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Notwendigkeit einer Reise des Pflichtverteidigers, oder: 80 EUR für eine Übernachtung reichen.

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Und heute dann zunächst zwei BGH-Entscheidungen zu gebührenrechtlichen Fragen. Nichts Dolles, aber immerhin.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – 6 StR 23/22. Es handelt sich ume einen Beschluss, der auf einen Antrag des Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG betreffend eine Reise ergangen ist.  Der BGH hat die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).“

An die Feststellung ist der Kostenbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden.

Allerdings: Üppig sind die Übernachtungskosten, die der BGH gewährt nicht. es gibt nur 80 EUR (vgl. BGH, Beschl. v.18. Mai 2022 – 6 StR 643/21). Das entspricht sicherlich den Reisekosten, die auch die Senatsmitglieder abrechnen.