In die 44. KW – die letzte des Jahres 2021 mit einer Schnapszahl – will ich dann mit einigen Entscheidungen zum (Maßregelvollzug) starten.
Ich beginne mit zwei Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit des Besitzes einer Playstation im Vollzug. Da stelle ich aber nur die Leitsätze vor, und zwar:
1. Eine Playstation 4 stellt einen Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung dar, der regelmäßig die Sicherheit oder Ordnung einer Justizvollzugsanstalt des Regelvollzugs mit höchstem Sicherheitsgrad gefährdet.
2. Es bedarf konkreter besonderer Umstände, die die Regelvermutung des Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Hs. 2 BayStVollzG widerlegen können.
1. Die einem Sicherungsverwahrten erteilte Erlaubnis, eine Spielkonsole zu besitzen, gilt bei seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes nicht fort.
2. Die Rücknahme der einem Sicherungsverwahrten erteilten Erlaubnis zum Besitz einer Spielkonsole nach § 96 Abs. 2, 4 SVVollzG (Berlin) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
3. Die Rücknahme einer Erlaubnis stellt eine eigenständige Maßnahme dar, gegen die allein ein Anfechtungsantrag statthaft ist.
4. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG (Bund) ist eine Bezugnahme nur auf einzelne nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnende Dokumente möglich; eine allgemeine Bezugnahme „auf die Akte“ geht ins Leere.