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OWi III: Rotlichtverstoß, oder: Der fehlende Eichnagel bei einer Messung mit Poliscan F1 HP

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Und als dritte Entscheidung – entsprechend dem Spruch: Aller guten (?) Dinge sind drei – dann eine weiterer Beschluss vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 17.07.2018 – 3 Ws (B) 169/18, der zwei Fragen bei einem Roltichtverstoß behandelt, und zwar:

1. Wie wirkt sich das Fehlen eines sog. Eichnagels auf eine Messung mit Poliscan F1 HP aus?

2. Wie muss der Beweisantrag beschaffen sein, mit dem man sich gegen die Verwertbarkeit der Messung wendet?

Dazu das KG:

„Soweit der Rechtsmittelführer vorträgt, dass Amtsgericht hätte zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass „der zum Messzeitpunkt in der Fahrbahn fehlende Eichnagel dazu führt, dass vorliegend ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung des hier verwendeten Messgerätes PoliScan F1 HP in Verbindung mit der PTB-Zulassung 18.15/10.01 vorliegt und dass dieser Umstand wiederum dazu führt, dass die auf diese Weise erfolgte Messung nicht zur weiteren Auswertung zugeführt werden darf“ abgelehnt, ist die Verfahrensrüge bereits nicht in zulässiger Weise nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Notwendige Voraussetzung dieser Rüge ist, dass der Antrag die Qualität eines förmlichen Beweisantrages hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2016 – 3 Ws (B) 107/16 –, 2. September 2015 – 3 Ws (B) 447/15 –, 2. März 2015 – 3 Ws (B) 92/15 – und 11. Februar 2015 – 3 Ws (B) 64/15 –; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Aufl., § 80 Rn. 31). Nach allgemeiner Auffassung muss der Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen (vgl. nur BGH VRS 80, 129). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Antrag benennt keine hinreichend konkrete Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, sondern das Beweisziel. Ob es zu einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung gekommen ist und die Messung verwertet werden darf, sind keine der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen, sondern (rechtliche) Wertungen aus äußeren Begebenheiten.

Über den Antrag war demgemäß allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 77 Abs. 1 OWiG zu befinden. Dass diese es geboten hätte, dem Antrag nachzugehen, macht die Rechtsbeschwerde zwar geltend. Jedoch ist die Verfahrensrüge insofern zumindest unbegründet. Denn das Amtsgericht hat den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt, um rechtlich würdigen zu können, ob das etwaige Fehlen des Eichnagels dazu führt, dass ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung vorliegt, und ob das Messergebnis verwertbar ist.

Ausweislich der Urteilsgründe schreibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers vor, dass bei Veränderungen an der Haltelinie (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) umgehend die Eichbehörde zu informieren ist, damit diese den Bestand der Eichgültigkeit des Standorts prüfen kann (UA S. 4).  Zwar hat das Amtsgericht hier offen gelassen, ob die im Falle des zur Tatzeit zumindest nicht ausschließbaren Fehlens des Eich- bzw. Vermessungsnagels nicht erfolgte Benachrichtigung darüber an die Eichbehörde gegen die Gebrauchsanweisung verstieß (UA S.4). Jedoch lassen die getroffenen Feststellungen nur den Schluss zu, dass dies ggf. nicht der Fall ist. Denn das bloße Fehlen des Vermessungsnagels stellt schon denklogisch keine Veränderung an der Haltelinie, bei der es sich allgemeinkundig um eine farbliche Markierung auf der Fahrbahn handelt, dar. Den Urteilsgründen lässt sich zudem entnehmen, dass der Vermessungsnagel einzig der Durchführung der Eichung dient. Sein etwaiges Fehlen hatte folglich keinerlei Auswirkung auf die vorliegende Messung (UA. S. 4), zu deren Zeitpunkt das Gerät noch gültig geeicht war (UA S. 3). Den Bekundungen des Sachverständigen S. nach wird der Vermessungsnagel nach der Eichung zum Zwecke der Vereinfachung künftiger Eichungen zurückgelassen (UA S. 4). Künftige Eichungen werden im Umkehrschluss bei Fehlen des Nagels dadurch zwar erschwert, weil zu gegebener Zeit zwangsläufig zunächst an der maßgeblichen Stelle ein neuer Vermessungsnagel in die Fahrbahn einzubringen ist. Jedoch kann aus Gründen der Logik ausgeschlossen werden, dass allein das Fehlen des lediglich zur Durchführung der Eichung erforderlichen Vermessungsnagels irgendeine Auswirkung auf die Eichgültigkeit des Standorts haben kann. Dass es zu irgendeiner Veränderung an der Haltelinie selbst, also der quer zur Fahrbahn verlaufenden farblichen Markierung, gekommen wäre, kann den allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht entnommen werden.“