Auf die Unterschrift kommt es für dei Wirksamkeit sog. „bestimmender Schriftsätze“ an. Daher spielen die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine große Rolle und sind deshalb auch Entscheidungen des BGh zu diesem Themenkomplex von Interesse/Bedeutung. Auf zwei Entscheidungen will ich dann heute mal wieder hinweisen.
Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 09.07.2015 – V ZB 203/14. In ihm ging es um einen Schriftzug, der aus leicht bogenförmigen Strichen, die zueinander nahezu im rechten Winkel gesetzt worden waren, bestand: Das Berufungsgericht hatte gesagt: No go, weil es an individuellen Merkmalen vollständig fehlt. Der BGH sagt: Es reicht (nohc):
„Dem Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht an der erforderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht einer vollen Unterschriftsleistung.
aa) Das erste Element der Unterschrift beginnt rechts oben mit einem kleinen Haken und setzt sich als gekrümmte Linie nach links unten fort, wobei die Krümmung am unteren Ende zunimmt und mit einem erneuten Haken nach rechts endet. Aufgrund der Kenntnis des maschinenschriftlich mitgeteilten Na-mens lässt sich die Linie als vereinfachte Form des Buchstabens „W“ und damit des ersten Buchstabens des nur aus vier Buchstaben bestehenden Familien-namens von Rechtsanwalt W. deuten. Das zweite Element beginnt etwas hö-her als das Ende des ersten Elements mit einer kurzen Abwärtsbewegung und setzt sich mit deutlich kräftigerer Strichführung als beim ersten Element im We-sentlichen horizontal nach rechts fort und kann als Andeutung der übrigen Buchstaben verstanden werden. Dass diese Buchstaben nicht lesbar sind, ist für die Annahme einer wirksamen Unterschrift unerheblich.“
Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 27.09.2015 – III ZB 60/14. Da ging es um eine aufgeklebte Unterschrift, von der der BGH meint – so der Leitsatz der Entscheidung in Kurzfassung: No go. Hier dann die Langfassung:
„Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.“
Also: Doch lieber immer schön ordentlich schreiben und nicht nur aufkleben ….