Schweigen ist Gold, Reden ist Silber, wer kennt als Strafverteidiger den Spruch nicht. Und er beschäftigt ja auch immer wieder die Blogs. Dann geht es aber meistens um die Frage, dass der Beschuldigte zu früh oder zu viel „geredet“ und er sich „um Kopf und Kragen geredet“ hat. In dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2014 – 1 RVs 104/13 geht es nun nicht um die Problematik, aber auch um ein zu Viel, und zwar um zu viel „Gerede“ in der Revision zur Begründung der Sachrüge. Der Verteidiger hatte die von ihm erhobene Sachrüge zunächst mit der allgemeinen Rüge begründet, aber mitgeteilt, dass weitere Ausführungen folgen. Und die folgten dann, was tötlich für die Rüge war. Denn:
Im vorliegenden Verfahren hat der Verteidiger des Angeklagten zwar mit Schriftsatz vom 08.07.2013 die Verletzung materiellen Rechts gerügt, wobei gleichzeitig mitgeteilt worden ist, dass diese Rüge zunächst nur in allgemeiner Form erhoben werde und weitere Ausführungen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Aus den näheren Ausführungen zur Revisionsbegründung, die sodann mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 19.07.2013 erfolgt sind, ergibt sich jedoch, dass mit der als „Sachrüge“ bezeichneten Rüge tatsächlich nicht die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt behauptet werden soll oder dass aus dem Urteil selbst hervorgehende Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze, die ebenfalls mit der Sachrüge hätten beanstandet werden können, geltend werden sollen,. sondern dass das Beweisergebnis, zu dem die Strafkammer gelangt ist, sowie die darauf basierenden Urteilsfeststellungen selbst in Frage gestellt werden sollen. Denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.07.2013 erschöpft sich ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil…“
Also: Vorsicht mit solchen Ausführungen bzw. deutlich machen, dass bei der Begründung der allgemeinen Sachrüge die zunächst allgemein erhobene Sachrüge durch die Ausführungen nicht eingeschränkt werden sondern allgemein erhoben bleiben soll und die Ausführungen nur „erläuternd“ oder „insbesondere“ gemacht werden. Dann kann an sich nichts passieren. „Erfahrene Verteidiger“ wissen das.