Schlagwort-Archive: AG Schleiden

OWi II: Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts, oder: Verwertbarkeit der Wiegevorgänge

Bild von andreas N auf Pixabay

Die zweite OWi-Entscheidung behandelt eine Thematik, mit der man es nicht so häufig zu tun hat, und zwar der Verwiegung eines Lkw-Gespanns. Dem Betroffenen ist anlässlich einer Verkehrskontrolle vorgworfen worden, eine Fahrzeugkombination geführt zu haben, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 20,75 % (entspricht 8.000 kg) überschritten war. Bei der Verwiegung hätten die zuständigen Polizeibeamten bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg ein Gewicht von 48.300 kg festgestellt.

Das AG Schleiden hat mit dem AG Schleiden, Urt. v. 09.09.2022 – 13 OWi-107 Js 1533/21-178/21- von diesem Vorwurf frei gesprochen. Die durchgeführten Wiegevorgänge waren nach seiner Auffassung unverwertbar. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung ein, nämlich:

    1. Einer nur einfachen Verwiegung eines LKW-Gespannes mittels Radlastwaage fehlt regelmäßig die Belastbarkeit im gerichtlichen Beweisverfahren, so dass es einer zweiten Verwiegung zur Kontrolle des Wiegeergebnisses bedarf.
    2. Bei einer Verwiegung mittels Radlastwage entspricht es dem aktuellen Stand der Technik und ist es daher unverzichtbar, dass eine Verwiegung konkret nicht nur nach Vorwärtsfahrt auf die Waage, sondern zusätzlich erneut auch nach Rückwärtsfahrt auf die Waage durchgeführt wird.
    3. Veränderungen im Ablauf von ordnungsbehördlichen Verwiegemaßnahmen bedürfen nach §§ 6, 46 MessEG der vorherigen Prüfung und Bestätigung des Regelermittlungsausschusses der PTB.

OWi I: OLG Köln hebt AG Schleiden (leider) auf, oder: Kein „fair-trial-Verstoß“ bei fehlenden Rohmessdaten

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Ich hatte am Nikolaustag über das dem AG Schleiden, Urt. v, 02.09.2022 – 13 OWi-304 Js 802/22-179/22 berichtet (vgl. AG I: Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 8.0, oder: Nichtspeicherung von Daten verstößt gegen “fair trail”).

Am Ende des Beitrags hieß es: „Ich bin gespannt, was das OLG Köln, bei dem die Rechtsbeschwerde anhängig ist, macht.“. Inzwischen hat das OLG Köln „gemacht“ – und: Mich überrascht es nicht, was das OLG Köln „gemacht“ hat. Denn es wäre zu schön gewesen, wenn sich das OLG der Auffassung des AG angeschlossen und die Rechtsbeschwerde verworfen hätte. Das hat das OLG nicht „gemacht“, sondern es hat im OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 – 1 RBs 371/22 -, den mir der 1. Bußgeldsenat des OLG Köln gestern übersandt hat, ein AG-Urteil, das eine ähnliche Problematik hatte, aufgehoben. Schade, aber man hat zumindest ein paar Tage träumen dürfen.

Was das OLG – nach Zulassung der Rechtsbeschwerde – ausführt, überrascht (auch) nicht und setzt sich m.E. nicht wirklich nicht mit den Argumenten des AG auseinander. Vorgetragen wird im Grunde das Argument: Das macnehn alle so:

„Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als Rechtsbeschwerde statthafte und zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Urteilsgründe tragen den Freispruch nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, sind verwertbar. Das verwendete Messgerät ESO ES 8.0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenes Lichtschrankenmessgerät und als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist irrelevant. Dieser Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 09.09.2019, 2 Ss (OWi) 233/19, juris) haben sich nahzu alle Obergerichte einschließlich des Senats angeschlossen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.12.2019, 202 ObOWi 1955/19, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris und Beschluss vom 01.12.2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019, 3 RBs 307/19, juris; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020, 1 SsRs 10/20, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.09.2020, 1 OLG 171 SsRs 195/19; Senat, Beschluss vom 27.09.2019, III-1 RBs 339/19).“

