Schlagwort-Archive: Dienstunfall

Der Tanz der Lehrerin auf der Bierbank – Dienstunfall!!!

entnommen wikimedia.org User Michael.chlistalla on de.wikipedia

entnommen wikimedia.org
User Michael.chlistalla on de.wikipedia

Ich lese ja immer wieder gern, was so alles als Dienstunfall und damit als zu dienstlichen Aufgaben gehörig angesehen wird. Darum also habe ich mit Interesse die LTO-Nachricht zum VG Stuttgart, Urt. v. 31.01.2014 – 1 K 173/13 – gelesen. Da ging es nicht um den Tanz einer Lehrerin auf dem Vulkan,  sondern um den Tanz auf einer Bierbank. Dazu heißt es in der PM, die ich hier gefunden habe, u.a.:

„Das VG Stuttgart hat den Sturz einer Lehrerin im Bierzelt von der Festzeltbank bei dem Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war, als Dienstunfall anerkannt mit der Folge, dass ihr für die aus dem Sturz resultierenden Verletzungen Unfallfürsorge zu gewähren ist.

Die Lehrerin nahm als eine von zwei Begleiterinnen im Mai 2012 an einer Klassenfahrt nach München teil. Als ein Programmpunkt der Klassenfahrt war der Besuch des Frühlingsfestes in Kleingruppen vorgesehen. Am 03.05.2012 gegen 21 Uhr besuchte die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin und mehreren Schülerinnen und Schülern zum Ausklang dieses Programmpunkts ein Bierzelt. Um 22 Uhr kippte die Bank, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen standen, um. Dadurch stürzte die Lehrerin zu Boden und zog sich eine Rückenverletzung zu, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht werden musste und bis zum 10.06.2012 dienstunfähig war.

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Schulbehörde lehnte den Antrag der Lehrerin auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab, weil dem Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang der natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft fehle und somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Die Lehrerin klagte daraufhin gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Land Baden-Württemberg.

Das VG Stuttgart hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land zur Anerkennung eines Dienstunfalls verpflichtet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Unfall sich „in Ausübung des Dienstes“ ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein.

Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.“

Also: Gruppenzwang 🙂

Das Geschäft hinter der Klotür ist kein dienstliches…

© Alexandr Blinov – Fotolia.com

Ende der vergangen Woche ist eine Meldung über die Ticker gelaufen, in der es um ein etwas ungewöhnliches Verfahren beim VG München ging (Urt. v. 08.08.2013, Az. M 12 K 13.1024). Geklagt hatte dort ein Polizist, dem in den dienstlichen WC-Räumen eine Zwischentür aus der Hand gerutscht war. Der Polizist hielt die Tür an der Seite fest, die Außentür fiel zu, und klemmte seine rechten Mittelfinger ein. Dieses Geschehen wollte der Polizist als Dienstunfall anerkannt wissen.

Damit hatte er beim VG München keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts endet der Anspruch an der Toilettentüre. Ein Unfall auf der Toilette ist kein Dienstunfall, oder: Es handelt sich zwar ggf. um ein Geschäft, aber kein dienstliches (s. unten).

Wie überall zu lesen ist, hatte das VG hatte dem Kläger von vornherein keine Hoffnung auf einen guten Ausgang seines Verfahrens gemacht. Die Vorsitzende Richterin Rosa Schaffrath verwies auf die „gefestigte Rechtsprechung“ in solchen Fällen. Was üblicherweise auf dem WC erledigt wird, sei „nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur“. Einzige Ausnahme seien Unfälle aufgrund einer „baulichen Gefahrenlage“. Dann könne wegen einer eventuellen Verletzung der Fürsorgepflicht ein zivilrechtlich einklagbarer Schadenersatz fällig sein. In jedem Fall aber gelte: „Alle Dinge auf der Toilette sind bestimmungsgemäß zu gebrauchen“ – sprich: Eine Tür sei an der dafür vorgesehenen Klinke anzufassen, „dann kann ich mir nichts einklemmen“.

Der nächste Winter kommt bestimmt: Schnellballschlacht ist für einen Lehrer Arbeit

© anweber – Fotolia.com

In der vergangenen Woche ist die Berichterstattung über das VG Freiburg, Urt. v.04.12.2012 – 5 K 1220/11 – über die Ticker gelaufen, über das u.a. auch LTO berichtet hat.

Geklagt hatte eine Lehrer, der sich bei einer Schneeballschlacht auf dem Schulhof verletzt hatte. Der (Klassen)Lehrer „hatte sich von seinen Schülern nach Verlassen des Unterrichtsraumes in eine Schneeballschlacht verwickeln lassen. Erst hatte er sich nur verteidigt, dann jedoch auch selber Schneebälle geworfen. Dabei war er derart am Auge verletzt worden, dass er operiert werden musste.

Das Regierungspräsidium Freiburg wollte den Vorfall nicht als Dienstunfall anerkannen, weil kein natürlicher Zusammenhang zu den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers bestanden habe. Nach der Schulordnung sei das Schneeballwerfen sogar ausdrücklich verboten gewesen. Schließlich habe der Pädagoge durch Teilnahme an der Schneeballschlacht seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab seiner Klage nun statt (04.12.2012, Az. 5 K 1220/11). Der Unfall habe sich noch „in Ausübung des Dienstes“, nämlich am Dienstort und während der Dienstzeit ereignet. Nach Ansicht des Gerichts sei die Aufspaltung des Regierungspräsidium in eine dienstliche Verteidigungsphase und eine rein private aktive Teilnahme lebensfremd. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er den Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude seiner Schützlinge und für sich als Herausforderung begriffen habe. Mit der bloßen Aufforderung, das Schneeballwerfen zu unterlassen, hätte er sich als Pädagoge lächerlich gemacht.“

Recht dürfte das VG – die beamtenrechtlichen Fragen kann ich nicht abschließend beurteilen – mit dem letzen Satz der o.a. Mitteilung aus den Urteilsgründen haben. Und – so das VG:

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch sein Mitwirken an einer Schneeballschlacht möglicherweise gegen ein in der Hausordnung ausgesprochenes Verbot verstoßen hat. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen lassen, ob und ggfs. in welchem Umfang oder gegenüber welchem Personenkreis das Verbot des Schnellballwerfens überhaupt Geltung beanspruchen kann. Denn selbst, wenn der Kläger durch seine Teilnahme an der Schneeballschlacht tatsächlich gegen ein wirksames Verbot verstoßen hätte, ginge er deshalb nicht der dienstunfallrechtlichen Fürsorge des Dienstherrn verlustig. Im Ausgangspunkt ist insoweit bereits in den Blick zunehmen, dass es sich bei diesem Verbot – dessen generelle Wirksamkeit und persönliche Anwendbarkeit auf den Kläger einmal unterstellt – um eine Vorschrift handelt, die vornehmlich der Verhütung von Unfällen zu dienen bestimmt ist und weniger die pädagogischen oder fiskalischen Interessen des Dienstherrn im Blick hat. Insoweit ist gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII in den Blick zu nehmen, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht für sich genommen ausschließt. Diese gesetzliche Anordnung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung findet im Dienstunfallrecht entsprechende Anwendung (Wilhelm in GKÖD, Band 1, § 31 BeamtVG Rdn. 64; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 31 BeamtVG Rdn. 54 m.w.N.).