Schlagwort-Archive: Autokauf

Achtung/Wichtig beim Gebrauchtwagenkauf: Mangel oder Verschleiß?

Mit der beim Gebrauchtwagenkauf wichtigen Frage: Mangel oder Verschleiß?, hat sich vor kurzem das OLG Hamm, Urt. v. 11.05.2017 – 28 U 89/16 – befasst. Der Kläger hatte im November 2013 beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 € erworben. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, u.a. schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch die Beklagte, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Beklagte entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Es hat dann ein Verfahren beim LG Hagen stattgefunden. In dem kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dieses hat das LG als übliche Verschleißerscheinung angesehen und die Klage abgewiesen.

Anders die auf die Berufung des Klägers ergangene OLG-Entscheidung. Das OLg hat nämlich nNach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen h der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Nach seiner Auffassung war der Vertragsrücktritt berechtigt, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe:

„Der Käufer eines sechs Jahre alten Fahrzeugs mit einer Laufleistung von 181.000 km muss zwar grundsätzlich einen altersüblichen Verschleißzustand hinnehmen. Dazu mag bei Dieselfahrzeugen auch die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters zählen.

Im Streitfall wies der von der Beklagten verkaufte Škoda aber nach den Feststellungen des Kfz-Sachverständigen C zwei technische Defekte auf:

Zum einen war der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionstüchtig, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt werden konnte. Und zum anderen konnte der Sachverständige anhand der starken Verkokung des Saugrohres feststellen, dass der streitgegenständliche Škoda Octavia TDI von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpe-Düsen-Elementen betroffen war. Dieser werkseitige Fehler führte zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.

Aufgrund dieser beiden technischen Defekte blieb der vom Kläger erworbene Škoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich lagerte sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich ab. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit ist ebenfalls als Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anzusehen (Reinking/Eggert Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rnr. 3027), zumal im Streitfall eine bedenkliche Ruß-ablagerung aufgrund des defekten Sensors nicht angezeigt werden konnte.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass auch ohne den Defekt an den Pumpe-Düse-Elementen angesichts der Laufleistung von über 180.000 km eine ähnlich starke Verstopfung des Partikelfilters nicht auszuschließen war, würde dies die Beklagte nicht entlasten. Denn der Kläger hat den Škoda im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erworben (§ 474 Abs. 1 BGB). Für ihn streitet deshalb die Beweislastregel des § 476 BGB, wonach in den Fällen, in denen sich – wie im Streitfall –innerhalb der ersten sechs Monate nach Fahrzeugübergabe ein Mangel zeigt, zu vermuten ist, dass die gekaufte Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese Vermutung greift nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2016 (BGH MDR 2016, 1437) auch dann ein, wenn offen bleibt, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einem dem Verkäufer zuzurechnenden Sachmangel oder auf einem sonstigen Grund beruht. Der Streitfall bietet jedenfalls keinen Anlass, zugunsten der Beklagten von einem positiv geführten Entlastungsbeweis auszugehen. Denn der Sachverständige hat im Gegenteil bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass seiner Meinung nach der (Ursprungs-) Fehler an dem Pumpe-Düse-System die Ursache der Verstopfung des Rußpartikelfilters gewesen sei.“

Ferrari La Ferrari, oder: Ein Auto, das fast 2 Mio EUR kosten soll, und die „Tageszulassung“

entnommen wikimedia.org
By Axion23 – LaFerrari in Beverly Hills, CC BY 2.0,

Wird in der Auftragsbestätigung zu einem Pkw-Kauf als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ festgehalten, so darf der Käufer davon ausgehen, dass der Wagen bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen lag. Ist das nicht der Fall, kann vom Kaufvertrag zurück getreten werden. Das ist das Fazit aus dem OLG Hamm. Urt. v. 18.05.2017 – 28 U 134/16. Und da ich heute nicht viel Zeit habe – es ist „Kronprinzessinnentag“ 🙂 , zitiere ich dazu – was ich sonst nur selten tue – aus der PM des OLG Hamm:

