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Verbot der Kräutermischung „Spice“

Bestimmte Kräutermischungen, die unter dem Produktnamen „Spice“ als Modedroge bekannt sind, sollen nach einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums verboten werden. Neben einer Vielzahl teilweise unbekannter Kräuter wurde nach bestätigten Analysen in den als Räucherwerk vertriebenen Kräutermischungen auch ein synthetischen Stoff mit dem Namen „JWH-018“ gefunden.

JWH-018 ist ein synthetisches Cannabinoid und hat ähnliche Wirkungen wie Cannabis, wenn man es raucht. Die Drogenbeauftragte Sabine Bätzing und Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt sind sich in der Einschätzung der Gesundheitsgefährdung von „Spice“ einig. Deshalb ist geplant, per Eilunterstellung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BtMG die Herstellung, den Handel sowie den Besitz von „Spice“ zu verbieten. Die Eilunterstellung soll bis Ende Januar 2009 in Kraft treten. Das sofortige Handeln des Bundesministeriums für Gesundheit ist notwendig wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung der Gesundheit.

BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Einfuhrmenge „Crystal-Speed“

Der 2. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 86/08 – die Grenze der „nicht geringen Menge“ für „Crystal Speed“ gesenkt. Wer mit Metamfetamin handelt, kann künftig bereits dann den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln «in nicht geringer Menge» erfüllen, wenn er 5 Gramm Metamfetaminbase oder rund 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid einführt. Der 2. Strafsenat des BGH hat den Grenzwert für die als «Crystal Speed» bekannte Droge unter Verweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Folgen des Konsums entsprechend herabgesetzt. Die vier anderen Strafsenate des BGH hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage der Neufestsetzung des Grenzwertes zugestimmt beziehungsweise an früherer entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten. Das Urteil hat an vielen Stellen Auswirkungen, so z.B. auf die Strafhöhen usw.

Neue Anforderungen an die nicht geringe Menge bei Metamfetamin

In die Rechtsprechung zur nicht geringen Menge kommt Bewegung. Der 2. Strafsenat des BGH will die Anforderungen an den erforderlichen Umfang der „nicht geringen Menge“ bei Metamfetamin auf 5 g Metamfetaminbase herabsetzen. Er hat insoweit eine Anfrage an die übrigen Strafsenate gerichtet. Begründet wird diese Änderung mit dem starken Suchtpotenzial der Droge und den lebensbedrohlichen Folgen (Hyperthermie, Psychosen, Depressionen). Damit wird im Ergebnis die Droge Crack gleichgestellt (4,5 g Kokain-Base).

Im Übrigen hält der 2. Strafsenat auch eine deutliche Herabsetzung bei anderen Metamfetaminderivaten für angezeigt (BGH, Beschl. v. 06.08.2008 – 2 StR 86/08).