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„Scheckheftgepflegt“, oder: Ich passe demnächst besser auf.

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Na, das ist mir auch noch nicht passiert. Da frage ich beim AG München nach dem AG München, Urt. v. 23.10.2015 – 191 C 8106/15 -, weil ich nicht nur zur PM bloggen will. Das Urteil kommt dann von meinen neuen Freunden vom AG München auch blitzschnell im Volltext (vgl. „Positiv erschüttert“, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München). Und dann: Dann suche ich es jetzt auf meinem PC und finde es nicht wieder. Die Mail ist aus München ist gelöscht, das Urteil weg. Also muss dann heute doch die PM zu dem Urteil reichen; noch mal zu fragen, ist mir zu peinlich 🙂 . In der Entscheidung ging es um den Begriff „scheckheftgepflegt“ bei einem Gebrauchtwagenkauf. Dazu führt das AG aus – so zumindest die PM:

„Die 55-jährige Klägerin aus München kaufte von dem 32-jährigen Beklagten aus München am 08.11.2014 einen gebrauchten VW Polo zum Preis von 1950 Euro. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor auf einer Internetplattform angeboten. Das Inserat wies zur Beschreibung des Fahrzeugs unter anderem die Leistung des Fahrzeugs mit 55 kW und die Eigenschaft ?scheckheftgepflegt? aus. Die beiden Parteien benutzten einen vorgedruckten Kaufvertrag für den privaten Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen. Darin findet sich der Hinweis, dass das Fahrzeug ?unter Ausschluss der Sachmängelhaftung? verkauft wird.

Am 13.01.2015 ließ die Klägerin das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass die Motorleistung nur 44 kW betrug und, das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt ist und zudem weitere Mängel aufweist. Die Klägerin trat darauf von dem Vertrag zurück. Sie verlangt von dem Beklagten gegen Rückgabe des Fahrzeugs die von ihr bezahlten Euro 1950 zurück.

Der Beklagte weigerte sich, den Vertrag rückgängig zu machen. Deshalb erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Sie könne die Rückabwicklung verlangen, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise und damit mangelhaft ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege hinsichtlich der Eigenschaft ?scheckheftgepflegt? und der Motorleistung vor.

Unter Beschaffenheit falle jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand. Vereinbart werde die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie sie im Vertrag festgelegt ist.

Die Scheckheftpflege eines Fahrzeuges stelle eine Beschaffenheit dar, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs sei. Die Angebotsbeschreibung im Internet habe nicht lediglich werbenden Charakter. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Kaufvertragsformular eine nähere Beschreibung des Fahrzeuges hinsichtlich Ausstattung und Zustand des Fahrzeugs nicht mehr im Detail erfolgt sei. Die Scheckheftpflege als Beschaffenheit des Fahrzeuges sei auch nicht bloß eine einseitige Erwartung der Klägerin gewesen, da der beklagte Verkäufer ohne Anlass darauf im Internetangebot hingewiesen habe und somit die Erwartung nicht einseitig von der Klägerin ausgegangen sei. Für die Klägerin sei die Angabe, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, maßgebend für den Kaufentschluss gewesen. Sie habe erwarten können, dass die vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft dokumentiert sind. Eine weitere Beschaffenheitsvereinbarung hätten die Parteien über die Motorstärke getroffen in Höhe von 55 kW. Obwohl im Kaufvertrag vom 08.11.2014 auf die Motorleistung nicht erneut eingegangen wurde, habe die Angabe im Angebot auch hier nicht nur werbenden Charakter, sondern bestimme die geschuldete Leistungspflicht des Beklagten.

Der beklagte Verkäufer kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Das Gericht führt weiter aus:
?Abgesehen davon müsste sich der Beklagte bei einem Gewährleistungsausschluss den Vorwurf der Arglist gefallen lassen und könnte sich gemäß § 444 BGB wegen der vorbezeichneten Mängel nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (?)? Davon sei hierauszugehen. Der Beklagte habe das Fahrzeug als scheckheftgepflegt angeboten, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, obwohl er wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind. Dass die Klägerin nicht sofort nach dem Scheckheft gefragt hat, lasse nicht den Schluss zu, dass die Scheckheftpflege für sie keine maßgebliche Bedeutung gehabt hätte. Vielmehr durfte die Klägerin sich auf die Angaben des Beklagten in dessen Angebot verlassen; ?dass sie es nicht sofort überprüft hat, hat nicht zur Folge, dass sie sich ihrer diesbezüglichen Rechte begeben hat.?“

In Zukunft passe ich dann besser auf. Versprochen.