„Eine Dortmunder Firma, die mit hochwertigen Fahrzeugen handelt, muss einer Prager Handelsfirma eine Anzahlung von 40.000 Euro für einen Ferrari LaFerrari erstatten, weil sie den Ferrari zu den vereinbarten Konditionen nicht liefern konnte und die Prager Firma deswegen wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.05.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Die beklagte Dortmunder Autohändlerin bot im Frühjahr 2015 über das Internet einen Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Dieses Ferrari-Modell war im März 2013 auf dem Genfer Autosalon vorgestellt worden. Die in einer kleinen Serie produzierten 499 Exemplare des Modells waren seinerzeit sofort ausverkauft. Die Klägerin, eine Handelsfirma aus Prag, war am Kauf des Ferrari interessiert und nahm mit der Beklagten Kontakt auf. Im März 2015 vereinbarten die Parteien den Verkauf des Ferrari LaFerrari für 1.950.000 Euro und hielten in der Auftragsbestätigung als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ fest. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin sodann eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro an die Beklagte. Mitte April 2015 trafen sich die Parteien zur Fahrzeugübergabe, die auf Betreiben der Beklagten in Nürnberg stattfinden sollte. Dort führte die Beklagte der Klägerin einen Ferrari LaFerrari vor, der im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde. Er hatte eine Laufleistung von 1.412 km. Da die Klägerin beanstandete, dass das Fahrzeug nicht den vereinbarten Bedingungen entspreche, verhandelten die Parteien über einen Preisnachlass. Nach Darstellung der Beklagten einigte man sich vor Ort auf einen Nachlass von 25.000 Euro. Einen kurz darauf von der Klägerin verlangten Nachlass von 100.000 Euro lehnte die Beklagte ab. Nachdem sich die Parteien in der Folgezeit nicht einigen konnten, erklärte die Klägerin u.a. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Mit diesem Begehren nimmt sie die Beklagte gerichtlich in Anspruch.

Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist die Klägerin zu Recht vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, so dass die Beklagte die Anzahlung zurückzuzahlen hat.

Nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass ihr die Beklagte einen Ferrari mit den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen zum Erwerb vermitteln würde, so der Senat. Dabei habe es sich zwar nicht um ein Fahrzeug handeln können, welches Ferrari kurz zuvor neu produziert habe. Denn solche Fahrzeuge des verkauften Typs seien am Markt nicht mehr erhältlich gewesen und hätten von der Beklagten ohnehin nicht vertrieben werden können, weil sie keine offizielle Ferrari-Händlerin sei. Dennoch habe die Klägerin davon ausgehen können, dass der zu liefernde Ferrari aufgrund der Angabe „Tageszulassung“ bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen sei und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen habe. Fahrzeuge mit Tageszulassungen würden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden könnten. Dafür, dass die Beklagten einen derartigen Ferrari habe anbieten wollen, spreche auch die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „Werkskilometer“. Werkskilometer bezeichneten eine Fahrstrecke, die nach der Produktion eines Fahrzeugs üblicherweise auf dem Werksgelände zurückgelegt werde, um an dem Fahrzeug noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen. Allerdings könne diese Fahrstrecke auch einige 100 km betragen, ohne dass die Neuwageneigenschaft infrage gestellt werde.

Der von der Beklagten angebotene Ferrari sei mangelhaft gewesen, weil er die genannten, vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nicht aufgewiesen habe. Er sei bereits seit einem Jahr zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen gewesen und habe auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt. Deswegen habe der Kilometerzähler im April 2016 eine Laufleistung von 1.412 km ausgewiesen. Diese Abweichungen seien erheblich und berechtigten die Klägerin zum Vertragsrücktritt.

