Mal wieder eine Vollmachtsfrage, oder: Manche Bußgeldbehörden lernen es nie

© Alex White - Fotolia.com

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Mal wieder eine Vollmachtsfrage betreffend eine „Blankovollmacht“. Wahrscheinlich kommen jetzt wieder Kommentare mit „Vollmachtstrick“. Kann man sich sparen, denn das „Recht ist für die Hellen“ 🙂 – so schon der alte Harry Westermann Ende der 60-ziger Jahre in seinen Anfängervorlesungen. Im Übrigen: Man kann auch sagen: Manche Bußgeldbehörden lernen es nie.

Ganz einfacher Sachverhalt: Der Rechtsanwalt hat nur eine Vollmacht vorgelegt, in der nur die Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt war, der er angehört und in der mehrere Rechtsanwälte tätig waren. Zugestellt wird dann ihm. Das AG Weimar stellt im AG Weimar, Beschl. v.14.01.2015 – 622 Js 201549/14 8 OWi – ein – war nichts mit Verjährungsunterbrechung:

„Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen gemäß § 206a StPO. Es ist Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger die Verjährung nicht unterbrochen hat. Aus der sich in der Akte befindlichen Vollmachtsurkunde ist nur der Name der Kanzlei benannt, aber nicht der Name des bevollmächtigen Rechtanwalts. Nach Internetrecherchen sind unter der in der Vollmacht genannten Anschrift mehrere Rechtsanwälte tätig. Die Vollmacht erfüllt demnach nicht die Voraussetzungen des § 145a StPO. Die Zustellung des Bußgeldbescheides lediglich an den Verteidiger konnte daher die Verfolgungsverjährung nicht gem. § 33 OWiG unterbrechen.“

6 Gedanken zu „Mal wieder eine Vollmachtsfrage, oder: Manche Bußgeldbehörden lernen es nie

  1. RA JM

    @ meine5cent:
    Hier haben sich ggf. nicht „höchstens drei … Anwälte … zum Verteidiger bestellt“ – abgesehen davon, wie das OLG Hamm darauf kam.

  2. Pingback: Mal wieder die „Sozietätsvollmacht” | VollMachtsBlog

  3. Gast

    Mal abgesehen davon, dass hier doch in der Tat sehr viel dafür spricht, dass eher die Herren Vollmachtstrickser die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm NZV 2013, 153 m.w.N.) nicht kennen – und nur eine arme Amtsrichterin erfolgreich ins Bockshorn gejagt hätten – : Noch ein paar solche Fälle, und es besteht Hoffnung, die Obergerichte davon zu überzeugen, dass es eben doch der routinemäßigen Vollmachtsvorlage bedarf, um feststellen zu können, ob die von dem Verteidiger behauptete Vollmacht prozessrechtlich überhaupt wirksam ist.

    Der große Harry Westermann würde sich übrigens im Grab umdrehen, wenn er wüsste, dass er von Ihnen als Befürworter arglistigen Prozessverhaltens in Anspruch genommen wird.

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