„Positiv erschüttert“, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Der regelmäßige Leser dieses Blog wird meinen Streit/meine Mühe mit dem AG München kennen, wenn es um die Übersendung von Entscheidungen geht, auf die das AG mit einer Pressemitteilung hingewiesen hatte. Dazu gibt es hier ja inzwischen eine ganze Serie von Beiträgen, wie

Und dann heute noch diesen Beitrag, mit dem ich die Serie nun hoffentlich abschließen kann. Und zwar auf folgender Grundlage:

Der Präsident hatte mir ja in seiner Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 angekündigt, dass ich nun Presse bin. Ich hatte es zur Kenntnis genommen, mir davon aber nicht viel erhofft (Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich gebe es auf…., oder: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus). Aber: Da man ja die Hoffnung nie aufgeben soll, habe ich dann gestern (26.10.2015) noch einen – ich hatte mir geschworen: den letzten – Versuch gemacht und habe eine Entscheidung des AG München, auf die das AG am 23.10.2015 mit einer PM hingewiesen hatte, angefordert.

Geschrieben habe ich um 12.47 Uhr:

„Sehr geehrte Frau Kollegin,

zur Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit der o.a. Entscheidung bitte ich um eine – möglichst digitalisierte – Kopie. Kosten können mir aufgegeben werden.

Ich bin gespannt, was aus der Anfrage wird….. 🙂 .“

Geantwortet hat mir die Pressesprecherin des AG München um 13.46 Uhr (!!!!!!!!!!!!!) – unter Anfügung der erbetenen Entscheidung –

„Sehr geehrter Herr Kollege,

im Anhang finden Sie das angeforderte Urteil.

Kosten werden bei Medienvertretern nicht erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Andreß“

Tja, was soll man dazu sagen? Ich fasse es nicht – mal positiv – oder ich bin positiv erschüttert. Mit allem hatte ich gerechnet, nur damit nach dem Hin und Her der letzten Wochen/Monate nicht. Geht doch, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München. Aber vielleicht habe ich ja auch dieses Mal alles richtig gemacht: Richtige Anrede, nämlich: „Sehr geehrte…“ und nicht „Hallo…“, richtiger Ansprechpartner usw. Man lernt eben nie aus. Und das gilt für beide Seiten 🙂 .

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich gebe es auf…., oder: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus

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Offen ist bzw. schuldig bin ich noch meine Nachricht, wie es in meiner letzten „Auseinandersetzung“ mit dem AG München weiter gegangen ist bzw. wie der Stand der Dinge ist (vgl. zum Ausgang Die Dickfelligkeit des AG München – wie gehabt, oder: Beim AG München ist alles anders). Nun, ich habe nach meinem Schreiben vom 17.08,2015 dann unter dem 03.09.2015 „erinnert“. Aber das war gar nicht mehr nötig, denn nach Absendung der Erinnerung habe ich dann eine Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 erhalten. In der heißt es dann:

„Urteilsanforderung AG München Urteil vom 11.06.2015 – Az. 1034 Ls 468 Js 199228/14
Anlage: Anonymisiertes Urteil im Verfahren 1034 Ls 468 Js 199228/14 vom 11.06.201.5

Sehr geehrter Herr Burhoff,
in der Anlage übersende ich Ihnen das weitere von Ihnen angeforderte Urteil in anonymisierter Form Von der Erhebung von Kosten wird abermals abgesehen und hinsichtlich der langen Dauer um Entschuldigung gebeten.

Wie bereits mit meinem Schreiben vom 25.03.2015 mitgeteilt, erhält das Amtsgericht München jeden Tag zahlreiche E-Mails auf die allgemeine Eingangsadresse. Trotz Prüfung durch die Mitarbeiter der zentralen elektronischen Eingangsstelle ist es bedauerlicherweise nicht vermeidbar, dass E-Mails weisungswidrig nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Dies kann insbesondere in den Monaten der Vertretungszeiten vermehrt passieren.

