Der 4. Strafsenat hatte im Beschl. v 18.03.2010 – 4 StR 555/09 mitgeteilt, dass er beabsichtigt zu entscheiden:
„Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202 a Abs. 1 StGB n.F.).“
Deshalb hatte er beim 3. Strafsenat angefragt, ob an dem Urt. v. 10.5.2005 – 3 StR 425/04 (NStZ 2005, 566) festgehalten wird. Ferner hatte er die übrigen Strafsenate gefragt, ob dort Rechtsprechung entgegensteht.
Inzwischen liegen die Antworten des 1. Strafsenats und des 5. Strafsenats vor: Sie treten der Auffassung des 4. Strafsenats bei. Es zeichnet sich also eine ggf. einverständliche Lösung ab.