Wer kennt ihn nicht, den Spruch: „Wer A sagt, sollte auch B sagen „? Der passt mE. ein wenig abgewandelt zur BGH-Rechtsprechung zu den Beweisverwertungsverboten, nämlich: „Wer A sagt, sollte auch B sagen“, oder eben „Wer A sagt, muss auch B sagen – der BGH tut es aber nicht“. Und es geht um den BGH, Beschl v. BGH, Beschl. v. 20.05.2015 – 4 StR 555/14 – betreffend die Verwertung der von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, in anderen Strafverfahren.
Grundlage der Entscheidung ist ein im Grunde genommen ganz einfacher Sachverhalt: Dem Angeklagten werden mehrere Taten zur Last gelegt. Er soll am 09.08.2018 eine Frau überfallen haben und ihr im Rahmen eines Gerangels mit bedingtem Tötungsvorsatz zahlreiche Verletzungen mit einem Messer zufügt haben. Ein Täter konnte zunächst nicht ermittelt werden. Außerdem soll der Angeklagte am 10.01.2012 einen ihm aus der Betäubungsmittelszene Bekannten, der eine frühere Betäubungsmittellieferung des Angeklagten bis dahin nicht bezahlt hatte, wiederum mit einem Messer bedroht und verletzt haben. Im Anschluss an die letzte Tat wird der Angeklagte vorläufig festgenommen worden. Er hat sich zum Tatgeschehen nicht eingelassen.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der ersten Tat das LG maßgeblich dann darauf gestützt, dass bei der Untersuchung von Spurenmaterial an einer am Tatort sichergestellten Nylonstrumpfhose ein DNA-Identifizierungsmuster festgestellt werden konnte, das mit dem in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten Muster des Angeklagten übereinstimmt, das aus der Untersuchung einer nach der Festnahme am 10.1.2012 freiwillig abgegebenen Speichelprobe gewonnen wurde. Der Angeklagte hat insoweit ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das DNA-Muster dürfe nicht zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Tat vom o9.12.2008 herangezogen werden.
Der BGH sagt: A, so der Leitsatz der Entscheidung: „Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO nicht gedeckt“.
Aber er sagt dann nicht B = Beweisverwertungsverbot, sondern auf der Grundlage seiner „Abwägungslehere“, die das BVerfG (leider) mitträgt:
Nach diesen Grundsätzen resultiert aus der unzulässigen Verwendung der Speichelprobe des Angeklagten kein Beweisverwertungsverbot für das in der DNA-Analyse-Datei gespeicherte DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten. Zwar liegt in der Verletzung einer gesetzlich geregelten Verwendungs-beschränkung ein Verfahrensverstoß von nicht unerheblichem Gewicht. Die überwiegenden Gesichtspunkte sprechen jedoch gegen die Annahme eines Verwertungsverbots. Das verwertete DNA-Identifizierungsmuster des Angeklag-ten hätte ohne Weiteres durch nochmalige Entnahme von Körperzellen und de-ren molekulargenetische Untersuchung auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung nach § 81g Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO erlangt werden können, die im vorliegenden Fall durch den Beschluss des Amtsgerichts F. vom 29. November 2012 auch tatsächlich erging. Der Beweiswert des molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses wurde durch den Verfahrensverstoß nicht berührt. Der Verstoß beruht zudem nicht auf Vorsatz der Ermittlungsbehörden. Diese hatten vielmehr im Hinblick auf das sich ausschließlich auf Maßnahmen im laufenden Ermittlungsverfahren wegen der Tat am 10. Januar 2012 beziehende Einverständnis des Angeklagten zunächst ausdrücklich von einer Untersuchung abgesehen und eine richterliche Anordnung nach § 81g StPO einge-holt. Mit der Verwendung der vorhandenen Speichelprobe anstelle einer nochmaligen Entnahme von Körperzellen des Angeklagten hatte das Vorgehen der Ermittlungsbehörden ferner eine Zielrichtung, die auf Schonung der Rechtssphäre des Angeklagten ausgerichtet war und sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls im Ansatz als nicht völlig unvertretbar darstellte. Schließlich ist den Regelungen in § 81a Abs. 3 StPO und § 81g Abs. 5 StPO zu entnehmen, dass die Verwendung gewonnener Körperzellen und eines molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses nach der gesetzgeberischen Wertung gerade nicht ausnahmslos auf das Ausgangsstrafverfahren beschränkt ist. Nach § 81a Abs. 3 StPO hätte die Speichelprobe des Angeklagten als solche grundsätzlich in dem anhängigen, gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen der Tat am 9. Dezember 2008 Verwendung finden können und die Vorschrift des § 81g Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StPO gestattet es, ein nach § 81e Abs. 1 StPO für Beweiszwecke im laufenden Ermittlungsverfahren erhobenes DNA-Identifizierungsmuster bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 StPO zu Zwecken der Identitäts-feststellung in künftigen Verfahren in der DNA-Analyse-Datei zu speichern (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 81g Rn. 12b; Senge aaO § 81g Rn. 24).“
Mir der Abwägungslehre kann man m.E. alles „gesund beten“ – gerade so, wie man es braucht.