Eine Einigung der Parteien auf einen – den Rücktritt der Klägerin ausschließenden – Preisnachlass von 25.000 Euro habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Sie sei daher verpflichtet, der Klägerin die geleistete Anzahlung zu erstatten.2

Neufahrzeugkauf, oder: Ist ein fast 1 Jahr alter Mercedes CL 500 (noch) neu?

entnommen wikimedia.org Urheber Pe?ot

entnommen wikimedia.org
Urheber Pe?ot

Ein im Jahr 2011 produzierter Mercedes CL 500 kann vor Ablauf der Jahresfrist im Jahre 2012 noch als Neufahrzeug verkauft werden. Das ist das Fazit aus dem OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2016 – 28 U 140/15. Die Klägerin hatte als Ersatz für ein Unfallfahrzeug Ende September 2012 einen Mercedes CL 500 als Neufahrzeug erworben. Das Fahrzeug war bereits Ende September 2011 produziert worden. Die Klägerin zahlte einen Kaufpreis in Höhe von ca. 105.000 EUR. Dieses übernahm sie – in Kenntnis des Produktionsjahres – im Oktober 2012. Ende 2012/Anfang 2013 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das bereits im September 2011 produzierte Fahrzeug beim Verkauf über ein Jahr alt und deswegen kein Neufahrzeug mehr gewesen sei. Zudem habe es vor dem Verkauf schon länger bei der beklagten Vertragshändlerin auf Halde gestanden und sei von dieser auch auf Straßenausstellungen als Vorführwagen benutzt worden. Deswegen habe es bei der Übergabe eine Laufleistung von schon 86 km aufgewiesen. Die Beklagte sah das anders. Die Klage hatte dann weder beim LG noch beim OLG Erfolg:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2003 in NJW 2004,160 vgl. auch Urteil v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15-; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rnrn. 506ff ) ist ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

1. Die Behauptung der Klägerin, der Mercedes sei nur noch bis Mitte 2012 produziert worden und daher ein „Auslaufmodell“, ist vom Landgericht zutreffend als unsubstantiiert und einem Beweis nicht zugänglich bewertet worden. Ein Berufungsangriff wird dagegen nicht geführt; die Feststellung ist für den Senat bindend, § 529 Abs. 1 ZPO.101

a) Die von der Klägerin erstinstanzlich für die Verwendung des Mercedes als Ausstellungs- und Probefahrzeug im Straßenverkehr benannten Zeugen X und M haben die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, ihre Aussagen waren unergiebig.104

b) Dass der Mercedes bei Übergabe bereits 86 km gelaufen sein soll, hat die Klägerin zwar behauptet; einen objektivierbaren Nachweis hat sie für ihre bestrittene Behauptung aber nicht erbracht.106

Im Übrigen führt die im am 12.10.2012 von der Klägerin unterzeichneten „Torpass“ dokumentierte, vorbehaltlose Übernahme des Fahrzeugs als vertragsgerecht dazu, dass die Klägerin sich nicht im Nachhinein auf eine angeblich unzumutbar hohe und dem Charakter eines Neufahrzeugs widersprechende Laufleistung berufen kann. Ob eine Laufleistung von 86 km grundsätzlich bei einem Neufahrzeug noch akzeptabel wäre, wenn sie – wie von den Beklagten behauptet – bei Überführungsfahrten angefallen ist, bedarf nach allem keiner abschließenden Entscheidung.108

An ihrer erstmals in zweiter Instanz erhobenen Behauptung, der streitbefangene Mercedes sei nicht am 30.09.2011 sondern schon im Jahr 2010 produziert worden, hat die Klägerin nicht mehr festgehalten; der Vortrag wurde im Senatstermin nach Vorlage weiterer Belege durch die Beklagten aufgegeben.110Soweit die Klägerin im Senatstermin die Auffassung vertreten hat, die vom Bundesgerichtshof angesetzte, ab dem Produktionsdatum laufende Jahresfrist dürfe nicht streng berechnet werden, sondern ein fast 12 Monate altes Fahrzeug wie das streitgegenständliche sei ebenfalls nicht mehr „neuwertig“, folgt der Senat dem nicht. Der Bundesgerichtshof war bei Abfassung der Entscheidung vom 15.10.2003 gehalten, eine Rechtssicherheit schaffende und praktikable Höchstfrist zu bestimmen, ab deren Ablauf ein Kraftfahrzeug nicht mehr als „Neuwagen“ bezeichnet werden darf. Dem ist mit der Bestimmung der Jahresfrist Rechnung getragen worden;  eine Aufweichung der zeitlichen Grenze widerspräche der Intention dieser Rechtsprechung.“

