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Kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Email, oder: Finger weg!!!

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Und die zweite Entscheidung kommt aus dem Süden, und zwar vom LG Tübingen. Das nimmt im LG Tübingen, Beschl. v. 28.01.2019 – 9 Qs 6/19 – (noch einmal) zur Frage Stellung: Ist die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mit Email wirksam/zulässig. Das LG sagt – mit der wohl h.M. zu dieser Frage: Nein:

Zutreffend geht das Amtsgericht Reutlingen davon aus, dass der Einspruch vom 10.10.2018 ver-spätet war. Die zweiwöchige Frist sowie die durch die Bußgeldbehörde nachträglich eingeräumte Frist zum 23.08.2018 war bereits abgelaufen.

Der Einspruch vom 06.08.2018 war wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG unwirksam.

§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG sieht vor, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden kann. Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18. 1. 2008 – 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 – 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 — 1 Qs 22/18).

Mit Verordnung der Landesregierung zur Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Änderung der Subdelegationsverordnung Justiz vom 5. Dezember 2017 wird geregelt, dass § 110a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung findet. Nach § 110a Abs. 1 S.1 OWiG in der bis zum 31.12.2018 in Ba¬den-Württemberg geltenden Fassung können an die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklä¬rungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzu¬fassen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizier¬ten elektronischen Signatur versehen ist. Die Verordnung des Justizministeriums über den elek¬tronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord¬nung – LERVVO) vom 21. März 2018 (gültig bis 31.12.2018) regelt in § 7, dass anstelle der Über¬mittlung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die Übermittlung auch auf einem sicheren Übermittlungswege erfolgen kann.
Eine einfache E-Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).

Sinn und Zweck des Formerfordernisses in § 67 OWiG ist es zu gewährleisten, dass der Erklä-rungsinhalt dem konkreten Absender zugeordnet werden kann ‚und sein Erklärungswille klar her-vortritt. Eine E-Mail identifiziert den Absender nicht ausreichend, weshalb hier die besondere Missbrauchsanfälligkeit erhebliche Sicherheitsbedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs per E-Mail aufkommen lässt.

Auch hat die Bußgeldbehörde vorliegend durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse im Briefkopf keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung geschaffen. Im Gegenteil wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Formerfordernis „schriftlich bzw. zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde“ hingewiesen (vgl. LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12). Jedenfalls gab die Bußgeldbehörde dem Betroffenen mit ihrem Schreiben vom 13.08.2018 unmissverständlich zu verstehen, dass sein per E-Mail eingelegter Einspruch nicht wirksam war und setzte ihm eine Frist bis zum 23.08.2018, um formwirksam Einspruch einzulegen. Diese Frist ließ der Betroffene jedoch verstreichen. Der am 10.10.2018 eingelegte Einspruch durch seinen Rechtsanwalt war mithin verfristet. Unschädlich ist hierbei auch, dass die Bußgeldbehörde den Rechtsanwalt des Betroffenen mit Schreiben vom 15.11.2018 zur Begründung des Einspruchs auffordert, da dies die zuvor mit Schreiben vom 13.08.2018 getroffene Einschätzung zur Formunwirksamkeit des Einspruchs unberührt lässt. Im Übrigen präjudiziert die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde nicht die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).“

Also: Finger weg von Email.

Rechtsmittel III: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, oder: Geht das per Email?

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Und als dritte Entscheidung aus dem Rechtmittelbereich dann der LG Mosbach, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 Qs 22/18. Er behandelt eine Problematik in Zusammenhang mit der Einlegung des Einspruchs im Bußgeldverfahren, also kein REchtsmittelproblematik i.e.S., sondern eher Rechtsbehelf :-). Es geht um die Frage, ob die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid per Email zulässig ist. Das LG hat die Frage bejaht:

Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn der Beschwerdeführer hat mit seiner Email vom 3. März 2018 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.

§ 67 OWiG bestimmt, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu erheben ist.

Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB; Formvorschriften des bürgerlichen Rechts sind wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden (BVerfGE 15, 288; BGH, NJW 1967, 2114).

Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, hinreichend zuverlässig bestimmt werden kann (GmS OGB, NJW 1980, 172). Als das Gebot der Schriftform wahrend wurde bislang der Abdruck eines Faksimilestempels (RG 62, 53) oder der Abdruck allein des maschinenschriftlichen Diktatzeichens eines Rechtsanwalts (RG 67 385) angesehen; auf eine eigenhändige Unterschrift kommt es deshalb bereits für die Wahrung der Schriftform nicht an, weil § 126 BGB keine Anwendung findet (a. A. LG Heidelberg, SVR 2009, 105ff). Entscheidend ist daher allein, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt, ob sie endgültig gedacht war sowie ernstlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (KG, JR 1954; OLG Düsseldorf, JZ 1988, 1140).

Dem Gebot der schriftlichen Einspruchseinlegung im Sinne des § 67 OWiG ist auch dann Genüge getan, wenn der Einspruch per Email übermittelt wird.

Auch bei einer Email kann die Verwaltungsbehörde erkennen, welche Erklärung abgegeben wird und von wem diese herrührt.

Für die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Inhalts spielt es keine Rolle, ob der Einspruch per Email, Telefax oder Telegramm eingeht. Ebenso wenig hängt von der Form der Übermittlung ab, mit welcher Deutlichkeit die Person des Erklärenden aus dem Schriftsatz hervorgeht. Den Erklärenden bestimmt vor allem der zu Beginn oder am Ende des Schriftsatzes mitgeteilte Name. Diese Mitteilung enthält ein per Email übertragenes Dokument genauso wie ein gefaxter oder telegrafierter Schriftsatz (Hartmann, NJW 2006, 1390).

Insoweit vorgetragen wird, dass die aktuelle Gesetzesfassung eine Einlegung per Email nicht zulasse (LG Heidelberg, SVR 2009, 105), überzeugt dieses Argument nicht, denn das Gegenteil ist der Fall. Das Schriftformgebot, wie es in § 67 OWiG normiert ist, ist ein dem Fortschritt der Technik zugänglicher und insoweit offener Begriff, der seit langer Zeit durch richterliche Rechtsfortbildung den technischen Möglichkeiten der jeweiligen Zeit angepasst und ergänzend ausgelegt wurde. Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.

Das Argument, dass eine Email auch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, die Identität des Erklärenden erschlichen oder missbräuchlich genutzt werden könne und Email-Adressen sehr oft nicht den Klarnamen enthalten, kann nicht überzeugen. Die besonderen technischen Risiken eines Kommunikationsmittels dürfen nicht generell dem Bürger angelastet werden (BVerfG, NJW 1996, 2857; BGH, NJW 1993, 732). Das Risiko, dass die als Erklärender ausgewiesene Person in Wahrheit überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, mithin ein Missbrauch durch einen Dritten vorliegt, besteht unabhängig von der Übermittlungsform. Die Nutzung einer Phantasieemailadresse führt auch zu keiner anderen Bewertung, denn nicht der Absender, sondern der Erklärende muss aus der Erklärung ersichtlich sein. Das Übermittlungsrisiko, sowie das Risiko von Missverständnissen fallen dem Betroffen, wie auch bei den anderen Übersendungsarten, anheim (Göhler/Seitz/Bauer, § 67 OWiG, Rn. 26).

Der Gegenmeinung, die ausführt, dass es keinen Anlass dafür gebe, eine Einspruchseinlegung per Email zuzulassen (LG Fulda, Beschluss vom 2. Juli 2012, Aktenzeichen: 2 Qs 65/12), kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend kann schon nicht sein, ob die Verwaltungsbehörde auf ihrem Bußgeldbescheid eine Email-Adresse abdruckt oder nicht (LG Fulda a. a. O.), sondern ob durch die Einspruchseinlegung per Email für die Verwaltungsbehörde der Erklärungsinhalt und die Person des Erklärenden zuverlässig bestimmt werden kann. Es gilt vielmehr, dass durch den Abdruck einer Email-Adresse, wie im vorliegenden Fall gegeben, die Verwaltungsbehörde in ihrem Bußgeldbescheid zu erkennen gibt, dass sie diese Form der Kommunikation nutzt und Erklärungen hierüber entgegennimmt (BeckOK/Gertler, § 67 OWiG, Rn. 68; Göhler/Seitz, § 67 OWiG, Rn. 22a; Karlsruher Kommentar /Ellbogen, § 67 OWiG, Rn. 65a).

Dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in der Fußzeile des Bußgeldbescheids den Hinweis erteilt hat, dass Rechtsmittel per Email nicht zulässig seien, kann an der formwirksamen Einspruchseinlegung nichts ändern. Eine einseitige Beschränkung des Email-Verkehrs durch die Verwaltungsbehörde dahingehend, dass bestimmte Anträge nicht per E-mail übermittelt werden dürfen, ist rechtlich nicht anerkennenswert (vgl. BeckOK/Gertler, § 67 OWiG, Rn. 68), denn die Verwaltungsbehörde kann nicht einseitig bestimmen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Email-Verkehr eröffnet und zudem mit dem Beschwerdeführer per Email korrespondiert, welche Erklärungen per Email sie als verbindlich und welche als unverbindlich ansieht. Wenn die Verwaltungsbehörde die Zahlung eines Bußgeldes – bürgerfreundlich – via Paypal, giropay oder Kreditkarte zulässt und zur Zahlungsvereinfachung und -erleichterung auf den Bußgeldbescheid einen QR- und einen Giro-Code abdruckt, zeigt sich, dass die Verwaltungsbehörde die neusten technischen Möglichkeiten einsetzt und nutzt. Dass allein die Einspruchseinlegung per Email durch die Verwaltungsbehörde als nicht zulässig bezeichnet wird und die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer noch dazu per Email – entgegen der Rechtsprechung – mitteilt, sein Einspruch per Email sei nur dann zulässig, wenn dieser unverzüglich schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt werde, stellt einen Anachronismus dar, der von dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Einspruchseinlegung nicht mehr gedeckt ist.“

Ich wäre mit der Einlegung des Einspruchs per Email allerdings nach wie vor vorsichtig. Die Frage ist höchst streitig, die m.E. h.M. sieht es auch anders als das LG.

AG III: OWi-Einstellung wegen unwirksamen Bußgeldbescheid, oder: Wofür Eintragungen im FAER manchmal gut sein können

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Und den Reigen der AG-Entscheidungen beschließe ich mit dem AG Schleswig, Beschl. v. 05.07.2018 – 53 OWi 107 Js 8757/18, mit dem das AG ein Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Verjährung eingestellt hat. Begründung: Der Bußgeldbescheid war unwirksam, da nicht konkret genug:

„Der Bußgeldbescheid vermag indessen die Verjährung die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen, da der vorliegend zu überprüfende Bußgeldbescheid vom 15.02.2018 unwirksam ist. Gemäß § 33 Abs. 1 §. 1 Nr. OWiG tritt die Verjährungsunterbrechung durch Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides nur dann ein, wenn auch ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt (Gerlter, BeckOK, OWiG, § 33 Rz. 112). Das ist vorliegend nicht der Fäll. Der von der Verteidigung angegriffene Bußgeldbescheid leidet indes unter schwerwiegenden Mängeln, da eine exakte Angabe des Tatortes im Bußgeldbescheid nicht angegeben ist und insofern eine Verwechselungsgefahr mit möglicherweise anderen Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann (AG Lüdinghausen BeckRS 2015, 12516, AG Husum BeckRS 2017, 128121; im Übrigen bereits BGH NJW 1970, 2222, 2223; so auch ausdrücklich Rebler NZV 2016, 304, 308). Maßgebend ist danach eine Abgrenzung im Einzelfall. Die Konkretisierung des Tatvorwurfs und des Tatortes müssen jedoch nicht nur sicherstellen, dass der Betroffene überhaupt ein Bewusstsein für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann und dass insbesondere Verwechselungen sicher ausgeschlossen sind. Gerade bei Verkehrsverstößen, die sich relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen zu vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid präzise konkretisiert werden (bereits BGH a.a.O.), So liegt der Fall hier, denn es besteht die Gefahr einer Verwechselung mit anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Betroffenen. Der Bußgeldbescheid umschreibt den Tatort nur mit der Straßenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung, sodass für die Tatbegehung eine erhebliche räumliche Varianz besteht. Insofem ist der Verteidigung Recht zu geben, dass auf einer Fahrstrecke von mindestens 1,7 KM weitere Verstöße durch den Betroffenen bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung nicht ausgeschlossen werden können. Dies auch insbesondere, weil der Betroffene nach dem vorliegenden Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 17.01.2018 nicht zum ersten Mal mit einer Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert ist. Auf eine zurückgelegten Distanz von knapp 2 Kilometem mit wechselnder Bebauung erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass entsprechend weitere Verstöße durch Überholmanöver, Abbremsen und Beschleunigen begangen worden sind.

