Nach Einspruchseinlegung hat das AG Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der Betroffene erscheint nicht, nachdem sein Verteidiger einen Aufhebungantrag gestellt hat, den er wie folgt begründet hatte:
„….wird mitgeteilt, dass der Betroffene bettlägerig erkrankt und damit nicht reisefähig ist.
Er leidet unter einer starken Schleimbeutelentzündung im Arm. Der Arm ist stark geschwollen. Seitens des Arztes wurde strikt Ruhe verordnet.“
Das AG verwirft den Einspruch. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 20.09.2011 – III-1 RBs 145/11:
„Danach ist die auf das Nichterscheinen des Betroffenen gestützte Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen vorliegend ausweislich der Urteilsgründe hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (zu vgl. OLG Bamberg NZV 2011, 409 ff.). Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2006 – 1 Ss 621/05 -). Hier hat der Betroffene vor dem Termin lediglich mitgeteilt, an einer starken Schleimbeutelentzündung im Arm zu leiden, bettlägerig zu sein und seitens des Arztes Ruhe verordnet bekommen zu haben.
Aus der mitgeteilten Erkrankung seines Armes ergibt sich indes – wie das Amtsgericht zutreffend in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat – nicht zwangsläufig, dass der Betroffene dadurch – wie von ihm behauptet – in seiner Verhandlungs- und Reisefähigkeit beeinträchtigt war. Es ist schon nicht ersichtlich, warum die beschriebene – regional begrenzte – Erkrankung eine strikte Bettruhe des Betroffenen erfordert haben soll, zumal ein erkrankter Arm auch auf andere Weise ruhig zu stellen sein dürfte. Auch ergibt sich aus den Angaben des Betroffenen nicht, dass der behandelnde Arzt Bettruhe verordnet hätte. Ein ärztliches Attest, dem Näheres zu der Art und Schwere der Erkrankung zu entnehmen wäre und das dem Gericht die Möglichkeit, z. B. durch Befragung des behandelnden Arztes, die Zweifel an der Entschuldigung des Betroffenen aufzuklären, eröffnet hätte, hat der Betroffene nicht vorgelegt.“
Vorab: Die Verteidigung wäre sicherlich mehr als gut beraten gewesen, wenn sie ein Attest zur Untermauerung ihres Vortrags vorgelegt hätte. So hat sie es dem AG und dem OLG einfach gemacht, „sachverständig zu sein“ und sich selbst mit der medizinischen Frage zu beschäftigen. Strikte Bettruhe muss vielleicht wirklich nicht sein – aber reisefähig. Mit einem ruhig gestellten Arm? 🙂