„Einen BMW X1 sDrive ohne Freisprecheinrichtung will ich nicht“, also: Rücktritt

entnommen wikimedia.org Author The Car Spy

entnommen wikimedia.org
Author The Car Spy

Während des Studiums wird Kaufrecht „gepaukt“, die einschlägigen Paragrafen rauf und runter. In der Praxis gibt es dann – finde ich jedenfalls – gar nicht so viel Entscheidungen zu dem Themenbereich. Aber vielleicht liegt diese Einschätzung auch an meiner „Strafrechtsbrille“. Heute habe ich dann aber mal wieder eine Entscheidung zum Kaufrecht, und zwar das OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 – 28 U 2/16. Da geht es um einen BMW, dem das in der – auf www.mobile.de veröffentlichten – Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ fehlte. Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus den BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von ca. 21.200 € erworben. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf den Pkw aufmerksam geworden. Dort hatte die Beklagte ihn zum Verkauf u.a. unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angeboten. Im später vom Kläger unterzeichneten schriftlichen Bestellformular war das Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt. Tatsächlich hatte der BMW auch keine Freisprecheinrichtung. Nachdem der Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurückgewiesen hatte, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung begehrt. Und: Er hatte beim OLG Hamm Erfolg. Aus der Urteilsbegründung:

„a) Dem Kläger stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, weil das gekaufte Fahrzeug mangelhaft ist. Die Mangelhaftigkeit beruht darauf, dass der BMW keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweist, obwohl dies i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart wurde.

aa) Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht auf der Fahrzeugbeschreibung, die die Beklagte im Internet unter *Internetadresse* freigeschaltet hatte. Dieser Internetannonce fehlte zwar als bloßer invitatio ad offerendum der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Entgegen der Einschätzung der Beklagten kommt aber entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressen werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 2007, 1346; BGH NJW-RR 2011, 462; BGH NJW 2012, 2723; BGH NJW 2013, 1074; Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnr. 2429; Palandt-Weidenkaff BGB, 75. Aufl. 2016, § 434 Rnr. 15).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die von der Beklagten bei *Internetadresse* veröffentlichte Fahrzeugbeschreibung den Inhalt hatte, wie dem als Anlage A1 seiner Klageschrift beigefügten Ausdruck zu entnehmen ist. Danach wurde bereits in der Überschrift des Inserats darauf hingewiesen, dass der BMW X1 auch „USB“ haben. Zudem war auch in der tabellarischen Auflistung der Ausstattungsdetails das hier umstrittene Merkmal  „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ebenfalls ausdrücklich erwähnt…………….

bb) Die durch das *Internetadresse*-Inserat erzeugte Erwartungshaltung, dass der BMW mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet sein würde, wurde im Übrigen auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es in dieser Anzeige am Ende hieß „Irrtümer vorbehalten“.

Ein Kaufinteressent erwartet bei einer solchen Klausel nicht, dass er die Fehlerhaftigkeit sämtlicher vorstehender Detailangaben zu dem Fahrzeug hinnehmen muss. Sondern er geht davon aus, dass bis zum Abschluss des Vertrages eine Richtigstellung etwaiger Irrtümer erfolgen wird. Das ist aber im Streitfall nicht geschehen. Die Beklagte hat vielmehr selbst auf die Beanstandung des Klägers hin nicht in Erwägung gezogen, dass eine irrtümliche Angabe zu einem Ausstattungsdetail vorliegen könnte, die ihr bis dahin mangels Kontrolle nicht aufgefallen war.

cc) Entgegen der Einschätzung der Beklagten ist die Beschaffenheitsvereinbarung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ auch nicht so zu verstehen, dass mit dieser Angabe ein Bauteil aus dem Zubehörhandel gemeint war.

