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Keine Dokumentenpauschale für Papierscans, und das KostRÄG 2021 schweigt dazu

Smiley

Gestern hat mir der Kollege Pfläging aus Kassel den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.09.2020 – 2 Ws 77/20 – geschickt und das mit folgender Bitte verbunden:

„……ich habe hier ein juristisches Problem, das mir unter den Nägeln brennt.

Es geht um die Erstattung von Kosten für die Anfertigung von Scans der Ermittlungsakte.

Den Sachverhalt können Sie dem beiliegenden Beschuss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 02.09.2020, Aktenzeichen: 2 Ws 77/20, sowie meinem Anschreiben an die Bundesrechtsanwaltskammer nebst Anlage entnehmen.

Eventuell könnten Sie sich dieses Problemkreises auch einmal annehmen, um etwas mehr Öffentlichkeit zu schaffen.

In dem beigefügten OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.09.2020 – 2 Ws 77/20 -, mit dem das OLG die Beschwerde des Kollegen gegen einen Beschluss des LG Kassel, das die Dokumentenpauschale für das Einscannen der Papierakte nicht festgesetzt hat, zurückgewiesen hat, heißt es:

„Das Einscannen begründet keinen eigenen Ersatzanspruch, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 1.a) VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. Dies wird in der Begründung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) 2013 ausdrücklich klargestellt (Drucksache 517/12 zu Nr. 7000 W RVG, Seite 444 unter Bezugnahme auf § GNoTKG § 11 GNotKG, Seite 222).“

Nun, etwas Anderes war zu der Frage nicht zu erwarten (und schon gar nicht vom 2. Strafsenat des OLG Frankfurt). Aber in diesem Fall kann man leider noch nicht mal so sehr gegen das OLG Frankfurt Sturm laufen, da sich dieses auf dem Boden der (leider) herrschenden Meinung in der Frage befindet (vgl. u.a. hier: Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht). In der Frage hatte es mal Streit gegeben, aber der hat sich dann leider nach dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG erledigt. Das hatte die entsprechenden Vorschriften geändert und das so begründet, dass es nun ausgeschlossen ist, dass Papierscans als Herstellen von Kopien angesehen wird.

Das ist mehr als ärgerlich und angesichts der sich in den letzten Jahren geänderten Arbeitsweise vor allem von Verteidigern – weg von der Papierakte, hin zu Scans – auch nicht nachvollziehbar. Denn der Arbeitsaufwand, der beim Verteidiger bzw. seinen Mitarbeitern entsteht – ist ja derselbe wie beim Kopieren einen Papierakte. Daher ist/wäre an der Stelle dringend eine Gesetzesänderung erforderlich. Die hatte man – auch ich – sich/mir mit einem 3. KostRMoG erhofft. Nun, jetzt kommt ein (mickriges) KostRÄG 2021 und da liest man von einer Änderung an der Stelle – bislang nichts (vgl. Referentenentwurf zum KostenrechtsänderungsG 2021 – “Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus”). 

Der Kollege hat sich – so hat er mir mitgeteilt – an die BRAK gewandt und dort auf den „dringenden Handlungsbedarf“ hingewiesen. Es könne – so der Kollege – nicht angehen, dass die
Anwaltschaft gezwungen wird, digitale Kommunikationswege bei beA zu nutzen und andererseits die Arbeit des Scannens nicht vergütet werden soll. Recht hat er der Kollege. Man könnte auch schreiben: Es wäre schön, wenn man an der Stelle im 21. Jahrhundert ankommen würde.

Die Bitte des Kollegen (siehe oben) -„etwas mehr Öffentlichkeit schaffen“ – greife ich gern auf und erfülle sie hiermit. Nur wird es m.E. nichts bringen. Denn wenn man sich die „Gemeinsame Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein“ (54/2020) von August 2020 ansieht, dann findet sich darin zu dem Punkt nichts. Man schluckt es also, dass sich dort nichts ändert. Das verwundert nicht. Denn – so hört man: BRAK und DAV sollen ja bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs beteiligt gewesen sein. Und der DAV feiert den Entwurf ja auch als Erfolg – “Auch wenn nicht alle Forderungen von DAV und BRAK in den vorliegenden Referentenentwurf Eingang gefunden haben – das vorliegende Ergebnis ist ein Erfolg und zeigt, dass sich die Mühen der letzten Monate gelohnt haben.“ (vgl. hier). Da passt es dann sicher nicht so, wenn man an der Stelle „Verbesserungsbedarf“ einfordern würde. Zumal man sicherlich mit erheblichem Widerstand der Bundesländer rechnen müsste, die wieder/noch einmal schreien würden: Alles viel zu teuer.

Also: Ich bin auf die (pflaumenweiche; wahrscheinlich beschwichtigende und hinhaltende) Antwort der BRAK an den Kollegen gespannt. Wahrscheinlich wird man auf die lineare Erhöhung von 10 % hinweisen – na und?, die letzte Erhöhung liegt immer mehr als sieben (!) Jahre zurück – und mitteilen, dass man alles versucht habe, eine Änderung an der Stelle nicht zu erreichen gewesen sei.

Aber die Hoffnung stirbt zuletzt. Daher: Vielleich hat ja der ein oder andere Kollege Zeit, dieses Problem/diese Frage auch an die BRAK bzw. den DAV heranzutragen.

Steter Tropfen höhlt den Stein.

Edit: Auf Anregung eines Kollegen in einem Kommentar bei Facebook und nach Rücksprache mit dem Kollegen Pfläging hier dann das Schreiben des Kollegen an die BRAK:

„Ersatz von Kosten für das Einscannen der Papierakte

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

ich habe hier einen Punkt, der möglicherweise bei der RVG-Novelle nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Es handelt sich um den Ersatz von Kosten für das Einscannen der Papierakte.

Ich wurde von der 3. Großen Strafkammer des Landgerichtes Kassel in einem sehr umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren als notwendiger Verteidiger beigeordnet und habe die insgesamt 13.207 Seiten umfassende Ermittlungsakte hier im Büro von meiner Mitarbeiterin einscannen lassen.

Da ich die Auffassung vertrat, dass keine Differenzierung zwischen Digital- und Hartkopie vorzunehmen ist, habe ich die Erstattung im Rahmen der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG beantragt, was schlussendlich allerdings im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main mit dem in Kopie beiliegenden Beschluss 2 Ws 77/20 verweigert wurde.

Meine Argumentation im Festsetzungsverfahren können Sie dem beiliegenden Schriftsatz vom 23.03.2020 entnehmen.

Ich denke, hier besteht dringender Handlungsbedarf. Es kann nicht angehen, dass die Anwaltschaft gezwungen wird, digitale Kommunikationswege bei beA zu nutzen und anderseits die Arbeit des Scannens nicht vergütet werden soll.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich dieser Angelegenheit annehmen könnten.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen“

Das erleichtert eine Stellungnahme. Ich denke, dass sich BRAK und DAV sicherlich über viele Stellungnahmen und Anregungen freuen werden 🙂 .

 

Nochmals: Einscannen führt nicht zur Dokumentenpauschale, oder: Was ist mit einem 3. KostRMoG?

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Und als zweite Entscheidung dann der LSG Bayern, Beschl. v. 09.08.2018 – L 12 SF 296/18 E. Ja, Sozialrecht. Nein, ich werde nicht abtrünnig 🙂 , aber den Beschluss kann ich hier auch bringen, denn es geht um eine Frage, die auch im Straf-/Bußgeldverfahren von Bedeutung ist. Nämlich um den Dauerbrenner Einscannen und Dokumentenpauschale.

Dazu sagt auch das LSG: Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRModG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.

Zur Begründung bezieht sich das LSG auf die Motive zum 2. KostRMoG; die Argumentation kennen wir u.a. vom KG. Und dann noch:

„Nach Auffassung des Senats führt diese Rechtslage nach dem 2. KostRMoG zwar angesichts der zunehmenden Digitalisierung nicht immer zu nachvollziehbaren Ergebnissen, hält sich aber im Rahmen des weit gefassten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und ist daher zulässig.

Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Arbeitsaufwand für Einscannen und Fotokopieren grundsätzlich im Wesentlichen gleich ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht aus Gründen der Arbeitserleichterung die gesamte Akte, sondern – ebenso wie bei der Auswahl der notwendig zu kopierenden Seiten – nur einzelne Dokumente nach Durchsicht der Akte eingescannt werden. Auch dienen sowohl das Kopieren als auch das Einscannen demselben Zweck, der darin liegt, dem Rechtsanwalt dauerhaft Zugriff auf die wesentlichen Bestandteile der Akte zu verschaffen. Eine kostenrechtlich unterschiedliche Behandlung beider Vorgänge ist daher schwer nachzuvollziehen. Die Neuregelung durch das 2. KostRMoG stellt aber nach der Gesetzesbegründung, die auf die Verkörperung der Kopien zielt, wohl die Vergütung der reinen Reproduktionskosten in den Vordergrund. Angesichts des klaren Wortlautes der Gesetzesmaterialien ist deshalb eine Auslegung der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, die Dokumentenpauschale auch für das Einscannen zuzubilligen, nach Auffassung des Senats nicht zulässig.“

Dazu Folgendes: Der „Gemeinsame Vorschlag von DAV und BRAK für ein 3. KostRMoG“ sieht an der Stelle übrigens eine Änderung vor, die dann, wenn die GroKo das in der ihr noch verbleibenden Zeit hinbekommt, dann auch hoffentlich kommen wird.

Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht

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Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans aus der Akte über die Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG ist ja schon mehrfach Gegenstand der Berichterstattung hier im Blog gewesen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3 und dazu Scan und/oder Ausdruck, oder: Der Verteidiger das Sparschwein der Justiz? oder den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) und dazu Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?, oder auch den AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12] und dazu Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?). Leider – muss man sagen – ist die Fragen nach der Änderung der Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG durch das 2. KostRMoG zu einer Frage/einem Problem geworden, Bis dahin war h.M. in der Rechtsprechung, dass auch Scans über die Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG bezahlt/erstattet werden.

Nach der Änderung der Gebührenvorschrift ist das nun problematisch geworden und die Vertreter der Landeskasse haben die Steilvorlagen des Gesetzgebers ja auch schnell genutzt. Es gibt also Streit. Und in dem Streit – ich hatte es vorher gesagt – ist/war es nur eine Frage der Zeit, bis sich das erste Obergerichte dazu äußern würde. Diese Entscheidung liegt nun mit dem KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – vor. Und – wie nicht anders zu erwarten – hat das KG im Sinne der Landeskasse entschieden und sich dazu auf die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG bezogen.

„Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“. vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer. Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

Man kann dem KG aber noch nicht einmal einen „Vorwurf machen“. Denn: Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung im 2. KostRMoG v. 23.7.2013 ist – leider – eindeutig. Da hilft dann – ebenfalls leider – auch der Reparaturversuch des zuständigen Referenten aus dem BMJV nichts mehr. In der Gesetzesbegründung steht es eben anders und da kam das KG – selbst, wenn es gewollt hätte – nicht vorbei. Die Neuregelung im 2. KostRMoG geht m.E. an der Verfahrenswirklichkeit in Strafverfahren vorbei. Was den Gesetzgeber zu dieser Änderung bewogen hat, ist für mich – bezogen auf das Strafverfahren – unerklärlich. Denn was ist ein „Scan“ anderes als eine „digitale Kopie“?

Was ist zu tun? Nun, es bleibt zunächst mal nichts anderes, als – wieder einmal – nach dem Gesetzgeber zu rufen und bei ihm eine praxisgerechte Änderung der Nr. 7000 VV RVG anzumahnen.

Auf eins sollten Verteidiger allerdings achten: Bei der Änderung der Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG handelt es sich um eine „Gesetzesänderung“ und nicht nur um eine Klarstellung. Das bedeutet, dass diese Änderung nach der Übergangsregelung des § 60 RVG nur in Verfahren greift, in denen der unbedingte Auftrag ab dem 01.8.02013 erteilt bzw. der Rechtsanwalt ab diesem Datum beigeordnet worden ist. In „Altfällen“ gilt noch die für die Verteidiger günstigere „alte“ Auffassung.

Zur Abrundung dann noch einen Hinweis: Der geschätzte Kollege Hoenig weist in meinem RVG-Forum auf den Newsletter der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger vom 02.10.2015 hin, in dem es heißt:

„Uns ist zugetragen worden, dass die Bezirksrevisorin nun an die am Landgericht tätigen Richter herangetreten ist und diese aufgefordert hat, die Verwendung von Laptops durch Verteidiger aktenkundig zu machen und gegebenenfalls zu melden, da bei der Verwendung von Scans (in der Hauptverhandlung) nach der oben skizzierten kammergerichtlichen Rechtsprechung die Dokumentenpauschale nicht mehr festgesetzt werden darf. Kollegen, die in Kostenfestsetzungsanträgen vortragen „nur“ kopiert zu haben, in der Hauptverhandlung aber ersichtlich mit Scans gearbeitet haben, könnten dann wegen Betruges bzw. Betrugsversuchs belangt werden.“

Also Vorsicht!! Obwohl die Frage, was ist, wenn der Verteidiger erst kopiert und dann einscannt bisher noch nicht entschieden ist. Wir werden dazu aber sicherlich bald etwas vom KG hören – und ich vermute: Nichts Gutes.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?  Nun, ein Lösungsvorschlag ist gekommen und der war gar nicht mal schlecht, besser: Er war gut. Er entspricht in etwas auch meiner Lösung:

