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Strafzumessung II: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauchs, oder: Anleitungsbuch gefällig?

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Bei der zweiten OLG-Entscheidung zur Strafzumessung handelt es sich um den OLG Bambwerg, Beschl. v. 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17, der eine Vielzahl von Verstößen gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) beim sexuellen Kindesmissbrauch enthält. Die Beschlussgründe sprechen für sich:

3. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch insgesamt keinen Bestand haben. Die Strafzumessung ist hinsichtlich sämtlicher Einzelfälle mehrfach rechtsfehlerhaft

a) Die nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehler haften der Strafzumessung zu sämtlichen Einzeltaten an, weil die Berufungskammer jeweils ausdrücklich auf die zu Fall 1 herausgearbeiteten Strafzumessungserwägungen Bezug nimmt.

aa) Soweit das LG zu Lasten des Angekl. wertet, dass „die Tatfolgen für die Geschädigte nicht absehbar“ seien, ist dies in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

(1) Zum einen wird durch diese Erwägung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB verstoßen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.08.2003 – 2 StR 285/03 = NStZ-RR 2004, 41 = StV 2004, 479; 07.07.1998 – 4 StR 300/98 = StV 1998, 656; 09.12.1997 – 4 StR 596/97 = NStZ-RR 1998, 326 und 25.02.1997 – 4 StR 409/96 = StV 1997, 519). Denn es ist gerade Zweck der §§ 174, 176 StGB, solche Gefahren zu verhindern, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass derartige Folgen regelmäßig mit der Tatbegehung eintreten (BGH a.a.O).

(2) Zum anderen liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo vor, weil das LG nicht feststehende, überdies sogar als „nicht absehbar“ bezeichnete Tatfolgen strafschärfend gewertet hat  Eine zum Nachteil des Angekl. auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist indes unzulässig (BGH, Beschl. v. 20.08.2003 – 2 StR 285/03 = NStZ-RR 2004, 41 = StV 2004, 479 und 07.07.1998 – 4 StR 300/98 = StV 1998, 656).

bb) Mit der strafschärfenden Erwägung, durch die sexuellen Übergriffe sei das „Tochter-Vater-Verhältnis zerstört“ worden und müsse „(mindestens) neu aufgebaut“ werden, wurde ein weiterer Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB begangen. Es entspricht gerade dem Zweck des § 174 I Nr. 3 StGB, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen, dass die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen Verhaltensweisen freigehalten wird (BGH, Beschl. v. 25.02.1997 – 4 StR 409/96 = StV 1997, 519 = NStZ 1998, 131 und 17.12.1993 – 4 StR 713/93 = StV 1994, 306 = BGHR StGB § 46 III Sexualdelikte 3). Zudem ist die Zerstörung dieses Vertrauensverhältnisses eine regelmäßige Begleiterscheinung einer derartigen Deliktsverwirklichung, sodass dies auch deswegen im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. v. 17.12.1993 – 4 StR 713/93 [a.a.O.]).

b) Im Fall 2 liegt ein weiterer Verstoß gegen § 46 III StGB vor, indem die Berufungskammer zu Lasten des Angekl. wertet, er habe „das Vertrauen seiner Tochter als Vater bewusst ausgenutzt“, weil bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 I Nr. 3 StGB) regelmäßig ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer vorhanden ist (BGH, Beschl. v. 25.02.1997 – 4 StR 409/96 = StV 1997, 519 = NStZ 1998, 131).

c) Über die genannten Verstöße hinaus hat die Berufungskammer mit ihrer strafschärfenden Erwägung im Fall 3, es sei „trotz der zeitlichen Zäsur und der zwischenzeitlich empfundenen Reue zu einem weiteren Übergriff gekommen“, zum wiederholten Male das Doppelverwertungsverbot verletzt, weil sie dem Angekl. damit die Begehung der Tat anlastet, was durch § 46 III StGB gerade untersagt ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – 3 StR 502/14 = NStZ-RR 2015, 71 = StV 2015, 487). Der Umstand, dass vorher eine zeitliche Zäsur eingetreten war, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die von ihm „empfundene Reue“, zumal es sich hierbei um Umstände handelt, die nicht gegen den Angekl. gewertet werden dürfen, sondern jedenfalls die empfundene Reue sogar ein bestimmender Strafmilderungsgrund ist.

