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„Für den heutigen Hauptverhandlungstermin“, oder: Keine Einzeltätigkeit, sondern volle Bestellung

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Und im zweiten Posting habe ich dann noch einmal etwas zu den Gebühren des „Vertreters“. Und zwar hat das AG Gummersbach dazu im AG Gummersbach, Beschl. v. 22.10.2024 – 82 Ls-250 Js 367/18-10/20 – Stellung genommen. Dabei ging es vornehmlich um die Auslegung des der Formulierung „für den heutigen Hauptverhandlungstermin“ in einem Bestellungsbeschluss. Das AG meint: Keine Einzeltätigkeit, was zur Folge hat, dass alle Gebühren, die nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstanden sind, erstattet werden:

„Das Gericht folgt insoweit im vollen Umfang den Ausführungen des Nebenklägervertreter, dass es sich bei vorliegender Tätigkeit, auch wenn es sich um eine Abwesenheitsvertretung der beigeordneten Nebenklägervertreterin handelt, nicht um eine Einzeltätigkeit handelt.

Die Formulierung der Strafkammer „Rechtsanwalt pp. wurde für den heutigen Hauptverhandlungstermin in Vertretung für Rechtsanwältin pp. als
Nebenklägervertreterin der Nebenklägerin pp. beigeordnet“ wurde im Rahmen der Festsetzung insoweit fehlerhaft ausgelegt.

Die zu vertretene Nebenklägerverterterin Rechtsanwältin Frau pp. wurde vollumfänglich der Nebenklägerin beigeordnet. Die Formulierung “ für den heutigen Hauptverhandlungstermin“ stellt im vorliegenden Fall lediglich klar, dass die bisherige Nebenklägerinvertreterin weiterhin vollumfänglich weiterhin beigeordnet ist und die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. nicht zu einer Entpflichtung der ursprünglichen Nebenklägervertreterin führt. Dies wurde von Seiten des Gerichts im Rahmen der Festsetzung als Einzeltätigkeit gewertet.

Hier revidiert das Gericht seine Auffassung und folgt den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Dass im Rahmen der Beiordnung von Seiten der Strafkammer nicht auf einen Verzicht bzgl. der Mehrkosten für die Staatskasse hingewirkt wurde, kann nicht zu Lasten des Rechtsanwaltes pp. gehen.“

 

Das Handyverbot wird nicht kippen

Der Schadenfixblog stellt gestern die Frage: Handy am Steuer – das wird teuer..? Oder kippt das Handyverbot bald? und berichtet u.a. über die Entscheidung des AG Gummersbach v. 08.07.2009 – 85 OWi 196/09 über die wir hier auch schon berichtet hatten. M.E. liegt die Antwort auf die Frage auf der Hand. Das Handyverbot wird m.E. nicht kippen.

Das BVerfG hat vor einiger Zeit bereits schon mal eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO entschieden und kein Wort zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gesagt.
Zudem hat sich auch das OLG Stuttgart im Beschl. v. 16.08.2008 – 1 Ss 187/08 mit der Frage auseinandergesetzt (vgl. NJW 2008, 3369 = DAR 2008, 654 = VA 2008, 208 = VRR 2008, 471 = NZV 2009, 95) und ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten eine hinzunehmende gesetzgeberische Entscheidung ist.

Im Übrigen habe ich bei dem Beschluss des AG Gummersbach eher den Eindruck, dass sich das BVerfG nicht ganz ernst genommen fühlen und das Handyverbot nicht kippen wird. Eine Missbrauchsgebühr gegen Richtervorlagen gibt es aber nicht :-).