Entgegen der in der Verfügung vom 16.05.2018 vertretenen Rechtsauffassung kann der Mangel des Bußgeldbescheides nicht durch eine Zusammenschau mit dem Akteninhalt oder ggf. aufgenommenen anderen Verstößen geheilt werden. Denn das Verjährungsrecht – und dies wurde in der Verfügung der Dezernatsvorgängerin verkannt – ist formelles Recht, das zwingend ist. Mit anderen Worten darf der Akteninhalt bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht herangezogen werden, da ansonsten die formelle Verjährungsfolge – namentlich das Erlöschen der Ahndungsmöglichkeit umgangen werden würde. Das gilt auch wenn der Verstoß durch den Betroffenen möglicherweise aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, Die Bezugnahme auf den Akteninhalt zur Heilung von Mängeln des Bußgeldbescheides ist nur bei nicht schwerwiegenden, die Wirksamkeit nicht beeinträchtigenden Mängeln möglich (Rebler a.a.O. 306 m.w.N.). Bei schwerwiegenden Mängeln – wie der hier fehlenden Umgrenzungsfunktion darf die Heilung schon deshalb nicht eintreten. weil sie sonst die Schutzfunktion des Bestimmtheitsgrundsatzes vollständig aufheben würden. Dieser dient aber im Ergebnis dem Schutz der Bürger davon zum Objekt staatlicher Willkür zu werden und ist letztlich Ausdruck von verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensgarantien, die den Grundstein rechtsstaatlichen Handelns bilden.“

„Interessante Argumentation“ zu/mit den früheren Verstößen, die im FAER eingetragen sind.

Eindeutiger Meldeschriftsatz für Schadenregulierung eines Verkehrsunfalles, oder: Keine Verteidigervollmacht

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich ebenfalls um eine AG-Entscheidung, und zwar um den AG Tiergarten, Beschl. v. 07.03.2018 – (297 OWi) 3022 Js-OWi 1116/18 (110/18). Er kommt aus der Rubrik/dem Reservoir: Vollmacht und Verjährung. Ergangen ist er in einer Bußgeldsache, die in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gegen den Betroffenen anhängig war. In der Sache wird der Bußgeldbescheid an den Rechtsanwalt als Verteidiger des Betroffenen zugestellt. Der hatte sich bis dahin aber nur mit einem  „Meldeschriftsatz“ gemeldet, in dem es geheißen hat, „von seiner „Mandantschaft … in der Schadenregulierung des Verkehrsunfalles vom 17.07.2017 … mit der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Interessen beauftragt“ worden zu sein.“

Das AG sagt: Das reicht nicht, um als „Verteidiger“ ausgestattet mit einer Zustellungsvollmacht angesehen zu werden:

„Aus dieser eindeutigen Formulierung – die auch nicht dem bewusst missverständlichen Vorgehen von Verteidigern in den Fällen der sog. „Verjährungsfalle“ entspricht (vgl. hierzu Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 33 Rdnr. 35) – ergab sich unmissverständlich, dass eine Vertretung nur für zivilrechtliche Fragen vorliegt, nicht jedoch auch für ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Einen Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt im Zweifel immer als Verteidiger auftritt, gibt es nicht (Göhler a.a.O. § 51 Rdnr. 44a).

Daran ändert auch nichts, dass in der hierzu mit Schriftsatz vom 15.08.2017 nachgereichten Vollmachtsurkunde formularmäßig „zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen …“ aufgeführt ist. In Fällen, in denen – wie hier – die Vollmachtsurkunde eine Vertretung in weiteren Bereichen ausweist als im Meldeschriftsatz angegeben, geht der Wortlaut des Meldeschriftsatzes vor. Denn für eine wirksame Vertretung genügt es nicht, dass der Mandant den Rechtsanwalt mandatiert und eine entsprechende schriftliche Vollmacht unterzeichnet, sondern die Mandatierung muss erst noch von dem Rechtsanwalt angenommen werden, um wirksam zu werden. In welchem Umfang sie angenommen wurde, ergibt sich in aller Regel aus dem Schriftsatz, mit dem sich der Rechtsanwalt erstmals zum Verfahren meldet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, Vorb. § 137 Rdnr. 4).

