Über die Rechtsprechung des KG zur Frage des Anfalls der Dokumentenpauschale habe ich ja schon mehrfach berichtet (vgl. hier den grundlegenden KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – und dazu das Posting Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht, aber auch Erstattung von Scans, oder: „die Entscheidungsbegründung des KG vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen“). Nun, zwei Entscheidungen aus dem Bereich habe ich noch.
Das ist zunächst der KG, Beschl. v. 28. 08. 2015 – 1 Ws 31/15. Da hatte der Pflichtverteidiger beantragt, ihm eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten zu gewähren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die geltend gemachte Dokumentenpauschale abgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit für das Anfertigen von Ausdrucken der gespeicherten Daten in Papierform bestehe, wenn vom Gericht im Rahmen der Akteneinsicht ein Datenträger übermittelt wird, auf dem sich der Akteninhalt als durchsuchbare PDF-Datei befindet.
Das KG hat das gehalten und sich den OLG angeschlossen, die einen Anspruch auf Erstattung von ausgedruckten Scans verneinen (OLG Rostock RVGreport 2014, 471 = JurBüro 2014, 637 = AGS 2014, 553; OLG Düsseldorf StRR 2015, 39; OLG München RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159). Begründung (im wesentlichen): Der Rechtsanwalt, der insoweit die Darlegungslast habe, habe nicht dargelegt, inwieweit der Ausdruck der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten gewesen sein soll. Er habe weder konkret vorgetragen, dass es ihm mangels geeigneter technischer Ausrüstung oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen – wie etwa einer Augenerkrankung – nicht zuzumuten gewesen sei, den Akteninhalt digital zu nutzen, noch sei dies sonst ersichtlich. Weshalb es schlichtweg unzumutbar sein solle, den gesamten Aktenbestandteil auch in Besprechungen mit dem Mandanten jeweils nur digital bearbeiten zu können, sei weder dargelegt noch ersichtlich.
Ich halte die Argumentation nach wie vor – zum OLG Düsseldorf ist ja schon etwas gesagt – nicht für überzeugend. M.E. lässt sich auch eine Besprechung mit dem Mandanten einfacher mit/anhand von Papierakten führen als an einer in digitalisierter Form vorliegenden Akten. Denn letztlich setzt diese Form immer auch voraus, dass auch der Mandant über einen Laptop/Notebook verfügt und so auf die Akten zugreifen kann. Auch hier gilt: Die OLG – so auch das KG – betonen immer den „gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum“ des RA. Wenn es dann aber darauf ankommt, wird die „Großzügigkeit“ bei den OLG klein geschrieben.