Der Kollege Melchior hat mich gestern dankenswerter Weise auf den Beschl. des VerfGH Thüringen v. 25.03.2010 – verfGH 49/09 und VerfGH 50/09 hingewiesen.
Auch Backe, das sind rund 30 Seiten (warum muss ein Verfassungsgericht eigentlich immer so viel schreiben?), die ich bislang nur habe überfliegen können. Auf den ersten Blick bringt der Beschluss nichts wesentlich Neues, aber auf zwei Dinge will ich nach einem ersten Lesen doch hinweisen:
- Der VerfGH betont ausdrücklich, dass § 81a StPO auch für die Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt gilt. Davon sind bisher zwar alle Gerichte ausgegangen – sonst hätten wir die Diskussion ja nicht, aber keins hat es so ausdrücklich erwähnt (ist mir jedenfalls nicht aufgefallen, kann man aber bei der Vielzahl der Entscheidungen auch überlesen haben).
- Zur in der Praxis vornehmlich interessierenden Frage :“Beweisverwertungsverbot?“ hält sich die Entscheidung, die sich auch mit der Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, auf dem Level der dazu vorliegenden Rechtsprechung: Abwägung und Verstoß gegen Willkürverbot? (so ganz gut kommen AG und LG aber nicht weg).
Aber halt Stopp!! Von Bedeutung ist m.E. dass von den entscheidenden neun Richtern drei abweichender Auffassung waren und das auch ausgeführt haben. Sie sehen die Frage des Beweisverwertungsverbotes teilweise anders. Insofern also: Ein wenig Neues aus dem Osten.
Man wird die Entscheidung dann mal in Ruhe lesen müssen, um zu sehen, was sie sonst ggf. noch Neues bringt.