Dem stimmt der Senat zu und schließt sich im Übrigen den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 01.12.2021, Az. 1 OWi 2 SsBs 100/21, zitiert nach juris, Rn. 14 ff., an. Soweit der vorbezeichneten Entscheidung eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Poliscan FM1, Softwareversion 4.4.9. zugrunde liegt, sind die dortigen Erwägungen, insbesondere Rn. 17 ff., auf die vorliegend verfahrensgegenständliche Messung mit der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage des Typs ESO ES 8.0. übertragbar. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das vorliegend zum Tatzeitpunkt am 27.05.2021 verwendete Messgerät mit der Softwareversion 1.1.0.2. ausgestattet, deren „Rohmessdaten“ seit der 3. Revision (28.02.2020) der von der Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr gespeichert werden. Indes kommt dem Umstand, dass das vorbezeichnete Messgerät – anders als bei früheren Softwareversionen – keine sog. „Rohmessdaten“ mehr speichert, aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, a.a.O., keine rechtliche Relevanz zu. Da die in Rede stehenden Messdaten der verfahrensgegenständlichen Messung zu keinem Zeitpunkt gespeichert und demgemäß auch weder der Bußgeldbehörde noch dem Gericht zur Verfügung standen, beanspruchen die Gründe der Senatsentscheidung vom 27.09.2019 (Az. III-1 RBs 339/19, DAR 2019, 695), an denen der Senat festhält, auch in dieser Konstellation Geltung. Davon ausgehend ist auch die Annahme des Tatgerichts, Daten seien „mutwillig unterdrückt“ worden, nicht gerechtfertigt.“

AG I: Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 8.0, oder: Nichtspeicherung von Daten verstößt gegen „fair trail“

Heute am Nikolaustag bringe ich dann drei AG-Entscheidungen, also mal von „ganz unten“, aber m.E. alle drei von Interesse.

Und ich beginne mit einem verkehrsrechtlichen Schmankerl, ich will nicht gleich schreiben „Knaller“, denn man muss mal sehen, was das OLG daraus macht, nämlich aus dem AG Schleiden, Urt. v, 02.09.2022 – 13 OWi-304 Js 802/22-179/22, das mir jetzt ein neuer Autor im VRR zugeleitet hat.

Es geht in dem Verfahren um eine Geschwindigkeitsmessung mit ESO Es 8.0. Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h vorgeworfen.  Die Geschwindigkeit  wurde mit einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage des Typs ESO ES 8.0 – nach den Feststellungen des Gerichts gültig geeicht sowie fachgerecht aufgestellt und bedient – ermittelt. Bereits mit Schriftsatz vom 03.05.2022 hatte der Verteidiger unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18), die Übersendung der „Messdaten“ von der Bußgeldbehörde verlangt. Dieses Verlangen hatte er später im gerichtlichen Einspruchsverfahren wiederholt. Das AG hat daraufhin eine unmittelbare Stellungnahme der PtB eingeholt, die, so die Feststellungen des Urteils, mitteilte, „dass es offenbar nicht die Absicht des Herstellers sei, Geräte mit Rohmessdatenspeicherung auf den Markt zu bringen. Es entspräche auch nicht den „Wünschen des Herstellers“, dass Messdaten im Nachhinein zugänglich seien. Insoweit habe der Bundesverband Verkehrssicherheitstechnik e.V. der PTB mitgeteilt, dass „für die bereits am Markt befindlichen Messgeräte […] seitens der PTB und seitens der betreffenden beiden Hersteller die Empfehlung der Umrüstung auf die aktuelle Software im Rahmen der nächsten Eichung [besteht]“.Weiter: „[…] Damit ist gewährleistet, dass es nunmehr bei keinem der nach neuem Eichrecht geregelten und neu in Verkehr gebrachten Messgeräte verwechslungsfähige „Rohmessdaten“ gibt.“

Das AG hat den Betroffenen freigesprochen, da die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit „aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden“ könne:

„Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Tatsache, dass das Messgerät seit der 3. Revision keine Messdaten mehr speichert, einen Verstoß gegen den Grundsatz des „fair trial“ darstellen kann.

Insoweit ist zunächst anzumerken, dass das Gericht bei dem Messgerät Eso 8.0, wie auch bei dessen Vorgänger Eso 3.0 von einem sogenannten standardisierten Messverfahren ausgeht. Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, mwN zitiert nach juris) gegeben, wenn es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren handelt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet.

Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18, zitiert nach juris) ausdrücklich ausgeführt, dass es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist, dass die Fachgerichte von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte ausgehen.

Maßgeblich ist allerdings im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens und in Ansehung aller damit verbundenen Beweiserleichterungen nach den eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18, zitiert nach juris) auch, dass der Betroffene seine Verfahrensrechte wirkungsvoll wahrnehmen kann. Insoweit ist es anerkannt, dass ein rechtsstaatliches und faires Verfahren „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits fordert. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Betroffenen grundsätzlich auch ein Anspruch auf den Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen (hier: Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr) folgt.

Wird ihm dieser Zugriff erlaubt, ist dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht ggf. auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.

Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt demnach, dass die Figur des standardisierten Messverfahrens zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Gleichfalls wird aber auch mehr als deutlich, dass die Figur des standardisierten Messverfahrens nicht dazu führt, dass dem Betroffenen ohne Not Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten werden dürfen – zumal auch die Beweiserleichterungen des OWiG ein „kann“ für das Gericht darstellen und kein „muss“.

Nach Ansicht des Gerichts werden im vorliegenden Verfahren indes die vorausgeführten Rechte des Betroffenen verletzt, indem ihm nunmehr Daten, die bis Anfang 2020 noch zur Verfügung standen, nicht mehr zugänglich gemacht werden können. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die entsprechenden Daten auch den Behörden nicht mehr zur Verfügung stehen und man dementsprechend davon ausgehen könnte, dass eine „Waffengleichheit“ nach wie vor gegeben wäre (so: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21, zitiert nach juris). Das Amtsgericht Schleiden steht jedoch auf dem Standpunkt, dass mit der neuen Zulassung der Software ohne Datenspeicherung dem Betroffenen gezielt durch den Herstellerverband eine Möglichkeit zur effektiven Verteidigung genommen wurde.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Schleiden steht nach seinem Verständnis auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 27.09.2019, Az. III-RBs 339/19, zitiert nach juris) nicht entgegen. Denn der Senat hat klargestellt, dass seine Entscheidung die Konstellation betrifft, in der von vornherein keine Messdaten gespeichert worden sind. In diesen Fällen geht das Amtsgericht mit dem Oberlandesgericht Köln dahingehend konform, dass bei Geräten, die nie Daten gespeichert haben, auch kein Anspruch darauf besteht, die Möglichkeit einer Datenspeicherung zu schaffen. Hier steht es jedoch anders.

Es ist nämlich nicht so, dass es sich bei dem Messgerät Eso 8.0 um ein solches handelt, dass noch nie Daten gespeichert hat. Vielmehr standen die Messdaten, unerheblich davon ob man sie als Rohmessdaten oder Hilfsgrößen bezeichnet, den Betroffenen, der Behörde und den Gerichten zur Verfügung. Dies führte in einigen Verfahren vor dem Amtsgericht Schleiden dazu, dass die Betroffenen aufgrund einer vorher durch sie selbst veranlassten gutachterlichen Prüfung der Daten mit Beweisanträgen durchzudringen vermochten, die eine Überprüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach sich zogen. Dabei ließ sich durch diese Sachverständigen nach ihrer eigenen Aussage durchaus die Messung nachvollziehen, wobei im Regelfall keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Messgeräts aufgezeigt werden konnten.

Dementsprechend ist es aus Sicht des Amtsgerichts Schleiden nicht so, dass den Hilfsgrößen bzw. Rohmessdaten keinerlei Beweiswert zugemessen werden kann, so dass eine Entfernung der Datenspeicherung den Betroffenen in seinen verfahrensmäßigen Rechten verletzt. Dass den Daten ein Beweiswert durch die Gerichte zugemessen wird, musste dem Hersteller bewusst sein. Außerdem musste es ihm bewusst sein, dass eine Änderung in der Praxis der Datenspeicherung sich unter Umständen auf die Verfahren auswirken könnte. Diese Überzeugung hegt das Gericht unter anderem aufgrund der Urteile des Landgerichts Halle an der Saale vom 05.12.2013 (Az. 5 O 110/13) und des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 27.08.2014 (Az. 6 U 3/14, jeweils zitiert nach juris). Den Verfahren lag zu Grunde, dass die Beklagten, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Geschwindigkeitsgutachten erstatteten, Zugriff auf die Messdateien des Vorgängergerätes Eso 3.0 erhielten und die Daten auswerteten. In diesem Zusammenhang gelang es den Beklagten die damalige Verschlüsselung der Daten zu überwinden. Die Herstellerfirma Eso fühlte sich dadurch in ihren Rechten verletzt und hat die Ansicht vertreten, dass allein sie berechtigt sei, über die gesicherten Messrohdaten zu verfügen. Indem die Beklagten die Daten unter Überwindung der Verschlüsselung dennoch auslesen und auswerten bzw. eine solche Vorgangsweise anbieten würden, begründe dies einen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB. Dem haben die genannten Gerichte eine eindeutige Absage. Insoweit haben beide Gerichte übereinstimmend ausgeführt, dass der Hersteller jedenfalls nach dem Verkauf der Geräte nicht mehr Berechtigter bezüglich der von diesen Geräten erzeugten Daten ist. Vor diesem Hintergrund hat vor allem das Landgericht Halle (Urteil vom 05.12.2013, Az. 5 O 110/13, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt, dass die Herstellung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ist kein Selbstzweck ist, sondern dass das Gerät ist für die Behörde ein Hilfsmittel ist, die Geschwindigkeit zu messen.

Diese Hilfeleistung führt aber nicht dazu, dass der Hersteller bestimmen darf, wer Zugang zu den Daten erhält. Weitergehend erklärt das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 27.08.2014 (Az. 6 U 3/14, zitiert nach juris), dass allein aus dem Umstand, dass der Hersteller ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, nicht die Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden kann.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war der Hersteller also nicht berechtigt, bei einem Gerät, dass vormals beweiserhebliche Daten zuverlässig gespeichert hat, diese mutwillig zu unterdrücken. Denn aus dem Umstand, dass das Gerät überhaupt einen Messwert aus den – angeblich wertlosen – Daten gewinnen kann, folgt, dass diese Daten vorhanden waren. Die Löschung einmal vorhandener beweiserheblicher Daten erfüllt indes den Tatbestand der Unterdrückung. Da diese Unterdrückung technisch flächendeckend und fortgesetzt mit Blick gerade auf rechtsstaatliche Gerichtsverfahren durchgeführt wird, ist ihr seitens des Gerichts eine strikte Absage zu erteilen.

Denn wie bereits ausgeführt, genügt es im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht, wenn der Betroffene sich mit der pauschalen Behauptung, er sei nicht zu schnell gefahren oder die Messung sei fehlerhaft gewesen, verteidigt. Vielmehr muss er konkrete Anhaltspunkte benennen, die einen Fehler der Messung als möglich erscheinen lassen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht gehalten, etwaigen Beweisanträgen nachzugehen. Das Aufzeigen von Auffälligkeiten in den Messdaten ist eine der wenigen Möglichkeiten eines Betroffenen konkrete Einwendungen gegen eine Messung vorzubringen. Nimmt man nun nachträglich, nach der ursprünglichen Zulassung mit Datenspeicherung diese Möglichkeit, hat dies zur Folge, dass pauschale Einwendungen von Betroffenen mit dem Hinweis auf ein standardisiertes Messverfahren zurückgewiesen werden, er aber faktisch außerstande gesetzt wird, von ihm geforderte konkrete Einwendungen vorzubringen, da ihm jede Prüfungsmöglichkeit, um solche Einwendungen zu ermitteln, nach der 3. Revision der Baumusterprüfbescheinigung genommen ist. Damit steht ihm zwar theoretisch eine Verteidigungsmöglichkeit offen, praktisch ist diese – zumindest im Hinblick auf die Datenauswertung – aber nicht gegeben. Folglich sind viele Fachgerichte in den letzten Jahren dazu übergegangen, auch schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den Betroffenen ein Einsichtsrecht in die sogenannten Rohmessdaten zuzubilligen (vgl. nur die zahlreichen Hinweise in AG Hildesheim, Beschluss vom 20.11.2015, Az. 112 OWi 35 Js 26360/15, zitiert nach juris).

