Von einem ehemaligen Kollegen habe ich die Bearbeitung des Bescheides des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz v. 28.04.2010 – 4121E10 – 4 – 49 übersandt bekommen (herzlichen Dank).
Danach dürfen Fotos zur Identifizierung eines Verdächtigen nur bei Abbildung des unmittelbaren Tatgeschehens gefertigt werden. Ansonsten hindert das Recht des Straftäters am eigenen Bild die Fertigung von Fotoaufnahmen. Der Absicht, den Täter gleichwohl zu fotografieren, darf der Verdächtige sich gewaltsam widersetzen (hier: durch Androhung von Schlägen). Dem steht nicht entgegen, dass Zeugen und Geschädigte einen Verdächtigen nach § 127 StPO zur Identitätsfeststellung vorläufig festnehmen dürfen (Anschluss an OLG Karlsruhe NStZ 1982, 123).
Zum Sachverhalt: Der Anzeigeerstatter hatte dem Beschuldigten vorgeworfen, den wegen einer Beleidigung unternommenen Versuch, den Täter zur Identitätsfeststellung zu fotografieren, durch die Drohung unterbunden zu haben, der Zeuge werde „gleich eine fangen“, wenn er das nicht unterlasse. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters hat das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz das Verhalten des Beschuldigten als gerechtfertigt angesehen.
Aus den Gründen: Die Drohung des Beschuldigten „wenn du keine Ruhe gibst, dann fängst du eine“ erfüllt nicht den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB. Nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters diente diese Drohung ausschließlich dem Zweck, den Anzeigeerstatter daran zu hindern, eine Fotografie des Beschuldigten zu fertigen. Die Herstellung eines Bildes, das den Abgebildeten erkennen lässt, bedeutet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten in Form des Rechts am eigenen Bild, der der Rechtfertigung bedarf (OLG Karlsruhe, NStZ 1982, 123). Derartige Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei dem Beschuldigten handelt es sich weder um eine relative Person der Zeitgeschichte, noch wäre das Foto zum Nachweis der angeblich vorausgegangenen Beleidigung geeignet gewesen. Der Beschuldigte war daher zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs des Anzeigerstatters berechtigt. Aus diesen Gründen erscheint das Verhältnis zwischen dem angewandten Mittel (Androhung einfacher körperlicher Gewalt) und dem angestrebten Zweck (Verhinderung der Fotografie) nicht in einem derartigen Missverhältnis, dass der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt ist.