Und da ja bekanntlich aller guten Dinge drei sind, kommt die dritte Entscheidung zu § 72 OWiG auch vom KG 🙂 . Es hat im KG, Beschl. v. 20.09.2018 – 3 Ws (B) 235/18 – zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG in Bagatellsachen Stellung genommen. Das KG meint:
„Die gegen einen nach § 72 Abs. 1 OWiG erlassenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Höhe der verhängten Geldbuße statthaft, wenn ein Verfahrensverstoß der Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG geltend gemacht wird.“