Dementsprechend ist das Gericht davon überzeugt, dass es zwar keinen Anspruch auf die Schaffung einer Möglichkeit zur Datenspeicherung durch einen Betroffenen gibt, wenn das Gerät ohne eine solche ursprünglich zugelassen und in den Verkehr gebracht wurde. Eine entsprechende Vorgabe dergestalt, dass die Verwaltungsbehörden durch entsprechende technische Maßnahmen (insbes. mittels Speichermedien) sicherzustellen haben, dass sämtliche Informationen und Daten, die aus Sicht eines Betroffenen in einem späteren Bußgeldverfahren möglicherweise relevant werden können, gespeichert und später reproduziert werden können, ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Im Gegenzug verstößt es jedoch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn ein Hersteller – ohne dazu berechtigt zu sein – bei einem ursprünglich mit Datenspeicherung zugelassenen Messgerät diese Möglichkeit nimmt (andere Ansicht: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21, zitiert nach juris).

Weiterhin hat das Gericht beachtet, dass der Grundsatz des „fair trial“ keinen Selbstzweck bildet, sondern sich der Betroffene hierauf berufen muss. Das bedeutet, dass das Gericht bei einem Betroffenen, der die Messung gar nicht überprüfen lassen möchte und keine Einsicht in die betreffenden Daten begehrt, auch keinen Verstoß gegen das faire Verfahren annehmen muss, da er sich dieser „Waffe“ offensichtlich nicht bedienen möchte.

Vorliegend hat der Betroffene durch seinen Verteidiger jedoch explizit Einsicht in die Daten begehrt, um eine eigenständige Überprüfung des Messvorgangs vornehmen zu lassen, um bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme eines standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können. Eine entsprechende Prüfung war dem von der Verteidigung bestellten Gutachter aber aufgrund der fehlenden Daten gerade nicht möglich. Dem Betroffenen ist dadurch eine jedenfalls nicht abwegige Möglichkeit einer effektiven Verteidigung genommen.

Vor diesem Hintergrund konnte aus Sicht des Gerichts eine Verurteilung aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht erfolgen.“

Ich bin gespannt, was das OLG Köln, bei dem die Rechtsbeschwerde anhängig ist, macht.

Akteneinsicht in den Messfilm – die Geschichte geht weiter

Ein Kollege hat mir den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) -, den er erstritten hat, zugesandt. Es geht um die Einsicht in den Messfilm bzw. die Messdatei. Die hatte die Verwaltungsbehörde abgelehnt. Das AG Schleiden geht davon aus, dass das Akteneinsichtsrecht eines Verteidigers auch den Messfilm bzw. die Messdatei umfasst, das sich Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit einer Messung ergeben könne; die Einsicht in die gesamte Datei ist daher zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs notwendig.  Die vollständigen Daten der Messserie der Geschwindigkeitsmessung vom 20.03.2012, Messbeginn 13:26 Uhr, bis zum 26.03.2012, Messende 13:27 Uhr, seien also dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen.

Wie geht es weiter: Der Kreis Euskirchen schickt einen bespielten Datenträger. Allerdings muss der Verteidiger da mit Schreiben vom 27.07.2012 nachhaken; denn:

„Höflich wird angefragt, mit welchem – gängigen – Windows-Programm die Dateien abgespielt werden können. Mit keinem gängigen Player (Windows-Player/Real-Player/VLC-Player etc.) sind die Daten lesbar.“

Der Kreis antwortet darauf mit Schreiben vom 30.07.2012:

.. da es sich um die Original Dateien inkl. der Codierung handelt, sind diese nur mit entsprechendem Cod RSA-Key (wurde Ihnen mit übersandt) und entsprechender Biff Procecc Version der Fa. Jenoptik zu betrachten“.

Also, ich weiß nicht, was das ist (auch nach Lektüre dieses Artikels im Internet bin ich nicht viel schlauer). Der Kollege hat erst mal bei Jenoptik nachgefragt. Und ich stelle mir die Frage, ob der Kreis hier nicht ggf. „auf kaltem weg“ den Beschluss des AG unterläuft. Muss er denn nicht das Material in einer lesbaren Version zur Verfügung stellen? Die Frage stelle ich dann zur Diskussion. Die Fallgestaltung ist sicherlich anders als bei AG Peine, Beschl. v. 13.03.2008 – 2 OWi 2/08, StRR 2008, 390. Nämlich genau umgekehrt

 

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Es gibt kein Urheberrecht

© Sven Grundmann – Fotolia.com

Zu einem weinenden und einen lachenden Auge hat bei mir der LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 23.07.2012 – 23 Qs 54/12 geführt, der sich mal wieder mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren befasst hat.