Vielmehr geht die – berechtigte – Erwartungshaltung eines verständigen Kaufinteressenten dahin, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Sonderausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handelte, das seinerzeit für den BMW X1 durch Angabe der entsprechenden SA-Nr. vor Erstauslieferung gegen Aufpreis bestellt werden konnte. Auch der Umstand, dass die Freisprecheinrichtung in der Auflistung bei *Internetadresse* unterschiedslos zwischen den ebenfalls werkseitig verbauten Bauteilen „Bordcomputer“ und „Radio BMW Professional“ aufgeführt wurde, musste so verstanden werden, dass es sich um eine werksseitige Freisprecheinrichtung handelte, zumal dadurch eine Ansteuerung über das Multifunktionslenkrad gewährleistet wurde.

dd) Die positive Beschaffenheitsvereinbarung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ wurde nicht dadurch widerrufen, dass dieses Ausstattungsmerkmal nicht mehr im Bestell-Formular vom 24.02.2015 erwähnt wurde, das die Beklagte dem Kläger zur Unterschrift übersandt hat.

Wenn ein gewerblicher Kfz-Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs gemacht hat, kann er sich davon nur distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eine eindeutige Klarstellung vornimmt, dass ein entsprechendes Beschaffenheitsmerkmal eben doch nicht oder nur in anderer Form vorhanden ist.

So ist in der Rechtsprechung zum Autokauf anerkannt, dass eine im Internet veröffentlichte Vorfeldangabe zur Scheckheftpflege oder zum Bestehen einer Herstellergarantie nicht dadurch hinfällig wird, dass  diese Beschaffenheit in einem späteren schriftlichen Vertrag nicht mehr erwähnt wird (KG NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig DAR 2012, 581; zur abweichenden Bewertung bei Grundstücksverträgen, die der notariellen Beurkundung unterliegen: BGH MDR 2016, 323).

Zwar könnte man im Streitfall auch davon ausgehen, dass die Ausstattungsauflistung im Internet-Inserat durch die im Bestellformular enthaltene Ausstattungsauflistung komplett ersetzt werden sollte. Das hätte zur Folge, dass die Beschaffenheitsangabe „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ nicht mehr gelten sollte, weil sie in der Auflistung des Bestellformulars nicht mehr vorhanden war.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht aber nicht dem Eindruck, den ein durchschnittlich informierter Autokäufer haben musste. Für einen solchen Kaufinteressenten war nur ersichtlich, dass von den vielen in der Internetannonce aufgelisteten Ausstattungsmerkmalen in dem Bestellformular nur wenige übrig geblieben waren. Aus welchen Gründen diese Begrenzung vorgenommen wurde, war für ihn nicht erkennbar. Möglicherweise kam es der Beklagte darauf an, nur besonders populäre Ausstattungsdetails wie die 17“ Leichtmetallräder und das BMW Professional Radio zu wiederholen, während die Freisprecheinrichtung kostenmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung hatte und deshalb nicht eigens wiederholt werden sollte.

Wegen dieser bestehenden Unsicherheit kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorfeldangabe über die Freisprecheinrichtung auf die erforderliche eindeutige Weise widerrufen wurde, als die Beklagte dem Kläger das Bestellformular ohne Erwähnung dieser Freisprecheinrichtung übersandte.“

Und damit ging der BMW X1 sDrive zurück.

Der Porsche und das „Sumpfvolumen“, oder: Pack den Tiger in den zu kleinen (?) Tank

entnommen wikimedia.org Urhebernakhon100

entnommen wikimedia.org
Urheber nakhon100

Manche Entscheidungen/Nachrichten lassen den Leser schon stutzen. Jedenfalls ist es mir so bei dem OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2015 – 28 U 165/13 – gegangen. Das ist die Entscheidung des 28. Zivilsenats zum zu kleinen „Porschetank“. Obwohl: Zu klein war der Tank ja an sich nicht. Der Porschefahrer konnte nur das Tankvolumen nicht voll ausnutzen. Erworben hatte der Kläger einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 € mit einem lt. Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe hat er dann beanstandt, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger ist davon ausgegangen, die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft und hat von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt.

Das OLG hat gesagt: Kein Mangel, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen.: