Und heute dann dreimal StPO, allerdings nichts vom BGH, sondern dreimal vom OLG.
Als erstes greife ich eine Entscheidung auf, über die ich schon dreimal wegen der vom OLG entschiedenen materiellen Fragen berichtet habe, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2022 – 4 RVs 2/22 (Auto I: Viermonatiges StGB-Fahrverbot als Nebenstrafe, oder: Auch noch nach Zeitablauf von zwei Jahren? und: StGB II: (Kurze) Behinderung von Hilfsleistenden, oder: Bei schweren Verletzungen genügt bereits eine Minute und Strafzumessung III: Doppelverwertungsverbotsverstoß, oder: Aber noch milder geht es kaum). Heute dann noch einmal, und zwar wegen einer vom OLG ebenfalls angesprochenen verfahrensrechtlichen Frage.
Nach dem Sachverhalt des OLG-Beschlusses war das Verfahren zunächst von der StA mit Zustimmung des AG gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, nach neuen Erkenntnissen aber wiederaufgenommen worden. Dann hatte das AG den Angeklagten verurteilt. Der machte nun mit seiner Revision u.a. Strafklageverbraich geltend. Er hatte damit keinen Erfolg:
„1. Es kann dahinstehen, ob mit der Revision die Verfahrensrüge formgerecht erhoben worden ist. Denn die Frage des Strafklageverbrauchs hat der Senat von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1966, 114).
Vorliegend ist die Frage, ob Strafklageverbrauch durch die Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO eingetreten ist, der Revision jedoch entzogen, nachdem das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster stattgegeben hat. Denn der Revision unterliegen keine gerichtlichen Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt wurden oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, § 336 Satz 2 StPO. Das Landgericht Münster hat auf die gegen die teilweise Nichteröffnung des Verfahrens gerichtete sofortige Beschwerde einen Strafklageverbrauch durch Verfahrenseinstellung verneint und das Verfahren auch insoweit vor dem Amtsgericht eröffnet. Gemäß § 210 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte kein Beschwerderecht gegen einen Eröffnungsbeschluss. Der Staatsanwaltschaft steht die sofortige Beschwerde nur gegen die Ablehnung der Eröffnung zu. Mit dem Eröffnungsbeschluss entscheidet das Gericht darüber, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt und Prozesshindernisse – wie der Strafklageverbrauch – nicht vorliegen. Da der stattgebende Eröffnungsbeschluss gem. § 210 StPO unanfechtbar ist und zudem auch das Landgericht die Frage des Strafklageverbrauchs ausdrücklich beschieden hat, ist sie der Revisionsüberprüfung nicht mehr zugänglich.
Der Senat folgt überdies der Ansicht des Landgerichts, dass ein Strafklageverbrauch durch die Einstellung gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingetreten ist. Denn die Zustimmung des Amtsgerichts zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern lediglich eine Prozesserklärung (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ 1983, 45; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 153 Rn. 11; Löwe/Rosenberg/Beulke, StPO, 26. Aufl., § 153 Rn. 46; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 153 Rn. 19). Durch die Zustimmung des Gerichts soll lediglich die von Seiten der Staatsanwaltschaft befürwortete Ausnahme vom Legalitätsprinzip mitgetragen werden (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Ohnehin werden solche Einstellungen erfahrungsgemäß in einem frühen Verfahrensstadium getroffen, in dem der Sachverhalt oftmals noch nicht abschließend aufgeklärt ist. Die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO vermag auch keinen Vertrauensschutz bei dem Angeklagten hervorzurufen, welcher eine Wiederaufnahme ausschließt. Anders als in den Fällen des § 153 Abs. 2 StPO erfolgt die Einstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO in einem Verfahrensstadium, in dem die Ermittlungen gerade noch nicht abgeschlossen sind. Die Anregung erfolgt nicht durch das Gericht und eine wechselseitige Kontrolle ist mangels eines abschließend ermittelten Sachverhalts nicht möglich. Die Verfahrenseinstellung gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ist daher nicht – wie es die Revision vorträgt – mit einer solchen gem. § 153 Abs. 2 StPO vergleichbar, so dass auch der von der Revision gezogene Vergleich mit der Entscheidung BGH NJW 2004, 375 fehlgeht.