Erst mit dem Einspruchsschreiben vom 19.10.2017, dem eine formularmäßige „Strafprozessvollmacht“ vom 18.10.2017 beigefügt war, hat sich der Rechtsanwalt zum hiesigen Ordnungswidrigkeitverfahren als Verteidiger des Betroffenen gemeldet. Diese spätere Verfahrensentwicklung vermag jedoch nicht die unzulässigerweise an ihn erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides nachträglich zu heilen, weil vorliegend nicht von einem Fall der sog. „Verjährungsfalle“ auszugehen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 2008, 2727).“

Nun ja, so weit so gut…. Allerdings: Warum eigentlich noch eine Vollmacht „nachgereicht“…..?

Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen FahrPersonalG, oder Wirksamkeitsvoraussetzungen

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Urheber Erkaha

Es schließt dann eine „kleine“ OWi-Entscheidung an, und zwar der AG Limburg, Beschl. v. 09.11.2017 – 1 OWI – 6 Js 11243/17. Es geht noch einmal um die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Fahrpersonalgesetz. Über die Problematik habe ich in der letzten Zeit ja aufgrund einiger Entscheidungen, die mir Kollegen übersandt hatten, häufiger berichten können. So dann jetzt der von der Kollegin A. Merrath, Bebra, übersandte Beschluss.

„Der Vorwurf lt. Bußgeldbescheid vom 27.03.2017, Az. 266.014451.2, richtet sich gegen den Betroffenen, als Verantwortlicher einem Fahrer keinen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage ausgestellt zu haben, ohne dass freilich der Name des Fahrers angegeben ist. Dabei handelt es sich im Bereich des Fahrpersonalrechts — Sozialrecht zum Schutz der Fahrer — um eine wesentliche, zur Umgrenzung des zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts unerlässliche Angabe.

Mit BGHSt 23, 336 juris Rz. 7) ist nämlich maßgeblich auf eine mögliche Verwechslungsgefahr abzustellen, weil der Betroffene zu der angegebenen Zeit weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten begangen haben kann. Von einer derartigen Gefahr ist im Bereich des Fahrpersonalrechts bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung regelmäßig auszugehen, weil auf Untemehmensseite in aller Regel mehr als nur ein Fahrer beschäftigt wird.

Wegen des o.g. — von seiner Rechtsnatur her personenbezogenen — Schutzzwecks ist es nach hier vertretener Ansicht auch nicht etwa bedeutungslos, für welchen Fahrer der „Verantwortliche für das Fahrpersonal“ es unterlassen hat, die Bescheinigung auszustellen, vgl. die gleichartige Idealkonkurrenz im Strafrecht bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. Da die Ausstellung von Bescheinigungen u.a. gerade dem Nachweis der „Freizeit” des Fahrers und diese wiederum dessen Erholung dient, sind hier gleichfalls die Rechtsgüter Freiheit und Gesundheit der Fahrer betroffen. Der gegenteiligen Rechtsauffassung, wie sie z.B. im Bußgeldkatalog LV 48 vertreten wird — nur ein Verstoß des Unternehmers, wenn mehrere Fahrer betroffen sind, s. Ziffer 4) Beispiel 2 — kann daher nicht gefolgt werden. Der geringeren Eingriffsintensität, d.h. dem Umstand, dass die genannten Rechtsgüter gegenüber den klassischen Straftaten hier in geringerem Maße betroffen sind, wird schließlich gerade dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ein Verstoß nicht als Straftat sondern „nur“ als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, kann aber rechtssystematisch gesehen nichts daran ändern, dass die Fahrer — jeder für sich — in ihrer Individualität betroffen sind.

Der Name des Fahrers ergibt sich zwar bei einem Rückgriff auf den Akteninhalt, was jedoch mit BGH a.a.O. abzulehnen ist; da der Bußgeldbescheid ohne Einspruch in Rechtskraft erwachsen würde, muss er selbst die notwendigen Wirksamkeitsvoraussetzungen mitbringen. Der Verweis der Gegenansicht auf das Beschlussverfahren (Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 66 Rz. 39a)stützt vielmehr umgekehrt gerade die auch hier vertretene Auffassung des BGH, wie das Beispiel des nicht verteidigten Betroffenen ohne Kenntnis vom Akteninhalt zeigt.

Diese Entscheidung hindert die Verwaltungsbehörde freilich nicht daran, das festgestellte Verfahrenshindernis zu beseitigen und das eingestellte Verfahren anschließend fortzusetzen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 206a Rz. 11).“

Letzteres geht aber nur, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist.