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OWi III: Keine Aktenübersendung an Privatsachverständigen, oder: Nicht zu beanstanden

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Und die letzte Entscheidung kommt dann auch aus Berlin vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 13.06.2019 – 3 Ws (B) 173/19. Der Betroffene hatte u.a. gegenüber seiner Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet, dass das AG im Rahmen gewährter Einsicht die Akten nicht unmittelbar an den von ihm benannten privaten Sachverständigen gesandt hatte. Das KG sieht darin keinen Rechtsfehler:

„bb) Auch als der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht von den begehrten Unterlagen hatte Kenntnis nehmen können, leitete er sie nach seinem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht an den privaten Sachverständigen weiter, sondern beharrte fortwährend auf unmittelbare Übersendung der – nunmehr bei den Akten befindlichen – Unterlagen an den privaten Sachverständigen. Insoweit hätte er ebenfalls erkennen können, dass zwar der Betroffenen (aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 4 StPO) und ihm (aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht, nicht aber dem privaten Sachverständigen als einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson, worauf das Amtsgericht in seinem Schreiben vom 26. Februar 2019 zutreffend hingewiesen hat. Auf § 475 Abs. 1 StPO konnte sich der Sachverständige nicht berufen, denn Privatpersonen können dieses Recht nur über einen Rechtsanwalt wahrnehmen, was hier nicht geschehen ist. Woher die Betroffene die Erkenntnis hat, es sei üblich, dass Verfahrensunterlagen an nicht vom Gericht bestellte Sachverständige übersandt würden, erschließt sich dem Senat nicht.

Es ist der Betroffenen zuzurechnen, dass sie die ihr durch das Verfahrensrecht gedeckte Möglichkeiten der Informationsbeschaffung sowie die durch das Amtsgericht umfangreich zur Verfügung gestellte Zeit nicht ausreichend genutzt hat, sondern stattdessen auf einem durch das Verfahrensrecht nicht vorgesehenen Weg bestanden hat, die verlangten Unterlagen dem privaten Sachverständigen zugänglich zu machen. Dass das Amtsgericht eine – wie dargelegt rechtswidrige – unmittelbare Aktenübersendung an den privaten Sachverständigen abgelehnt, sondern stattdessen auf den durch das Gesetz dafür vorgesehenen Weg verwiesen hat, macht das Verfahren nicht unfair im Sinne von Art. 6 EMRK.“

Und: Auch die Sachrüge hatte keinen Erfolg:

„Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 Ws (B) 19/15 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – juris). Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass die Rechtsbeschwerdeführerin das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzende Zeichen 274 bemerkt hat, bedurfte es nicht. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen (vgl. BGHSt 43, 241, 250 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 – juris m.w.N.). Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGH a.a.O; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 3 Ws (B) 258/18 – und 13. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 325/17 -). Dass derartiges von der Betroffenen geltend gemacht worden ist, teilen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht mit. Soweit die Betroffene in ihrer Begründung der Rechtsbeschwerde behauptet, auf der Stadtautobahn seien „üblicherweise“ 80 km/h erlaubt, stützt sie ihre – ohnehin unzutreffende – Annahme auf eine urteilsfremde Tatsache. Damit wird sie vor dem Senat nicht gehört.“