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Deutsch sollte ein Schöffe schon sprechen können

Manchmal ist man dann ja doch erstaunt, was da so vom BGH kommt. So die gestrige Pressemitteilung über ein Urteil des 2. Strafsenats v. 26.01.2011 – 2 StR 338/10, die da lautet:

Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu verhandelt werden

Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.“

Sorry, aber das verstehe ich nun wirklich nicht. Kölner Karneval oder was? „Der deutschen Sprache kaum mächtig“, dann aber Schöffe. Und dann noch ein Dolmetscher bei der Beratung. Kölner Landrecht? 🙂 Auf die Urteilsgründe bin ich gespannt.

Der erste Antrag hat gesessen – ok, aber was nun?

Der Kollege Siebers berichtet in seinem Blog unter dem Titel: „Der erste Antrag hat gesessen“ von einer Strafkammer, die erst in der Hauptverhandlung zur besseren Einsicht gebracht werden konnte und von der zunächst beschlossenen Zweier-Besetzung( § 76 Abs. 1 GVG) wieder abgerückt ist und nun offenbar in Dreier-Besetzung verhandelt. Zunächst: Der Kollege teilt zwar nicht viel zu den Verfahrensumständen mit, die es der Kammer jetzt angeraten sein schienen, doch in der „normalen Besetzung“ zu verhandeln. Nur: Wenn sich das jetzt aufdrängt und man so verfährt, fragt man sich, warum nicht gleich so. Denn an sich ist der Beschluss über die Zweier-Besetzung bindend und kann nur nachträglich abgeändert werden, wenn er nicht rechtmäßig war (BGHSt 44, 328).

Da steckt die Kammer dann jetzt aber in einem schönen Dilemma: War der ursprüngliche Beschluss nämlich ggf. doch rechtmäßig, hätte in Zweier-Besetzung weiter verhandelt werden müssen. War er es nicht, konnte der Beschluss aufgehoben werden und dann ist in Dreier-Besetzung zu verhandeln, Nur, wie hat man dann den Fehler repariert? Es reicht m.E. nicht einfach zu sagen, so dann machen wie es jetzt zu Dritt. M.E. muss man ganz von vorne wieder anfangen mit der „richtigen“ Besetzung. Und natürlich mit den richtigen 🙂 Schöffen. Warum machen Gerichte es sich bloß manchmal so schwer.