Und dann hier einen – m.E. ebenfalls klassischen – Verteidigerfehler, zu einem weiteren siehe den OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 7/17 und dazu:Klassischer Verteidigerfehler I, oder: Wann wurde der Beweisantrag gestellt? Das muss man sagen).
Es geht auch um die Begründung der Revision. Der Verteidiger hatte gegen ein den Angeklagten verurteilendes Urteil „mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2016 Revision eingelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 ist sodann – ohne weitere über die Daten des angefochtenen Urteils und des Rechtsmittels hinausgehende Informationen – ausgeführt worden, dass diese Revision „wie folgt begründet und beantragt“ wird, das Urteil des Landgerichts mit seinen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen.“
Das war es. Denn das OLG Hamm sagt dazu im OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2016 – 1 RVs 85/16:
„Die Revision ist unzulässig, da es an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung fehlt. Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Dafür genügt es nicht, wenn mit der beantragten Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils lediglich ein – theoretisch auch mit einer Verfahrensrüge erreichbares – Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird, und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 StR 652/13 -, Rn. 3, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rn. 11; Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl. § 344 Rn. 26).“
Es muss ja nicht viel sein für die Begründung der Sachrüge, aber ein Bisschen mehr als hier muss es schon sein.
Und: Gilt natürlich auch für die Begründung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren.