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Wird in Sachsen (zu) schnell durchsucht?

Der „zurückgekehrte“ Kollege Siebers (herzlich willkommen) berichtete gestern über eine im StV veröffentlichte Entscheidung des LG Hamburg zum Beweisverwertungsverbot bei der Durchsuchung, die nach einer unwirksamen Einwilligung mit der Maßnahme durchgeführt worden war. Der Kollege zollte dem LG Hamburg seinen Respekt (vgl. hier). Ans ich sollten solche Entscheidungen ja eine Selbstverständlichkeit sein. Sind es aber (leider) nicht: Häufiger liest man die Versuche, die an sich rechtswidrigen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden gesund zu beten, bzw., warum denn gerade in diesem Fall noch nicht von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist.

In der Reihe der berichtenswerten positiven Entscheidungen gehört dann m.E. auch der hier jetzt vorgestellte LG Dresden, Beschl. v. 05.09.2011 – 5 Qs 59/11, der sich mit der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung bei einem Dritten befasst hat. Es heißt dort zu der durchgeführten Durchsuchung:

Es lagen schon keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die im Durchsuchungsbeschluss erwähnten, beschlagnahmefreien Unterlagen tatsächlich in den Kanzleiräumen der weiteren Beteiligten befinden würden. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen Er­mittlungen. Anhaltspunkte, dass die weitere Beteiligte auch nur in der Vergangenheit mit Buchführungsarbeiten für die Beschuldigten befasst war, lagen nicht vor. Dies hat das Finanzamt auch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde bestätigt. Danach sollte die Klärung der Fra­ge, ob und wenn ja in welchem zeitlichen Umfang die weitere Beteiligte Buchführungsarbeiten für die Beschuldigten erledigt habe, gerade der Durchsuchungsmaßnahme vorbehalten blei­ben. Dass ein Sozius der Drittbetroffenen zu einem früheren Zeitpunkt Unterlagen aus der Buchführung vorgelegt hat, gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass er weitergehende Un­terlagen , zumal nach Beendigung dieses Mandats, in seinem Gewahrsam hat. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden bestand daher lediglich eine vage und damit nicht hinreichende Möglich­keit, dass die aufzufindenden Unterlagen sich tatsächlich bei der weiteren Beteiligten befinden. Ein solchermaßen ungewisser Verdacht genügt den Anforderungen des § 103 Abs. 1 StPO aber nicht.“

und:

Im Übrigen wäre als weniger einschneiden­de, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahme anstelle einer Durchsuchung beim Unverdächtigen (zunächst) die Beiziehung der Gerichtsakte sowie die Vernehmung von Ver­tragspartnern der Beschuldigten möglich und Erfolg versprechend gewesen. Zwar kommt der Ermittlungsbehörde grundsätzlich ein Auswahlermessen bei der Wahl ihrer Maßnahmen zu, insbesondere ist sie nicht gehalten, sich auf weniger Erfolg versprechende Maßnahmen ver­weisen zu lassen. Hier wäre aber eine (vorherige) Vernehmung möglicher Vertragspartner der Beschuldigen durchaus entweder verdachtserhärternd oder -entlastend gewesen.“

Fazit: Der zweite Beschluss innerhalb kurzer Zeit, in dem sich das LG Dresden mit Durchsuchungen befasst und sie als rechtswidrig ansieht. Da stellt sich dann schon die Frage, ob in Sachsen wohl manchmal (zu) schnell geschossen wird (vgl. auch hier zum Richtervorbehalt verkehrt)?