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Beweiswürdigung II: Beweise sind zu würdigen, oder: Warnschuss vom BGH

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Die zweite Entscheidung zur Beweiswürdigung kommt auch vom 4. Strafsenat des BGH. Der BGH, Beschl. v. 10.09.2019 – 4 StR 398/19 – ist im Grunde ein Klassiker, denn es ist mal wieder einer dieser „versteckten Hilfeschreie“ des BGH betreffend unübersichtliche und zu lange Beweiswürdigungen:

„Die sehr unübersichtliche und zu weiten Teilen aus einer nicht auf die getroffenen Feststellungen bezogenen Aneinanderreihung von Zeugenaussagen bestehende Beweiswürdigung stellt den Bestand des Urteils noch nicht in Frage (vgl. dazu Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 351 und 814). Denn der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, auf welche Beweisgründe die Strafkammer ihre Überzeugung gestützt und wie sie die mitgeteilten Beweisergebnisse gewürdigt hat. Die sehr knapp gehaltenen Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz, insbesondere zu dessen voluntativem Element (vgl. zu den Darlegungserfordernissen BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 mwN), sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles (mehrere von oben ausgeführte Würfe mit Stühlen auf den an der Fassade eines Hauses in großer Höhe kletternden Geschädigten) noch ausreichend. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte (auch) in seiner Einsichtsfähigkeit „im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt“ war, ohne ausdrücklich darüber zu befinden, ob bei ihm in den Tatsituationen tatsächlich eine Unrechtseinsicht vorhanden war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 215/16, Rn. 6 mwN), ergeben die Urteilsgründe noch ausreichend, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf das Leistungsverhalten des Angeklagten und den allenfalls für möglich erachteten „mittelschweren Rausch“ das Fehlen einer Unrechtseinsicht im Ergebnis ausgeschlossen hat.“

Ich weiß, es ist nicht einfach den Anforderungen des BGH an die Beweiswürdigung gerecht zu werden. Einerseits darf nicht zu wenig geschrieben werden, andererseits aber auch nicht zu viel. Eins ist aber sicher: Die Betonung liegt auf „….. würdigung“, nicht auf „…. mitteilung des Beweisergebnisses“.