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Die Strafbarkeit bloggender Rechtsanwälte – zumindest ein Etappensieg duch das AG Hamburg

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Zur Strafbarkeit bloggender Rechtsanwälte ist in den vergangenen Tagen und Wochen einiges in den Blogs geschrieben worden. Ausgangspunkt waren die Strafverfahren, die gegen verschiedene Kollegen, die u.a. im Rahmen von Blogbeiträgen auch aus laufenden Verfahren berichten, eingeleitet worden waren (vgl. u.a. Bloggen kann gefährlich sein – Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat ein Ermittlungsverfahren wegen eines Blogbeitrags gegen mich eingeleitet; oder Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?) bzw. die Unterlagen aus Verfahren auf ihrer Homepage im Rahmen einer Dokumentation eingestellt hatte (vgl. dazu Mag die Staatsanwaltschaft Augsburg engagierte Strafverteidiger nicht? oder die Ermittlungen gegen G.Strate, vgl. auch noch hier).

Im “Fall Strate” als Ableger aus dem Fall Mollath“ hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg in einem gegen den Kollegen Strate wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen eingeleiteten Verfahren (§ 353d Nr. 3 StGB) beantragt, unter „Vorbehalt der Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.strate.net <http://www.strate.net> befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen„. Den Antrag hat das AG Hamburg mit dem AG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2013 – 166 Gs 377/13 -, den der Kollege Strate dankenwerter Weise auf seine Homepage hier eingestellt hat, zurückgewiesen.

Kurzzusammenfassung: Kein Anfangsverdacht, denn

  1. Die vom Kollegen Strate eingestellte Einstellungsverfügung wird nicht vom Schutzzweck der Norm des § 353d StGB erfasst.
  2. Die Veröffentlichung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.04.2013 sowie der gutachterlichen Stellungnahmen des BKH vom 04.03. und 16.04.2013 sind ebenfalls nicht tatbestandsmäßig. Bei der in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgenden Überprüfung der Unterbringung durch das LG Bayreuth gemäß § 67e StGB handelt es sich nicht um ein Strafverfahren.
  3. Auch die Veröffentlichung des Wiederaufnahmeantrages der StA Regensburg ist nicht tatbestandsmäßig. Zwar ist ein Wiederaufnahmeverfahren ein Strafverfahren im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB, jedoch hat dieses Verfahren noch gar nicht begonnen. Das Wiederaufnahmeverfahren wird erst durch einen entsprechenden Beschlusses des LG Regensburg eingeleitet, mit dem die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Mollath angeordnet wird.

Liest sich doch ganz gut und wird die bloggenden Kollegen – mich natürlich auch – freuen. Vielleicht freuen sich aber auch der ein oder andere BVerfG- oder BGH-Richter. Denn die veröffentlichen ja auch aus laufenden Gerichtsverfahren 🙂 (vgl. dazu der Kollege Pohlen in: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?).

Ich bin mal gespannt, ob die StA Hamburg den Beschluss so hinnimmt oder ob Beschwerde eingelegt wird. Zumindest aber schon mal ein Etappensieg.

Die teuere Beleidigung im Parkplatzkampf – immerhin 60.000 € Geldstrafe

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„Das ist wohl die teuerste Beleidigung Hamburgs“ so wird der Amtsrichter vom AG Hamburg zitiert, der in einem Streit um einen Parkplatz gegen den einen Kontrahenten, der den anderen beleidigt hatte, für die Beleidigung eine Geldstrafe von insgesamt 60 € festgesetzt hat. Dazu heißt es bei LTO – dort habe ich die Meldung gefunden:

„Ein dreist weggeschnappter Parkplatz und ein anschließendes Wortgefecht kommen einen 68-jährigen richtig teuer zu stehen: Für eine Beleidigung hat das AG Hamburg den Parkplatzdieb zu einer Strafe von 60.000 Euro verdonnert.

Der Mann müsse 30 Tagessätze à 2.000 Euro zahlen, sagte Gerichtssprecher Conrad Müller-Horn am Freitag. Im Dezember 2011 hatte ein Autofahrer dem Gericht zufolge bereits mehrere Minuten darauf gewartet, dass ein Parkplatz frei wird. Plötzlich schnappte ihm der Angeklagte mit seinem Luxuswagen die Parklücke vor der Nase weg. Als ihn der Autofahrer darauf ansprach, pöbelte der 68-iährige ihn mit einem unflätigen Wort an.

Medien zitierten den Amtsrichter mit dem Satz: „Das ist wohl die teuerste Beleidigung Hamburgs. (…) Auch für Millionäre und ehemalige Millionäre gilt das Strafgesetzbuch.“ Acht Verhandlungstage brauchte das Gericht, um zu einem Urteil zu kommen – vor allem die Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Mannes kostete viel Zeit.

Der Angeklagte hatte im Prozess lediglich erklärt: „Mein Einkommen ist auskömmlich.“ Seine Verteidigerin will Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.“

Die Anzahl der Tagessätze – immerhin 30 – ist sicherlich schon ein wenig überraschend, ebenso wie die Höhe des einzelnen Tagessatzes. 30 Tagessätze für eine Beleidigung: da muss m.E. schon ordentlich gepöbelt worden sein. 60.000 € Monatseinkommen ist auch nicht schlecht. Aber da ist auch nach oben noch Luft. § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB sieht immerhin bis zu 30.000 €/Tagessatz vor.