In BtM-Verfahren spielen häufig (auch) die Fragen einer Unterbringung nach den § 64 StGB eine Rolle. In dem Zusammenhang hat jetzt der OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.06.2012 – 1 St OLG Ss 128/2012 – vor kurzem darauf hingewiesen, dass allein der Erwerb von kleinen Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht rechtfertigt.
Die Drogenabhängigkeit des Angeklagten lässt zwar weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Erwerbs von kleinen Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum erwarten. Dies allein kann aber eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280 m.w.N.; Fischer, StGB 59. Auflage § 64 Rn. 16 m.w.N.). Die bisher abgeurteilten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und auch die vorliegend relevante Tat – Symptomcharakter wurde insoweit nur hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von 0,258 g Metamphetamin festgestellt, nicht jedoch hinsichtlich der Widerstandshandlungen – können die Annahme künftiger erheblicher Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht nahe legen; hinreichende Anhaltspunkte für Beschaffungsdelinquenz sind im Urteil nicht festgestellt.