das Gute vorweg: Besser als das AG Sömmerda in einem Beschluss kann man kaum Werbung für eines meiner Bücher machen. Das Negative: Der Beschluss ist inhaltlich jedoch leider falsch ist. In der Sache geht es geht wieder um Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes – ES 3.0 -, die die Verwaltungsbehörde nicht gewährt hat. Das AG hat im AG Sömmerda, Beschl. v. 11.07.2013 – 1 OWi 99/13 – den Antrag zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:
„Der Antrag ist nach §§ 62, 66 OWiG zulässig. Er ist aber nicht begründet. Denn abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt berechtigt ist, vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Schutzes dieser Bedienungsanleitung und dem wirtschaftlichen Interesse der Gerätehersteller an einem Verkauf solcher Bedienungsanleitungen an interessierte Dritte Gebrauchsanweisungen für Geschwindigkeitsmesssysteme in Umlauf zu bringen, besteht jedenfalls keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Akte zu nehmen und damit zum Gegenstand der Akteneinsicht des Verteidigers zu machen oder unabhängig von einer Akteneinsicht einem Beteiligten des Bußgeldverfahrens oder seinem Verteidiger zu überlassen. Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich insbesondere weder aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs noch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Diese Rechte des Betroffenen werden ausreichend dadurch gewahrt, dass er über seinen Verteidiger Einblick in die Verwaltungsakte bekommt, die später auch Grundlage des gerichtlichen Verfahrens wird und dass ihm erforderlichenfalls die Möglichkeit verschafft wird, Einblick in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu nehmen oder nehmen zu lassen.
Daneben besteht für den Betroffenen und den Verteidiger die Möglichkeit, zur Überprüfung des vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Gebrauchsanleitung käuflich zu erwerben, die sachkundige Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen oder sich die erforderliche Sachkunde anhand verbreiteter Fachbücher (z.B. Nurhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, erschienen in der Reihe „VRR Schriften für die Verkehrsrechtspraxis“ im ZAP Verlag, LexisNexis Deutschland GmbH oder Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, erschienen im DeutschenAnwaltVerlag) zu verschaffen.“
Dazu ist schon vieles gesagt und die h.M. geht auch in die andere Richtung. Dazu will ich hier nichts mehr sagen. Aber die schöne Werbung für unser Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, dessen 3. Auflage im Herbst erscheint (hier geht es zur Vorbestellung), freut den Autor dann doch. sehr Allerdings ein kleiner Wermutstropfen: „Burhoff“ bitte, nicht „Nurhoff“ 🙂