§ 43 RVG sieht einen Aufrechnungsausschluss für die Staatskasse vor, wenn der Kostenerstattungsanspruch an den Verteidiger abgetreten ist und sich die Abtretungserklärung bei der Akte befindet. Diesen Ausschluss wollte ein Verteidiger auf die Abtretung von Entschädigungsansprüchen wegen erlittener U-Haft nach dem StrEG „erstrecken“. Dem hat das LG Saarbrücken unter Hinweis auf den Wortlaut des § 43 RVG eine Absage erteilt (s. Beschl. v. 22.01.2010 – 5 T 611/09).
Interessant – und daher „Falle“: Das LG weist auf § 13 Abs. 2 StrEG hin. Danach kann der Entschädigungsanspruch erst nach Rechtskraft abgetreten werden. Das bedeutet, dass der Verteidiger, wenn er überhaupt eine Chance hat (§ 406 BGB) nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung ganz schnell tätig werden muss.