Einem auf die Glaubhaftigkeit des Hauptbelastungszeugen abzielender Beweisantrag auf Beiziehung einer (anderen) Ermittlungsakte ist grundsätzlich nachzukommen, so der BGH, Beschl. v. 09.11.2010 – 3 StR 290/10.
Der BGH führt aus, dass ein Beschluss, mit dem die Beiziehung einer Ermittlungsakte aus einem anderen Verfahren abgelehnt wird, dann rechtsfehlerhaft ist, wenn es das Ziel der Beiziehung ist zu beweisen, dass der Hauptbelastungszeuge in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei zu einem Freispruch führende Falschbeschuldigungen getätigt hat und das Gericht die Beiziehung mit der Begründung ablehnt, dass dem weiteren Akteninhalt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zukomme, da es nicht möglich sei, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren. Da es insoweit bei dem angebotenen Beweis um die Glaubhaftigkeit eines Zeugen geht, sieht der BGH grds. die Aufklärungspflicht tangiert. Das Beruhen des Urteils auf einem solchen Fehler sei indes ausgeschlossen, wenn sich die Beweisbehauptung bereits an zahlreichen verfahrensinzidenten Stellen selbst findet und so Gegenstand der Überzeugungsbildung geworden sei.