Heute dann noch einmal OWi-Entscheidungen, und zwar weitgehend zur Anwendung der Entscheidung des VerfGH Saarland, also zum VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17. Einige OLG-Entscheidungen zur Anwendung dieses Urteils habe ich ja schon vorgestellt. Die findet man, wenn man in der Blogsuche „VerfG“ eingibt. Heute dann noch einige weitere.
Zunächst – bisher von mir übersehen – Entscheidungen aus dem Saarland, also vom OLG Saarbrücken. Nun bei denen ist/war klar: Von dort müssen die Grundsätze der Entscheidung des VerfG Saarland angewendet werden, auch wenn die Richter sicherlich/wahrscheinlich gern anders wollten. Die Entscheidungen habe ich zum Teil dem VerkehrsrechtsBlog des Kollegen Gratz entnommen. Es handelt sich um:
- OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.08.2019 – Ss Bs 46/2019 (44/19 OWi) betreffend Poliscan Speed
- OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) – betreffend Leivtex XV 3
- OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2019 – Ss RS 26/2019 (46/19 OWi) – betreffend TraffiStar S 350
Alle drei Entscheidungen haben die weitgehend gleiche Begründung, die ich dem Selbststudium überlasse.
Und dann haben wir aus dem Saarland noch die Entscheidungen des AG St. Ingbert, das im Saarland ausschließlich für Bußgeldverfahren zuständig ist. Ich stelle dann hier den AG St. Ingbert, Beschl. v. 29.08.2019 – 25 OWi 63 Js 1212/19 (1936/19) – vor. Das AG stellt ein – besser formuliert wäre: Muss einstellen, nimmt aber das zur Gelegenheit in seinen Beschlüssen, dem VerfGH Saarland „es mal so richtig zu zeigen“.