Hinsichtlich presserechtlicher Anfragen – und um eine solche dürfte es sich m.E. auch bei Ihrer Anfrage handeln (vgl. Bayerisches Pressegesetz Art. 6 Abs. 1)  wird bei der zentralen elektronischen Eingangsstelle von hier aus nochmals auf die Weiterleitung an cie Pressestelle hingewiesen werden.

Aber es bietet sich auch an, derartige Anfragen direkt an die über das Internet bekanntgegebene direkte Mailadresse der Pressestelle zu übersenden.

Ob es sich bei der Informationsübermittlung an Presse und Fachschrifttum zu Publikationszwecken um eine (da anonymisiert: Teil-) Auskunftserteilung i.S.d. §§ 474 ff. StPO mit dort geregelten Voraussetzungen und Zuständigkeiten handelt oder aber um einen nach Landespressegesetz zu beurteilenden Informationsanspruch, wird nicht einheitlich gesehen (vgl. BeckOK StPO/Wittig StPO § 475 Rn. 4). Künftig werden beim Amtsgericht München derartige Anfragen einheitlich durch die von mir entsprechend Art. 4 BayPrG hierzu beauftragte Pressestelle beantwortet werden.

Das Urteil im oben genannten Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig.

Mit freundlichen Grüßen“

So, nun bin ich also Presse? Wenn es denn dann schneller geht – demnächst. Ich habe da aber nach dem bisher Erlebten so meine Zweifel, aber keine Lust und vor allem auch keine Zeit, das mit dem Präsidenten des AG München auszudiskutieren. Vielleicht bei der nächsten Anfrage 🙂 . Aber ich denke, so viele Anfragen werde ich dann doch nicht mehr stellen. Denn „… ich gebe es auf…“. Nein, nicht das Bloggen, sondern die Suche nach Entscheidungen des AG München. Denn als ich die dem Schreiben vom 02.09.2015 anliegende Entscheidung, das AG München, Urt. v. 11.06.2015 – 1034 Ls468 Js 199228/14,  gelesen habe, war ich enttäuscht. Denn da stand zu der Frage, die mich interessierte und wegen der ich den steinigen Weg gegangen war – nämlich die Frage der Bewährung für die junge Mutter –  nicht mehr drin als schon in der PM Nr. 37/2015 des AG München v. 13.07.2015. Dafür lohnt sich dann das Hin und Her nicht. Denn: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus. Servus also 🙂 .

Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei

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Ich hatte ja bereits zweimal über meine Probleme mit dem AG München und der Anforderung des AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – berichtet. Einmal am 09.03.2015 mit: Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid und dann am 20.03.2015 mit: Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin einen Schritt weiter. Nun kann ich ein drittes Mal berichten, allerdings: So richtig weiter bin ich nicht. Also:

Inzwischen hat sich mit  Schreiben des AG München v. 25_03_2015 der Präsident des AG München gemeldet und mir auf mein Schreiben vom 08.03.2015 – meine Dienstaufsichtsbeschwerde – geantwortet. Nun, so richtig weiter kommt man damit nicht, wenn man liest:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

in der Anlage übersende ich Ihnen das von Ihnen angeforderte Urteil in anonymi­sierter Form. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Das Amtsgericht München erhält tagtäglich eine Fülle von E-Mails, die sowohl anhängige Verfahren. Anfragen und Mitteilungen aller Art wie auch nicht selten Unsachliches enthalten. Die Mitarbeiter der zentralen elektronischen Eingangs­stelle sind gehalten, jede der eingegangenen Nachrichten zu prüfen und bei Ver­anlassung an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Jedoch wird auch zur Informa­tion des Absenders die auch an Sie versandte Antwortmail geschickt. Soweit ein Aktenzeichen angegeben und die Weiterleitung veranlasst ist, wird die Nachricht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Bei der Fülle von E-Mails ist es jedoch durchaus möglich, dass eine Nachricht hierbei übersehen wird.

