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Fahrerlaubnisentziehung II, oder: MPU wegen Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

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In der zweiten Entscheidung, dem OVG Bremen, Beschl. v. 13.08.2020 – 2 B 143/20 -, geht es ebenfalls um eine Fahrerlaubnisentziehung. Der lag die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Alkoholauffälligkeiten des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs zugrunde. Der Beschluss ist ihm Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) ergangen. Grundlage war folgender Sachverhalt:

„Der Antragsteller ist Berufskraftfahrer. Er hat im Jahr 1998 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erworben, die im Jahr 2000 um die Klassen C und CE erweitert wurde.

Am 12.08.2014 gegen 0:30 Uhr kam es auf dem Wohngrundstück des Antragstellers zu einem Polizeieinsatz wegen eines Streits zwischen ihm und seiner Ehefrau. Die Polizeibeamten trafen laut dem Einsatzbericht den Antragsteller alkoholisiert und aufgebracht an. Er schrie, gestikulierte wild und forderte die Beamten zum Verlassen des Grundstücks auf. Auch durch mehrmalige Aufforderungen ließ er sich nicht beruhigen. Als seine Ehefrau das Grundstück mit dem gemeinsamen PKW verlassen wollte, versperrte der Antragsteller ihr die Ausfahrt, schlug mit der Hand auf den Außenspiegel ein und ging auf die Fahrertür des Wagens los. Zur Verhinderung einer Körperverletzung nahmen die Polizeibeamten den Antragsteller in Gewahrsam. Da er Aufforderungen, die Hände auf den Rücken zu legen oder sich auf den Bauch zu legen, nicht nachkam, musste die Ingewahrsamnahme mit Hebelgriffen und Blendschlägen durchgesetzt werden. Der Antragsteller setzte sich hiergegen zur Wehr; während der Fahrt in den Polizeigewahrsam versuchte er, einen Beamten zu beißen. Um 04:50 Uhr wurde er aus dem Gewahrsam entlassen.

Am 16.06.2019 gegen 05:45 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Antragstellers. Der Antragsteller erschien den Beamten als stark alkoholisiert. Seine Aussprache sei verwaschen gewesen und er habe sich an Möbelstücken stützen müssen. Seine Ehefrau gab an, der Antragsteller habe am Vorabend drei Flaschen Wodka getrunken; gegen 21:30 Uhr habe er sie geschlagen. Der Sohn habe ihn dann ins Bett gebracht; seit circa 2 oder 3 Uhr morgens sei er aber wieder aggressiv und laut. Auch während der Anwesenheit der Beamten gebärdete sich der Antragsteller nach dem Einsatzbericht aggressiv, sobald er die Stimme seiner Frau hörte. Als seine Frau in seiner Nähe stand, habe er die Faust in ihre Richtung erhoben. Die Beamten seien eingeschritten und hätten die beiden räumlich getrennt, um eine körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Polizeibeamten nahmen den Antragsteller in Gewahrsam. Eine um 06:02 Uhr durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 1,02 mg/l. Um 12 Uhr wurde der Antragsteller entlassen.

Mit Schreiben vom 24.10.2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Berufung auf die vorstehend beschriebenen Zwischenfälle auf, bis zum 17.01.2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen zu der Frage, ob er trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klassen BE, CE sicher führen könne und ob insbesondere zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen werde. Da der Antragsteller dieses Gutachten nicht beibrachte, entzog die Antragsgegnerin ihm nach Anhörung mit Bescheid vom 10.03.2020 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war bereits am 08.03.2020 durch Ablauf der Geltungsdauer erloschen.

Der Antragsteller hat am 26.03.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (5 K 579/20) und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21.04.2020 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.“

Und die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung des OVG:

  1. Nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeiten rechtfertigen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Vorliegen von Alkoholmissbrauch, wenn es zu mehreren schweren Alkoholisierungen kam und der Betroffene dabei ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gezeigt hat, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.
  2. Diese Voraussetzungen können auch dann noch gegeben sein, wenn es sich lediglich um zwei Vorfälle handelt, zwischen denen circa 5 Jahre Abstand liegen, die aber im Wesentlichen gleichartig sind und somit Rückschlüsse auf Verhaltensmuster des Betroffenen zulassen.
  3. Zu den Voraussetzungen für einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme bei einem überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Berufskraftfahrer.

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