Mal wieder eine Vollmachtsfrage betreffend eine „Blankovollmacht“. Wahrscheinlich kommen jetzt wieder Kommentare mit „Vollmachtstrick“. Kann man sich sparen, denn das „Recht ist für die Hellen“ 🙂 – so schon der alte Harry Westermann Ende der 60-ziger Jahre in seinen Anfängervorlesungen. Im Übrigen: Man kann auch sagen: Manche Bußgeldbehörden lernen es nie.
Ganz einfacher Sachverhalt: Der Rechtsanwalt hat nur eine Vollmacht vorgelegt, in der nur die Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt war, der er angehört und in der mehrere Rechtsanwälte tätig waren. Zugestellt wird dann ihm. Das AG Weimar stellt im AG Weimar, Beschl. v.14.01.2015 – 622 Js 201549/14 8 OWi – ein – war nichts mit Verjährungsunterbrechung:
„Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen gemäß § 206a StPO. Es ist Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger die Verjährung nicht unterbrochen hat. Aus der sich in der Akte befindlichen Vollmachtsurkunde ist nur der Name der Kanzlei benannt, aber nicht der Name des bevollmächtigen Rechtanwalts. Nach Internetrecherchen sind unter der in der Vollmacht genannten Anschrift mehrere Rechtsanwälte tätig. Die Vollmacht erfüllt demnach nicht die Voraussetzungen des § 145a StPO. Die Zustellung des Bußgeldbescheides lediglich an den Verteidiger konnte daher die Verfolgungsverjährung nicht gem. § 33 OWiG unterbrechen.“