Hinsichtlich der Anforderungen von Urteilsabschriften erfolgt eine Versendung ohnehin nur in geschwärzter Form und – von Ausnahmen abgesehen – gegen Kostenerstattung. Eine Übermittlung per E-Mail an Antragsteller ohne Adressanten scheidet aus. Zuständig für die Erteilung von Urteilsabschriften ist die jeweilige Abteilung. Soweit veranlasst werden E-Mail-Nachrichten dorthin übermittelt.

Presserechtliche Anfragen werden an die Pressesprecherin weitergeleitet. Ihr Schreiben wurde zum Anlass genommen darauf hinzuweisen, dass presserechtli­che Anfragen zuverlässig an die Pressestelle weitergeleitet werden.

Abschließend möchte ich jedoch auch um Verständnis bitten, wenn bei der Masse von E-Mails und teilweise nicht ernstlich gemeinten Mitteilungen eine E-Mail- Nachricht (insbesondere mit „Hallo“ und ähnlichem) unbeantwortet bleibt.

Mit freundlichen Grüßen…“

Vorab: Einen Schritt weiter bin ich an einer Stelle. Das angeforderte Urteil habe ich jetzt zweimal erhalten. Einmal am 19.03.2015 – offenbar dann von der Geschäftsstelle/Pressestelle – gegen Aufgabe der Kosten von 12 € und einmal jetzt vom Präsidenten kostenlos. Die Kopie vom Präsidenten ist schöner. 🙂

Weiter bin ich auch – und einige meiner Kommentatoren wird es freuen – an einer an andern Stelle: Auf Mails und Schreiben, die „teeniehaft“ mit „Hallo“ eingeleitet werden, wird in Bayern – zumindest beim AG München – nicht geantwortet. Auch dann nicht, wenn sie erkennbar ein ernsthaftes Anliegen verfolgen und wenn an dessen Erledigung insgesamt drei Mal erinnert wird. Das wäre doch gelacht, wenn wir dem Anfragenden nicht Anstand und Sitte beibringen würde. Interessante Frage in dem Zusammenhang: Ist der Präsident des AG München selbst auf dieses Argument/diese Idee gekommen oder hat er ggf. die Kommentare hier im Block gelesen oder handelt es sich bei den anonymen Kommentatoren möglicherweise sogar um den Präsidenten des AG München 🙂 ?

So weit, so gut. Nur, Herr Präsident: Leider haben Sie übersehen – bewusst oder unbewusst ?? -, dass meine erste und auch die letzte Anfrage schön sittsam und im voraus eilenden Gehorsam überschrieben war mit „Sehr geehrte Damen und Herren…“. Auf die Anfragen hätte also – auch nach der eigenen „Einlassung“ – dann doch vielleicht geantwortet werden sollen/müssen, zumindest auf die vierte Anfrage. Aber nichts. Und auch aus dem Schreiben vom 25.03.2015 erschließt sich mir nicht bzw. bleibt offen, warum denn nun keine Reaktion erfolgt ist. Wer hat denn nun geschlampt: Geschäftsstelle oder Pressestelle? An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei.

Ich weiß noch nicht, wie ich nun mit der Sache umgehe. Nochmals nachhaken oder die ganze Geschichte dem vorösterlichen Frieden zuführen? Mal sehen. Aber immerhin: Mein eigentliches Ziel ist erreicht. Ich habe das Urteil erhalten – und nun sogar zweimal.

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin einen Schritt weiter

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Der regelmäßige Leser dieses Blogs erkennt/fragt sich, wenn er die Überschrift sieht/liest: Da war doch schon mal was mit dem AG München und der Dickfelligkeit? Richtig, und zwar das Posting vom 09.03.2015 – Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid. Da hatte ich über meine vergeblichen – fast einen Monat dauernden – Versuche berichtet, an das AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – zu kommen = davon vom AG München eine Kopie zu erhalten. Der Beitrag hat – wie nicht anders zu erwarten – eine ganze Reihe von Kommentaren gebracht und – war ebenfalls zu erwarten – einige der Kommentatoren konnten mal wieder so richtig „ihr Mütchen an mir kühlen“. Man fand meine Anfrage(n) „teeniehaft“ – vielen Dank bei fast 65 Lebensjahren – oder es sogar „unverschämt, der Anfrage sogleich eine “Erinnerung” folgen zu lassen“. Ich weiß nicht, was dran unverschämt sein soll, aber was soll es? Den Kern treffen diese Kommentare nicht. Denn sie gehen an der Frage, warum denn nun fast einen Monat nichts passiert ist, schlicht vorbei.