d) Die strafschärfende Erwägung, der Angekl. habe gegen die „Bewährungsauflage“ (gemeint ist offensichtlich eine Weisung) verstoßen, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, ist jedenfalls in den Fällen 2.-4., bei denen keine akute Drogenintoxikation vorlag, rechtsfehlerhaft. Denn die Lebensführung als solche darf dem Angekl. nicht angelastet werden, solange sich diese weder als strafbares Verhalten darstellt (BGH, Beschl. v. 21.03.1979 – 4 StR 606/78 = NJW 1979, 1835; BGH, Urt. v. 07.09.1983 – 2 StR 412/83 = StV 1984, 21 = NStZ 1984, 259; LK/Theune StGB 12. Aufl. § 46 Rn. 167) noch sonst in einer Beziehung zu den abgeurteilten Taten steht (BGH, Urt. v. 24.07.1985 – 3 StR 134/85 [bei juris] und 18.10.1979 – 4 StR 517/79 = MDR 1980, 240 = JR 1980, 335; v. 21.03.1979 – 4 StR 606/78 = NJW 1979, 1835; Urt. v. 10.11.1953 – 1 StR 227/53 = BGHSt 5, 124 und 07.09.1983 – 2 StR 412/83, a.a.O.). Der bloße Drogenkonsum ist jedoch nicht strafbar (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.11.1992 – 1 StR 780/92 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.10.2013 – 3 Ss 102/13 = StV 2014, 621 = OLGSt BtMG § 29 Nr 21), solange dieser mit keinem Besitz verbunden ist, was die Urteilsfeststellungen aber gerade nicht hergeben. Auch ist ein Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und den Fällen 2.-4. weder dargetan noch ersichtlich. Zwar wurde dieser Strafschärfungsgrund explizit nur bei Fall 1 hervorgehoben, durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen Erwägungen für die Fälle 2.-4. hat er aber Eingang in die Strafzumessung aller Taten gefunden.

e) Schließlich hat die Berufungskammer im Fall 3 gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 I StPO verstoßen. Das AG hatte für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt, während die Berufungskammer die Strafe für diesen Fall auf ein Jahr festgesetzt hat. Da das Verbot der ‚reformatio in peius‘ nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern auch der Einzelstrafen ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.1951 – 3 StR 224/51 = BGHSt 1, 252; Beschl. v. 23.08.2000 – 2 StR 171/00 = wistra 2000, 475 = BGHR StPO § 357 Erstreckung 7; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 331 Rn. 18 m.w.N.), kann das Berufungsurteil in Bezug auf die verhängte Einzelstrafe und die darauf aufbauende Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Mit der Verwerfung der von der StA zu Ungunsten des Angekl. eingelegten Berufung lebte das Verschlechterungsverbot wieder auf (BayObLG, v. 11.09.2003 – 1St RR 108/03 = NStZ-RR 2004, 22; OLG Bamberg, Beschl. v. 19.11.2014 – 3 OLG 8 Ss 152/14 [bei juris]; 16.10.2014 – 3 OLG 7 Ss 132/14 = NStZ-RR 2015, 149 und 21.03.2017 – 3 OLG 8 Ss 28/17 [bei juris]; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 331 Rn. 2, LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 331 Rn. 26, jew. m.w.N.).“

Da braucht aber dringend mal ein „Berufunsgkämmerer“ ein Anleitungsbuch für die Strafzumessung.

Schlimmer geht nimmer, oder: Strafschärfend ist, dass die Tatopfer/Frauen „weniger attraktiv“ waren.

