Und als dritte Entscheidung, dann noch eine weitere Entscheidung vom KG 🙂 und ebenfalls zur Vertretung in der Hauaptverhandlung. Nun aber nicht zur Berunfungshauptverhandlung, sondern zur Vertretung in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren, und zwar zur Frage der Befugnisse des Verteidigers ohne Vertretervollmacht bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 02.03.2018 – 3 Ws (B) 71/18 .
Dazu „klarstellend“ das KG:
„Allerdings ist die Auffassung des Amtsgerichts unzutreffend, der Rechtsanwalt, der seine Vertretungsvollmacht nicht nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich nachweisen könne, sei in der Hauptverhandlung zur Stellung von Anträgen nicht befugt. Zutreffend ist, dass er den Betroffenen in der Abwesenheitsverhandlung nicht vertreten kann, d.h. er kann für diesen keine Erklärungen abgeben und entgegennehmen. Der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt hat aber sämtliche dem Verteidiger zustehenden Befugnisse (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 – 3 Ws (B) 447/15 – [juris]; BayObLG VRS 61, 39; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 4. Aufl., § 73 Rn. 42). Dazu gehört auch das Recht, in der Hauptverhandlung im eigenen Namen Anträge zu stellen.“
Ok, ok…. „Vollmacht“ passt nicht so ganz, aber der Zusammenhang passt 🙂 .