Inzwischen ist aber etwas passiert. Denn seit gestern bin ich nun endlich im Besitz einer (Papier)Kopie des AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 -, die mir – wie erbeten – vom AG München auf dem Postweg zugegangen ist mit der „Bitte“ 12 € an die LJK Bamberg zu zahlen (ist inzwischen geschehen). Die Kopie ist „einfach nur so gekommen“. Ohne Anschreiben. Das kommt dann sicherlich noch 🙂 . Ich will dann nicht schon wieder erinnern 🙂 . Allerdings ist die Kopie auch ohne Rechtskraftvermerk.

In dem Zusammenhang übrigens besten Dank an all diejenigen, die mich im Hinblick auf mein Posting – in Kommentaren aber auch hinter den Kulissen – darauf hingewiesen haben, dass die Entscheidung inzwischen bei Juris veröffentlicht war. Da müsste man jetzt nur noch wissen, wann? Geprüft habe ich das vor meiner ersten Anfrage, dann aber nicht mehr. Und ganz besonders herzlichen Dank an Benjamin Bremert von openjur, der mir schon am 09.03.2015 abends die erbetene Entscheidung im Volltext zugemailt hat mit dem Hinweis, dass er sie am Morgen von der Pressesprecherin des AG München erhalte hatte. Schöne Duplizität der Ereignisse. Die zeitlichen Zusammenhänge will ich nun aber nicht auch noch aufdröseln 🙂 .

Fazit: Da ich nun das Urteil auch im Original habe, kann ich jetzt also – ich habe bewusst gewartet – die Frage prüfen, ob sich aus dem Urteil etwas Neues für den „Begriff des Unfalls“ i.S. des § 142 StGB ergibt – nur darum ging es an sich. Antwort: Auf den ersten Blick m.E. nicht. Die Entscheidung liegt auf der Linie des LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 – 29 Ns 3/11, StRR 2011, 399 = VRR 2011, 433 = NStZ-RR 2011, 355 = VA 2011, 212 = NZV 2012, 194 (vgl. dazu: Der (weg)rollende Einkaufswagen), wenn das AG ausführt:

Die Beklagte zu zwei ist als Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall „bei Betrieb“ des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet. Nach der in der Rechtsprechung üblichen Definition ereignet sich ein Unfall „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs, wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Dabei genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Einrichtung des Kraftfahrzeugs, nicht jedoch eine bloße räumliche Nähe (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVG Rn. 4 f.)

Nach dieser Definition liegt hier kein Unfall vor, der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht. Der Beklagte zu eins hat zwar im Zusammenhang mit dem Unfall einen Einkaufswagen beladen, den er zu diesem Zweck in der Nähe des Kastenwagens der Klägerin abgestellt hatte. Dass dieser sich dann in Bewegung setzte, hat aber nichts mit den typischen Gefahren zu tun, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Ducatos als Kraftfahrzeug stehen. Der Einkaufswagen hätte sich genauso gut in Bewegung setzen können, wenn zum Beispiel der Beklagte zu eins unmittelbar vor dem Supermarkt Getränkekästen von einem auf den anderen Einkaufswagen umgeladen hätte. Die Ursache des Unfalls liegt hier nicht in der Gefährlichkeit des Ducatos, sondern darin begründet, dass der Beklagte zu eins beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet hat, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. So sieht es auch das LG Kassel (Urteil vom 16.1.2003, Az: 1 S 402/02, ZfSch 2003, 301-302). Demzufolge muss hier auch die Beklagte zu zwei, die die Betriebsgefahren im Zusammenhang mit der Benutzung des Fiat Ducatos absichern soll, für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Die Klage gegen die Beklagte zu zwei war abzuweisen.“

Aber das hatte das OLG Düsseldorf Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11, StRR 2012, 228 = VA 2012, 120 = NStZ 2012, 326 = NStZ-RR 2012, 218 = NZV 2012, 350 schon anders gesehen (vgl. dazu Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB).

Jetzt bin ich dann nur noch gespannt, wie es weitergeht. Offen ist ja noch meine Dienstaufsichtsbeschwerde…..