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Der Kollege Vetter vom LawBlog macht im Moment Sommerpause. Daher hat er mir vorgestern den von ihm erstrittenen OLG Bamberg, Beschl. v. 24.08.2017 – 3 OLG 7 Ss 70/17 – übersandt und mir das „Aufschlagsrecht“ für ein Posting eingeräumt. Das Recht will ich dann schnell wahrnehmen. Der Beschluss würde zwar gut in die nächste Serie zu Strafzumessungsentscheidungen passen, da er sich zu unzulässigen Strafzumessungserwägungen bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung äußert. Aber: Da würde er vielleicht „untergehen“ Und das soll er nicht. Denn es ist schon bemerkenswert, was das OLG Bamberg zu auch mehr als bemerkenswerten Strafzumessungserwägungen des LG Coburg schreibt.

Vorab allgemein: An dem landgerichtlichen Urteil stimmt hinsichtlich der Strafzumessung nichts: Das OLG moniert „eine Vielzahl von gravierenden Rechtsfehlern“, darunter bereits eine falsche Strafrahmenwahl durch das LG, soweit das Vorliegen eines minder schwerer Falls i.S.d. § 177 Abs. 5 StGB a.F. verneint worden ist. Darüber hinaus stellt es u.a. mehrere Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB fest und die Bewährungsentscheidung (§ 56 StGB) wird auch beanstandet.

Der sprichtwörtliche Draht springt einem aber aus der Mütze, wenn man diese harschen Worte des OLG liest:

„d) Soweit das Landgericht strafschärfend wertet, dass es sich bei den Tatopfern um Frauen handelt, die gegenüber anderen Kolleginnen, die der Angeklagte nur mit „anzüglichen Bemerkungen“ verbal „belästigt“ hatte, weniger „attraktiv“ waren, liegt ein weiterer ebenso grober wie evidenter Rechtsfehler vor.

Es ist schon mit der Würde des Gerichts in keiner Weise in Einklang zu bringen, wenn in einem Urteil höchstpersönliche Wertungen zur Attraktivität von Prozessbeteiligten bzw. Tatopfern angestellt werden. Eine derartige, gegen das jedem Gericht obliegende Sachlichkeitsgebot verstoßende und anmaßende Vorgehensweise, die einer Verhöhnung der Opfer gleichkommt, würde zwar per se den Angeklagten noch nicht beschweren. Das Tatgericht hat aber, ungeachtet der damit offenbarten Distanzlosigkeit, seine persönliche Einschätzung zur (geringeren) Attraktivität der Tatopfer auch noch zum Anlass genommen, hierin einen Strafschärfungsgrund zu erblicken, was unhaltbar ist. Denn es versteht sich von selbst, dass das äußere Erscheinungsbild der Opfer von Sexualstraftaten in keinem Zusammenhang mit den allein für die Strafzumessung maßgeblichen Kriterien des Unrechts und der Schuld des Angeklagten steht.“

Eine doch recht heftige Richterschelte durch das OLG Bamberg, das in meinen Augen mit solchen Dingen immer recht vorsichtig ist. Man muss sich aber auch mal vor Augen halten, wie das LG formuliert hat und was es meint: Bewertet wird, wie attraktiv die Opfer der Taten waren. Dass das falsch ist, liegt auf der Hand (sorry, aber darauf kann man an sich gar nicht kommen. Und offensichtlich frauenfeindlich ist es auch. Schlimmer geht m.E. nimmer.

Strafzumessungsfehler II: Das Schlag mit der Gartenharke, oder: Wunder gibt es immer wieder

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Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung, auf die ich heute hinweise, handelt es sich um dem BGH, Beschl. v. 23.02.2107 – 3 StR 530/16 -, in der der BGH einen – m.E. – klassischen Strafzumessungsfehler moniert. Nämlich den Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Das LG hat u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH sieht – mit Recht – einen Rechtsfehler:

„Im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Schlägen gegen die Geschädigte das metallene Endstück der Gartenharke eingesetzt hat. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen; denn durch die Benutzung des Stückes der Gartenharke beging der Angeklagte die Körperverletzung mittels eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs und erfüllte somit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.“

Und – oh Wunder: Der BGH geht nicht den Weg über: „Es ist auszuschließen, dass……“, sondern im Gegenteil:

„Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des genannten Umstandes bei der für die Tat II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Der Wegfall dieser Einzelstrafe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.“

Wunder gibt es eben doch immer wieder 🙂 .