Denn die Antwort auf die Frage lautet leider – (derzeit) – nein, und zwar ist das auf Änderungen durch das 2. KostRMoG zurückzuführen (vgl. dazu dann auch der in dem Kommentar bereits angeführte AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12]).  Das 2. KostRMoG hat nämlich in Nr. 7000 VV RVG die Begriffe geändert. Während in der bis zum 31.07.2013 geltenden Gesetzesfassung von „Ablichtungen“ die Rede war, wird jetzt der Begriff der „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“ verwendet. Grund der Änderung ist (vgl. dazu BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156) – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die – so ausdrücklich – Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wurde nämlich in der Rechtsprechung zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Die Änderung der Nr. 7000 VV RVG soll(te) nun klar stellen, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen i.S. des Gebührenrechts und damit auch nicht um Kopien i.S. des Gebührenrechts handelt (BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156). Kopie sei – so die ausdrückliche Erläuterung in der Gesetzesbegründung (Vgl. BT-Drucks. 17/11471, a.a.O ) – die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. Durch diese Neuregelung/Umformulierung hat sich damit die alte Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Bamberg StraFo 2006, 389RVGreport 2006, 354 = AGS 2006, 432NJW 2006, 3504JurBüro 2006, 588 = StV 2007, 485), die in der Vergangenheit für das Einscannen von Dokumenten/Akten die Dokumentenpauschale gewährt hat, erledigt.

Hinzuweisen ist darauf, dass für Ausdrucke zuvor eingescannter Datei die Dokumentenpauschale allerdings anfällt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl., 2013, VV 7000 Rn. 32; Schmitt in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 7000 VV Rn. 13; Burhoff StraFo 2014, 397 ff.). Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die vom 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung – m.E. aus rein fiskalischen Erwägungen – an der Praxis vorbei geht. Denn sie übersieht, dass gerade bei Strafverteidigern das Anfertigen von „Aktenscans“ und digitalen Akten, wenn diese nicht vom Gericht in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden, Gang und Gäbe ist. Warum die dafür erforderlichen Arbeiten nicht mehr i.d.R.  honoriert werden, sondern nur noch dann, wenn der „Aktenscann“ ausgedruckt worden ist, erschließt sich nicht. Die Änderung wird im Zweifel den Tod vieler Bäume zur Folge haben, worauf Elberling/Schaar in ihrem kritischen Beitrag „Rettet den Wald – ein Plädoyer für eine Reform des Nr. 7000 VV RVG n.F.“ in StraFo 2014, 195 schon zutreffend hinweisen.

Schließlich: Wie kann sich der Verteidiger helfen bzw. wie muss er ggf. argumentieren? Er sollte sich auf den Standpunkt stellen, dass der Rechtsgedanke der früheren Rechtsprechung nach wie vor Geltung hat und dass unter „Kopie“ auch eine „digitale Kopie“ – um nichts anderes handelt es sich bei einem eingescannten Dokument – zu verstehen ist. Dem steht zwar die Gesetzesbegründung (ein wenig) entgegen. Andererseits: Hoffnungsfroh stimmt, dass die Problematik bereits Gegenstand der 68. Tagung der Gebührenreferenten der RAK am 29.03.2014 gewesen ist und man dort beschlossen hat, „dass unter Kopien i.S.v. Nr. 7000 VV RVG auch in Zukunft eingescannte Dokumente zu verstehen sind. Der bei der Sitzung anwesende Referatsleiter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der auch für das Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zuständig war, war mit dem gefassten Beschluss einverstanden.“ (zitiert nach Elberling/Schaar StraFo 2014, 195, 197 Fn. 16).

Ob es hilft, dass man das Wort „Scan“ vermeidet, wage ich zu bezweifeln 🙂 🙂 🙂 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

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Im Moment habe ich – gefühlt – mehr Anfragen zu Auslagen als sonst. Womit das zusammen hängt, kann ich nicht sagen, aber die Fragen nach der Erstattung von Kopien und anderen Auslagen häufen sich derzeit. Eine besondere Rolle spielt dabei die Frage, ob es eigentlich nicht (mehr) bezahlt/vergütet wird, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Akten(teile) einscannt. Kollegen berichten über Schwierigkeiten, die sie dabei sonst nicht gehabt haben.

Die Frage scheint, da sie häufig(er) gestellt wird, von allgemeiner Bedeutung zu sein, so dass ich sie heute auch hier zur Diskussion stelle. Also schon wieder etwas zu Kopien ua., nachdem wir gerade erst in der vergangenen Woche dazu diskutiert haben (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein? und die Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein?). Ich bitte um Nachsicht, aber die Praxis bestimmt den Inhalt dieser Rubrik/Kategorie.