Die Revisionsgerichte weisen immer wieder darauf hin, dass die Beweiswürdigung einer der „ureigensten Aufgaben“ des Tatrichters ist und jeder Revisionsrechtler weiß daher, dass an die Beweiswürdigung der tatrichterlichen Urteile nur „schlecht dran zu kommen ist“.
Andererseits deckt der BGH aber auch immer wieder Beweiswürdigungsfehler auf. So auch im Beschl. v. 05.07.2010 – 5 StR 156/10. In der Sache ging es um mehrere Angeklagte, denen bandenmäßiges Handeltreiben vorgeworfen wurde. Die Angeklagten belasteten sich gegenseitig. Der BGH führt dann aus:
„aa) In einem Fall, in dem ein Angeklagter – wie hier – zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben anderer Tatbeteiligter überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle entscheidungsrelevanten Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 19; BGH NStZ-RR 1996, 300). Das gilt in besonderem Maße, wenn widersprüchliche Angaben von Tatbeteiligten zu würdigen sind, die in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels verwickelt sind und naheliegend eigene Vorteile durch vermeintlich geständige Angaben zu erlangen oder fremde Beschuldigungen abzuwehren suchen; unter solchen Vorzeichen ist es erforderlich, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der belastenden Angaben sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 19; BGH, Beschluss vom 4. August 2004 – 5 StR 267/04; Brause, NStZ 2007, 505, 510).“
Mängel der Beweiswürdigung muss der Verteidiger zwar nicht ausdrücklich rügen – auf die Sachrüge prüft das Revisionsgericht diese von sich aus. Aber man kann den Finger ja mal in (vermeintliche) Wunde legen. Dann wird nichts übersehen.