„Du hast vorsätzlich gehandelt“, oder: Das Doppelverwertungsverbot bei der Geldbuße

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Es stellt einen Verstoß gegen den auch im Bußgeldverfahren geltenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB dar, wenn einem Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße vorsätzliches Verhalten angelastet wird. So lautet der amtliche Leitsatz zum OLG Bamberg, Beschl. v. 01.02.2017 – 3 Ss OWi 80/17. Der Satz kann – so, wie er da steht – m.E. zu Verwirrung zumindest aber zu Nachfragen führen.

Worum geht es? Das AG hatte bei der Bemessung der Rechtsfolge für eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit berücksichtigt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Dazu das OLG:

„Das AG hat bei der Bemessung der Rechtsfolge explizit berücksichtigt, dass der Betr. vorsätzlich gehandelt hat. Dies stellt einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 III StGB dar, der auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 = BeckRS 2014, 4739 = NJOZ 2014, 858; BayObLGSt 1994, 237; OLG Düsseldorf VRS 84, 340; KK-OWiG/Mitsch 4. Aufl. § 17 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot, welches verhindern soll, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden. Das vorsätzliche Verhalten ist aber gerade Tatbestandsmerkmal und begründet den hohen Bußgeldrahmen des Art. 79 I BayBO, während bei Fahrlässigkeit § 17 II OWiG Anwendung findet, so dass das Vorliegen von Vorsatz bei der Bemessung der konkreten Rechtsfolge dem Betr. nicht angelastet werden darf.“

Diese Frage kann auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von Bedeutung sein, wenn es nämlich um die Bemessung von Geldbußen geht, die in Abschnitt II des BKat enthalten sind, wie z.B. der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Dies dürfen also nicht mit dem Hinweis, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt, erhöht werden.

Von dieser Problematik zu unterscheiden ist natürlich die Frage, ob eine auch fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit deshalb zu einer höheren Geldbuße führen kann, weil der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Das ist zulässig, wie sich aus § 4 Abs. 4a BKatVO ergibt. Allerdings darf nach Erhöhung des Bußgeldrahmens über § 4 Abs. 4 BKatVO bei der Bemessung der konkreten Geldbuße dann nicht noch einmal berücksichtigt werden, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Das wäre dann wiederum ein Verstoß gegen den Rechtsgedanken § 46 Abs. 3 StGB.

Manche lernen es nie II, oder: Vierfacher Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, bemerkenswert

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Ganz gut in die heutige Serie: „Manche lernen es nie …“, passt der OLG Naumburg, Beschl. v. 25.08.2016 – 1 RV 44/16 (zum ersten Teil dann hier der AG Prenzlau, Beschl. v. 22.08.2016 – 21 OWi 485/16 und dazu: Manche lernen es nie I, oder: Warum will die Zentrale Bußgeldstelle „angewiesen“ werden?), den mir die Kollegin Holstein aus Brandenburg zugesandt hat. Die Kollegin hat zum zweiten Mal Erfolg mit einer Revision gegen ein Urteil des LG Dessau-Roßlau. Es geht (mal wieder) um Strafzumessung. Das kann man dort offenbar nicht, oder eben: Manche lernen es nie, wenn man es liest – die Gründe sprechen für sich:

