Zur Strafbarkeit bloggender Rechtsanwälte ist in den vergangenen Tagen und Wochen einiges in den Blogs geschrieben worden. Ausgangspunkt waren die Strafverfahren, die gegen verschiedene Kollegen, die u.a. im Rahmen von Blogbeiträgen auch aus laufenden Verfahren berichten, eingeleitet worden waren (vgl. u.a. Bloggen kann gefährlich sein – Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat ein Ermittlungsverfahren wegen eines Blogbeitrags gegen mich eingeleitet; oder Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?) bzw. die Unterlagen aus Verfahren auf ihrer Homepage im Rahmen einer Dokumentation eingestellt hatte (vgl. dazu Mag die Staatsanwaltschaft Augsburg engagierte Strafverteidiger nicht? oder die Ermittlungen gegen G.Strate, vgl. auch noch hier).
Im “Fall Strate” als Ableger aus dem Fall Mollath“ hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg in einem gegen den Kollegen Strate wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen eingeleiteten Verfahren (§ 353d Nr. 3 StGB) beantragt, unter „Vorbehalt der Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.strate.net <http://www.strate.net> befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen„. Den Antrag hat das AG Hamburg mit dem AG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2013 – 166 Gs 377/13 -, den der Kollege Strate dankenwerter Weise auf seine Homepage hier eingestellt hat, zurückgewiesen.
Kurzzusammenfassung: Kein Anfangsverdacht, denn
- Die vom Kollegen Strate eingestellte Einstellungsverfügung wird nicht vom Schutzzweck der Norm des § 353d StGB erfasst.
- Die Veröffentlichung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.04.2013 sowie der gutachterlichen Stellungnahmen des BKH vom 04.03. und 16.04.2013 sind ebenfalls nicht tatbestandsmäßig. Bei der in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgenden Überprüfung der Unterbringung durch das LG Bayreuth gemäß § 67e StGB handelt es sich nicht um ein Strafverfahren.
- Auch die Veröffentlichung des Wiederaufnahmeantrages der StA Regensburg ist nicht tatbestandsmäßig. Zwar ist ein Wiederaufnahmeverfahren ein Strafverfahren im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB, jedoch hat dieses Verfahren noch gar nicht begonnen. Das Wiederaufnahmeverfahren wird erst durch einen entsprechenden Beschlusses des LG Regensburg eingeleitet, mit dem die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Mollath angeordnet wird.
Liest sich doch ganz gut und wird die bloggenden Kollegen – mich natürlich auch – freuen. Vielleicht freuen sich aber auch der ein oder andere BVerfG- oder BGH-Richter. Denn die veröffentlichen ja auch aus laufenden Gerichtsverfahren 🙂 (vgl. dazu der Kollege Pohlen in: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?).
Ich bin mal gespannt, ob die StA Hamburg den Beschluss so hinnimmt oder ob Beschwerde eingelegt wird. Zumindest aber schon mal ein Etappensieg.