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Aktenversendungspauschale: Nicht bei Scans ohne Scanvermerk

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Und als zweite Entscheidung dann der AG Gelnhausen, Beschl. v. 05.03.2018 – 44 OWi 57/17. Nichts Dolles, sondern nur noch einmal die Frage der Aktenversendungspauschale“ bei der elektronischen Akte (im Bußgeldverfahren). Deren Ansatz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – so das AG in Übereinstimmung mit einer ganzen Reihe anderer AG:

„Der Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung pauschal 12,00 Euro als Auslage erhoben werden.

Grundsätzlich hat bei der durch einen Rechtsanwalt beantragten Aktenübersendung die Übersendung der Originalakte zu erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn zulässigerweise eine elektronische Akte im Sinne von § 110 b OWiG a.F. geführt wird. In einem solchen Fall kann anstelle der — physisch nicht vorliegenden — Akte gemäß § 110 d Abs. 2 §. 1 OWiG a.F. Akteneinsicht durch Ubermittlung von elektronischen Dokumenten oder — wie hier — durch Erteilung von Aktenausdrucken erfolgen.

Die Aktenversendungspauschale kann nur dann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist (vgl. AG Soest, Beschluss vom 14.09.2016 Aktenzeichen 21 OWi 295/16).

Die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks setzt jedoch voraus, dass der Aktenausdruck den Anforderungen der § 110b Abs. 2 OWiG (in der Fassung aus dem Geltungszeitraum März 2017) genügt. Der hier vorliegende Aktenauszug enthält zum Teil Scans, an denen kein Scanvermerk angebracht ist.

Demnach kann auch für die Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale nicht beansprucht werden, da auch nur bei vollständiger Akteneinsicht das Begehren auf Akteneinsicht vollständig gewährt worden ist (vgl. AG Soest, Beschluss vom 14.09.2016 – Aktenzeichen 21 OWi 295/16 mit weiteren Nachweisen).“

Wie war das noch mit dem „Kleinvieh“ 🙂 .

Immer wieder: Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Wir haben ja schon einige Male über die amtsgerichtliche Rechtssprechung zum Umfang der Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren berichtet. Ganz unstreitig ist die Frage nicht, vor allem, wenn es darum geht, wie und wo die AE gewährt wird.

Dazu hat sich jetzt das AG Gelnhausen noch einmal geäußert. Dieses geht in seinem Beschl. v. 14.09.2010 – 44 OWI 2945 Js 13251/10 davon aus, dass der Verteidiger des Betroffenen im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindig­keitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen hat, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden – insoweit h.M. Die Akteneinsicht sei aber in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu gewähren. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verteidiger nicht ortsansässig sei. Der Fertigung von Kopien derselben würden urheberrechtliche Bestimmungen zum Schutz dieser Aufzeichnungen entgegenstehen. Insoweit also einschränkend. Die Frage des „Wie“ wird in Rechtsprechung auch – zutreffend – anders gesehen; z.T. wird ein Anspruch auf Kopien bejaht und  werden die Urheberrechte hintan gestellt.

Zu der Problematik auch AG Schwelm und AG Erfurt.