„Mit Urteil vom 18. April 2016 hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 17. September 2014 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Angeklagte wegen Diebstahls in sieben Fällen und Computerbetrugs in 31 Fällen, davon in zwei Fällen als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht hinsichtlich der Tat Nr. 1 (Diebstahl während des Transports der Geschädigten P. im RTW) strafschärfend gewertet, „dass es sich hierbei um die erste Tat der Angeklagten handelte und sie mit der Tat zum ersten Mal die dabei gegebene Hemmschwelle überwinden musste“. Bezüglich der Tat Nr. 16 (Diebstahl von Schmuck und Bargeld in der Wohnung der Geschädigten S.) musste sich nach den Feststellungen des Landgerichts „erheblich strafschärfend auswirken, dass die Angeklagte mit besonders erheblicher krimineller Energie vorging, indem sie nicht nur den Rettungseinsatz zur Tatbegehung ausnutzte, sondern auch die Wohnung nach stehlenswerten Sachen und Geld durchsuchte“. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die Taten Nr. 17 und 25 hat das Landgericht sich „davon leiten lassen, dass sich der schwer erkrankte Geschädigte in einer besonders erheblich hilflosen Lage befand“ bzw. „zu Lasten der Angeklagten die massive Hilfslosigkeit des schwer erkrankten Patienten ergänzend berücksichtigt“. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht schließlich berücksichtigt, „dass die Angeklagte sich trotz zuvor bereits bestehender Verdachtsmomente gegen sie bezüglich der ersten Tat und der Kenntnis der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen der Taten zu 2. und 16., wenn auch nicht gegen sie, nicht davon abhalten ließ, ihr strafbares Verhalten fortzusetzen“.

Mit ihrer (zweiten) Revision rügt die Angeklagte insoweit Verstöße gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen.

II.

Die zulässige Revision der Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes, weil der Rechtsfolgenausspruch in mehrfacher Weise gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt.

Hinsichtlich der Tat Nr. 1 wird der Angeklagten die für eine Ersttäterin besonders hohe Hemmschwelle angelastet. Im Ergebnis wird ihr damit vorgehalten, dass sie erstmals einen Diebstahl begangen hat, d.h. es wird die (erste) Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. September 2015, 2 StR 124/15, Rn. 4; Münchener Kommentar-Mübeck, StGB, 2. Aufl., § 46, Rn. 190).

Bei der Tat Nr. 16 erfüllt das Durchsuchen der Wohnung nach stehlenswerten Sachen und Geld nicht das in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB normierte Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Diebstahls und darf daher auch nicht wie die Verwirklichung eines weiteren Regelbeispiels neben dem hier bereits verwirklichten Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46, Rn. 47). Andernfalls würde der Angeklagten ein Verhalten, das sich im Hinblick auf die Analogie- und Gegenschlusswirkung von Regelbeispielen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46, Rn. 94; § 243, Rn. 2) nach der gesetzgeberischen Wertung noch nicht wesentlich vom typischen Grundtatbestand des einfachen Diebstahls abhebt, und damit letztlich die Erfüllung des Grundtatbestandes als solche bei der Strafzumessung angelastet (vgl. hierzu Münchener Kommentar-Mübeck, StGB, 2. Aufl., § 46, Rn. 187, 188; Horn in: SK-StGB, 35. Lfg., 7. Aufl., § 46, Rn. 153).

Bezüglich der Taten Nr. 17 und 25 ergibt sich der Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot daraus, dass die Hilflosigkeit des Opfers bereits Merkmal des in § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB normierten Regelbeispiels ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 1993, 4 StR 302/93, Rn. 5, zitiert nach juris). Daran ändert aufgrund der Analogie- und Gegenschlusswirkung von Regelbeispielen auch das Abstellen auf die „besonders erhebliche“ bzw. „massive“ Hilflosigkeit nichts.

Dass im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt worden ist, dass die Angeklagte sich auch durch die eingeleiteten Ermittlungen nicht von ihrem strafbaren Verhalten abhalten ließ, verstößt ebenfalls gegen § 46 Abs. 3 StGB, (vgl. BGH, Beschl. v. 7. September 2015, 2 StR 124/15, Rn. 3, zitiert nach juris).“

Bemerkenswert, und sowohl der zweimalige Erfolg der Kollegin mit ihren Revisionen als auch der viemalige Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB durch das LG Dessau-Roßlau – insoweit ohne weiteren Kommentar.