Warum ein weinendes Auge? Nun, das LG hat sich in der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Fraktion in der Rechtsprechung angeschlossen, die davon ausgeht, dass der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht in noch nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen (Bedienungsanleitung, Lebensakte und Beschilderungsplan) § 305 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG entgegen steht. Ist m.E. nicht richtig, aber muss man hinnehmen. Und es führt eben zu mehr Unruhe in der Hauptverhandlung durch Beweisanträge und/oder Aussetzungsanträge.

Warum ein lachendes Auge? Nun, das LG hat es mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht gut sein lassen, sondern hat sich trotz seiner Rechtsauffassung noch zu der Frage geäußert, inwieweit dem Betroffenen und seinem Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht zusteht. Dabei bezieht es sich ua. auf die Entscheidungen des LG Ellwangen und des AG Hildesheim, über die, wenn ich das richtig sehe, wir hier zu erst berichtet hatten.

Dem Verteidiger des Betroffenen steht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Akteneinsichtsrecht zu, das alle Akten und Aktenteile umfasst, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und die zur Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG; 3. Aufl., Rdnr. 97 zu § 60).

 Dies dürfte insbesondere für den Beschilderungsplan den Tatort betreffend als auch für die Bedienungsanleitung des im vorliegenden Fall verwendeten Messgerätes gelten.

 Sofern sich Unterlagen, die für den Betroffenen belastend oder entlastend relevant sein können, nicht in den Ermittlungs- oder Sachakten, sondern in anderen Akten oder bei anderen Behörden befinden, müssen auch diese den Akten und damit allen Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden. Ansonsten könnte der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt werden. Denn ohne Kenntnis von der Bedienungsanleitung des Messgerätes ist es dem Verteidiger unmöglich, den Polizeibeamten, der die betreffende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, als Zeugen zur ordnungsgemäßen Handhabung des Messgerätes zu befragen (vgl. LG Ellwangen in DAR 2011, 418 ff; LG Lübeck in DAR 2011, 713).

 Entsprechendes gilt für den Beschilderungsplan des Tatortes, aus dem sich die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Tatzeit ersehen lässt und der damit erst eine korrekte Einordnung der Tatgeschehnisse ermöglicht.

 Da davon auszugehen ist, dass sich das Original der Bedienungsanleitung für das Messgerät bei der Verwaltungsbehörde — hier der Bußgeldstelle der Gemeinde Hoppegarten — befindet und dort im Hinblick auf andere Bußgeldverfahren auch verbleiben muss, dürfte aus Praktikabilitätsgründen die Beiziehung einer beglaubigten Kopie der Bedienungsanleitung ausreichend sein, die zur Akte genommen werden kann

 Hiergegen dürften auch keine durchgreifenden Bedenken urheberrechtlicher Art bestehen, denn die Bedienungsanleitung für das hier verwendete Messgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist keine eigenständige geistige Schöpfung ihres Autors (vgl. LG Ellwangen, a.a.O.). Darüber hinaus ist von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch den Hersteller mit dem Verkauf des Messgerätes an die Verwaltungsbehörde auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG), da jedem Hersteller von solchen Geräten bekannt ist, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind und insofern der Prüfung — auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung — unterliegen (vgl. AG Hildesheim in juris: Beschluss vom 29.12.2011 zum Az: 31 OWi 27/11).

 Über das Begehren des Verteidigers auf Beiziehung dieser Unterlagen, das als Anregung einer Beweisermittlung im weiteren Sinn verstanden werden kann, hat das Amtsgericht im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung und der dort zu treffenden Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 219 StPO). Sollte der Anregung des Verteidigers vor der Hauptverhandlung nicht entsprochen werden, bleibt es diesem unbenommen, in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

Schöner Beschluss des LG. Natürlich gibt es auch noch andere, so den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) AG Aurich, Beschl. v. 06.07.2012 – 5 OWi 1647/12 . Das wollen wir hier nicht verschweigen.