Nur in einem Zusatz behandelt der OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2017 – 4 RBs 231/17 – die Frage, wie das Gericht mit einem Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft umgehen muss. Einen solchen Antrag hatte der Betroffene in einem Bußgeldverfahren gestellt, in dem ihm (offenbar) eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist. Das AG hatte den Antrag nicht förmlich beschieden. Muss es auch nicht, sagt das OLG, denn:
„Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 31.05.2017, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist und der der Senat sich anschließt, bemerkt der Senat, dass auch in der nicht gesondert durch Beschluss erfolgten Bescheidung des Antrags auf Einholung einer Auskunft der Straßenmeisterei keine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt. Ein Beweisantrag, welcher einer Bescheidung, die ggf. aber auch noch in den Urteilsgründen erfolgen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.04.1983 – 6 Ss OWi 490/83 – juris LS), liegt schon nicht vor, weil die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt. Die Einholung amtlicher Auskünfte ist vielmehr ein Mittel des Freibeweises (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2005 – 3 Ss 267/05 – juris m.w.N.). Damit handelt es sich bei dem Antrag tatsächlich – wenn auch womöglich (was letztlich hier aber offenbleiben kann) aus anderen Gründen – um eine bloße Beweisanregung, die keiner förmlichen Bescheidung bedarf (OLG Hamm a.a.O.). Dass das Amtsgericht die Beweisanregung zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich schon aus den umfänglichen Ausführungen in den Urteilsgründen hierzu.“
Ist also schwierig……..