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Strafzumessung III: Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Einziehung eines Pkw

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Und dann noch die dritte Entscheidung zu Strafzumessungfragen. Es ist der KG, Beschl. v. 21.08.2018 – (3) 121 Ss 135/18 (19/18) -, der (noch einmal) zur Frage des erforderlichen Umfangs der Ausführungen zur Begründung einer – auf § 21 Abs. 3 StVG gestützten – er Einziehungsentscheidung Stellung nimmt. Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden (§ 21 StVG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem ist der bei der Tat verwendete und im Eigentum des Angeklagten stehende PKW eingezogen worden. Diese Einziehungsentscheidung hatte das LG aber nicht ausreichend begründet:

„2. Hingegen dringt die Sachrüge mit der Beanstandung des Rechtsfolgenausspruchs durch. Das Landgericht hat den vom Angeklagten bei der Tat verwendeten „PKW Fiat Lancia“ nebst Schlüsseln und Papieren nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG eingezogen. Dabei hat es das Fahrzeug mit der Angabe des amtlichen Kennzeichens und der FIN ordnungsgemäß individualisiert. Die Kammer hat es aber versäumt, den Wert des eigezogenen Kraftfahrzeugs mitzuteilen oder jedenfalls Tatsachen festzustellen, die es dem Senat ermöglichen, den Wert wenigstens überschlägig zu schätzen. Solche Angaben wären zum einen erforderlich gewesen, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die im gerichtlichen Ermessen stehende Einziehung auf ihre Verhältnismäßigkeit (§ 74f Abs. 1 StGB) zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2001 – 3 Ss 166/00 – [juris]). Zum anderen war sie unerlässlich, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Einziehung als strafmildernder Umstand in die Bemessung der Hauptstrafe einzustellen gewesen wäre. Eine Einziehung ist als Nebenstrafe nämlich Teil der Strafzumessung. Der Wert eines eingezogenen Gegenstandes muss deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 362 mwN). Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es nur dann nicht, wenn die Einziehung angesichts des geringen Werts des Fahrzeugs die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1999 – 3 Ss 80/99 – [juris]; OLG Nürnberg NZV 2006, 665; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 182 [Volltext bei juris]). Ob dies hier der Fall war, ergibt sich aus dem Urteil nicht.“

Es handelt sich m.E. um eine Problematik, die nach der Reform der Vermögensabschöpfung an Bedeutung zunehmen wird und auf die man achten muss (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 StR 159/18 und Einziehung, oder: Die Einziehung eines Pkw ist Nebenstrafe/Strafzumessung).