Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Bremen, Beschl. v. 18.05.2020 – 1 Ws 49/20. Er nimmt Stellung zur Frage der Wirksamkeit von Prozesserklärungen von Amtsanwälten gegenüber dem Landgericht. Und: Die Wirksamkeit wird verneint:
„Der Verurteilte verbüßte Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 19.02.2016 (26 Ds 980 Js 45341/14) und des Amtsgerichts Hannover vom 15.02.2017 (245 Ls 2081 Js 97827/14). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.03.2020 setzte die Strafvollstreckungskammer den Rest der Freiheitsstrafen am 08.04.2020 zur Bewährung aus. Er wurde der Staatsanwaltschaft Bremen – Zweigstelle Bremerhaven – am 01.04.2020 zugestellt. Am 02.04.2020 legte diese Staatsanwaltschaft per Telefax durch eine Oberamtsanwältin sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Mit Verfügung vom 12.05.2020, eingegangen per Telefax am 13.05.2020, nahm die Staatsanwaltschaft Bremen – Zweigstelle Bremerhaven – die Beschwerde zurück.
Die notwendigen Auslagen des Verurteilten waren gem. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Die zurückgenommene Beschwerde war bereits unzulässig und konnte keinerlei Wirkung entfalten.
Die Strafvollstreckung steht den Amtsanwälten gem. § 451 Abs. 2 StPO nur insoweit zu, als sie ihnen die Landesjustizverwaltung übertragen hat. Eine solche ist in Bremen nicht erfolgt. Damit sind die Amtsanwälte von jeder Prozeßerklärung gegenüber dem Landgericht ausgeschlossen.
Gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StPO (muss GVG heißen) wird das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten durch Staatsanwälte ausgeübt. Amtsanwälte sind gem. §§ 142 Abs. 1 Nr. 3, 145 Abs. 2 StPO (muss GVG heißen) grundsätzlich auf Tätigkeiten bei den Amtsgerichten beschränkt. Prozeßerklärungen von Amtsanwälten gegenüber dem Landgericht verstoßen gegen das für sie geltende gesetzliche Verbot, Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft vor den Landgerichten wahrzunehmen und sind unwirksam (BayObLG, Beschluß vom 12.12.1973 – RReg. 1 St 201/73, NJW 1974, 761; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – 3 StR 281/11 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. A. 2020, § 142 GVG Rn 19; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl. 2019, GVG § 142 Rn. 3 ; BeckOK GVG/Huber, 6. Ed. 1.2.2020, GVG § 142 Rn. 7).“