Im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist eine Möglichkeit, bei der sog. Ausfallerscheinung anzusetzen.
So auch der Verteidiger in dem vom Beschl. des OLG Köln v. 03.08.2010 1 RVs 142/10. Dort hatte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle das (Ein)Weisungszeichen des kontrollierenden Polizeibeamten missachtet und war „unbeirrt“ weitergefahren. Das AG hatte das als Ausfallerscheinung gewertet. Das OLG Köln sagt: Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kraftfahrzeugführer den Zeichen der Polizei zum Einfahren in eine Verkehrskontrollstelle nicht Folge leistet und weiterfährt. Das OLG hat dann die Beweiswürdigung des AG zu den Umständen, die im Zusammenhang mit der festgestellten BAK von 0,67 ‰ eine alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten belegen sollten, als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das AG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte die Kontrollstelle nicht ganz bewusst „umfahren“ wollte, um dadurch etwaigen Fragen und Tests der Polizeibeamten hinsichtlich einer Alkoholisierung zu entgehen. Hätte das AG diese Fragestellung verneint, dann hätte es näherer Erörterungen dazu bedurft, ob die gesamte – sich aus den Feststellungen ergebende -Verkehrssituation nicht so komplex war, dass sie vom Angeklagten auch im nüchternen Zustand nicht gemeistert worden wäre. Darauf hätte dann die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit gestützt werden können (vgl. dazu schon OLG Köln VRS 100, 123 m.w.N., Fischer, StGB, 57. Aufl., § 316 Rn. 34).