Und im zweiten Posting kommt dann hier der OVG Münster, Beschl. v. 31.08.2022 – 16 B 1583/21 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht „befolgter“ Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis in der Probezeit.

Dazu folgende Leitsätze des OVG:

    1. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nur dann möglich, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist. Auf Fälle eines vorherigen Verzichts der Fahrerlaubnis ist die Vorschrift weder im Wege einer erweiternden Auslegung noch im Wege der Analogie anwendbar.
    2. Ist in einer Gutachtenanordnung eine Rechtsgrundlage ausdrücklich genannt, ist für die Rechtmäßigkeit der Anordnung allein maßgeblich, ob die Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage vorliegen.