Und als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 18.01.2022 – 4 StR 432/21 – zu einer Problematik betreffend das Adhäsionsverfahren, die häufig übersehen wird.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR zu bezahlen, und festgestellt, dass die Forderung des Adhäsionsklägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Dagegen die Revision, die wegen des Adhäsionsausspruchs Erfolg hatte:
„2. Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand, weil es an einem wirksam gestellten Adhäsionsantrag gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlt, dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 ‒ 4 StR 542/08 und vom 18. Juli 2018 ‒ 4 StR 170/18 Rn. 29, mwN).
a) Wird ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine ‒ nunmehr unbedingte ‒ Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 ‒ 4 StR 352/16 und vom 6. Juni 2017 ‒ 2 StR 536/16, jeweils mwN).
b) Die im Hauptverhandlungstermin am 7. Juni 2021 verlesenen Adhäsionsanträge wurden nur „für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ gestellt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2021 ist bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung erfolgt.
Daher liegen ordnungsgemäß gestellte Adhäsionsanträge nicht vor.
c) Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und zum Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren.“