Die am 10.10.2008 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen im BKatV können jetzt – wie geplant – am 01.02.2009 in Kraft treten, nachdem die Änderungs-VO am 09.01.2009 im BGBl I, S. 9 veröffentlicht worden ist. Damit wird die teilweise erhebliche Anhebung dr Bußgelder – durchweg bei den Hauptunfallursachen um das Doppelte – wirksam. Zugleich hat es auch Änderungen bei § 24 StVG geben müssen. Denn bisher galt auch im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren der § 17 OWiG, der nur Bußgelder bis zu 1.000 € zuließ. Jetzt sind Geldbußen bis 3.000 € drin. Man fragt sich allerdings, ob das noch verhältnismäßig ist. Da kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG schnell mehr „kosten“ als eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StBG, wo es meist für den Ersttäter „nur“ eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen gibt. Allerdings natürlich i.d.R. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Über die Änderungen werden der VerkehrsRechtsReport (VRR) und Verkehrsrecht Aktuell (VA) in den Februar-Heften eingehend berichten.
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Steuerfahnderin wechselt zum Amtsgericht
Die „Westfälischen Nachrichten“ melden heute, dass die Bochumer Staatsanwältin M. Lichtinghagen, die nach Meldungen der letzten Tage für Unregelmäßigkeiten beim Einsatz von Geldbußen verantwortlich sein soll, ab 1.1.2009 zu einem Amtsgericht wechselt und die Bochumer Staatsanwaltschaft verlässt. Die Meldungen sind allerdings widersprüchlich. Die Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe rechtfertige „keine sofortigen dienstrechtlichen Maßnahmen“, teilte – so die WN – ein Sprecher des Justizministeriums dazu am Dienstag weiter mit. Die notwendige Prüfung werde durch den Generalstaatsanwalt in Hamm und das Ministerium vorgenommen. Man darf gespannt sein, was die angekündigten Prüfungen ergeben. Wer hat Recht? Und: Wer hat ggf. noch auf die Empfängerliste für die Geldbußen Einfluss genommen.
Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz
Die beiden verurteilten Betroffenen sind Geschäftsführer einer GmbH, die in Frankfurt am Main drei hochpreisige Gaststätten betreibt. Durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main wurde festgestellt, dass in keiner dieser Gaststätten auf das Rauchverbot hingewiesen wird, was nach dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz erforderlich ist. Stattdessen findet sich an den Gaststätten der Aushang „Für kostenlose Mitgliedschaft in unserem privaten Raucherclub wenden Sie sich bitte an einen Mitarbeiter am Empfang“. Die beiden Betroffenen vertreten die Auffassung das Hessische Nichtraucherschutzgesetz sei nicht anzuwenden, da die Gaststätten „Raucherclubs“ seien.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Da den Gästen nur mitgeteilt wird, dass auf den Tischen Mitgliedsausweise liegen, die sie unterschreiben können, eine entsprechende Unterschrift aber nicht gefordert wird und die Gäste dennoch bedient werden, könne nicht von einem „Raucherclub“ im Sinne einer „geschlossenen Gesellschaft“ gesprochen werden. Es sei zwar ein Eingriff in den grundgesetzlich geschützten sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben, das Rauchverbot habe jedoch den legitimen Gesetzeszweck Nichtraucher vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen“ in der Öffentlichkeit zu schützen. Gegen das Urteil war Rechtsmittel eingelegt worden. Am 20.08.2008 hat das OLG Frankfurt am Main (Az. 2 Ss – OWi 388/08) in zweiter Instanz die Rechtsbeschwerden der beiden Betroffenen verworfen.
Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 14.05.2008, Az.: 941 OWi – 752 Js 14719/08
Quelle: LNCA 2008, 151095 vom 26.11.2008
Das AG Frankfurt am Main hat wegen Verstoßes gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz erstmals Bußgelder ausgesprochen.